Neben der Rente mit 63 soll auch die Altersrente mit 67 abgeschafft werden

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Wer 1966 geboren ist, könnte weiterhin mit 67 Jahren regulär in Rente gehen, während zwei Jahre jüngere Versicherte länger warten müssten.

Bundeskanzler Friedrich Merz hat beim Deutschlandtag der Jungen Union am 17. Oktober 2026 erneut auf eine vollständige Umsetzung der Vorschläge der Rentenkommission gedrängt.

Angestrebt werden ein Kabinettsbeschluss und die erste Lesung im Bundestag noch 2026, die abschließende Abstimmung zu Beginn des nächsten Jahres.

Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer hat dagegen in einem Interview vom 17. Oktober weiteren Verständigungsbedarf betont, insbesondere bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren.

Heute gilt auch für Jahrgang 1968 die Rente mit 67

Die geltende Rechtslage ist eindeutig: Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Das gilt für die Jahrgänge 1966 und 1968 ebenso wie für deutlich jüngere Versicherte.

Rechtsgrundlage ist § 35 SGB VI; für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Eine bereits beschlossene Rente mit 67 Jahren und zwei Monaten für den Jahrgang 1968 gibt es nicht.

Woher die Grenze ab Jahrgang 1968 stammt

Der bei Table.Media veröffentlichte Arbeitsentwurf mit Bearbeitungsstand vom 21. August 2026 sah vor, die Regelaltersgrenze erstmals für den Jahrgang 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Für die Jahrgänge 1964 bis 1967 sollte es bei 67 Jahren bleiben.

Nach veröffentlichten Berichten bezeichnete das Arbeitsministerium das Papier allerdings als überholten Arbeitsstand. Die darin genannten Grenzen lassen sich deshalb weder als sichere Schonfrist noch als verbindliche Belastung bestimmter Jahrgänge darstellen.

Die Hintergründe erläutert auch unser Beitrag über Jahrgänge, die von einer höheren Regelaltersgrenze verschont bleiben könnten. Für die persönliche Planung zählt bis zu einer gesetzlichen Änderung weiterhin das geltende Recht.

Regelaltersgrenze heute und im früheren Arbeitsentwurf
Geburtsjahr Regelaltersgrenze heute Früherer Arbeitsentwurf
1966 67 Jahre Weiterhin 67 Jahre
1967 67 Jahre Weiterhin 67 Jahre
1968 67 Jahre Beginn der Kopplung an die Lebenserwartung; zusätzliche Monate nicht festgelegt
1974 67 Jahre Ebenfalls Kopplung an die Lebenserwartung; persönliche Altersgrenze offen

Geburtsjahr plus 67 zeigt den Geburtstag, keine sichere Reformgrenze

Die Rechnung „Geburtsjahr plus 67“ zeigt, in welchem Kalenderjahr jemand 67 wird: beim Jahrgang 1966 im Jahr 2033, beim Jahrgang 1968 im Jahr 2035. Daraus ergibt sich jedoch noch keine verlässliche Aussage über künftige Rentenansprüche.

Aus der Jahreszahl allein lässt sich der Beginn der Rentenzahlung nicht ablesen. Für das genaue Datum zählen unter anderem der Geburtstag, die erfüllten Anspruchsvoraussetzungen und die rechtzeitige Antragstellung.

So würde die Kopplung an die Lebenserwartung funktionieren

Die Rentenkommission empfiehlt eine Anpassung nach dem Verhältnis zwei zu eins: Steigt die statistische Lebenserwartung um ein Jahr, sollen acht Monate auf eine höhere Regelaltersgrenze und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen. Bleibt die Lebenserwartung unverändert, würde daraus auch keine weitere Anhebung folgen.

Nach der von der Deutschen Rentenversicherung erläuterten Modellrechnung könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 um ungefähr sechs Monate auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Diese Rechnung beruht auf Annahmen zur künftigen Lebenserwartung und legt keine persönliche Altersgrenze verbindlich fest.

Wann ein Rentenbeginn mit 67 tatsächlich Abschläge auslösen würde

Ein Abschlag entsteht nicht allein dadurch, dass jemand mit 67 aufhört zu arbeiten. Er käme in Betracht, wenn die betreffende Person ihre Altersrente vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnt.

Die Regelaltersrente selbst lässt sich nicht vorzeitig beziehen; dafür müsste beispielsweise ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren bestehen. Außerdem dürfte kein anderer abschlagsfreier Rentenzugang greifen, etwa aufgrund einer Schwerbehinderung oder nach 45 Versicherungsjahren.

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Nach § 77 SGB VI beträgt die Minderung bei einem vorgezogenen Altersrentenbeginn grundsätzlich 0,3 Prozent je Monat. Der prozentuale Abschlag bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen; sein Eurobetrag verändert sich mit späteren Rentenanpassungen.

Was zwei oder sechs zusätzliche Monate in Euro bedeuten könnten

Für eine Modellrechnung lassen sich der heutige Abschlagssatz und der seit Juli 2026 geltende Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt verwenden. 42 Entgeltpunkte ergeben damit 1.785,84 Euro monatliche Bruttorente vor Abschlägen, 40 Entgeltpunkte ergeben 1.700,80 Euro.

Eigene Modellrechnung mit heutigem Rentenwert und Abschlagssatz
Annahme Bruttorente vor Abschlag Abschlag Monatlich weniger brutto
42 Entgeltpunkte, zwei Monate vorzeitig 1.785,84 Euro 0,6 Prozent 10,72 Euro
40 Entgeltpunkte, sechs Monate vorzeitig 1.700,80 Euro 1,8 Prozent 30,61 Euro
40 Entgeltpunkte, zwölf Monate vorzeitig 1.700,80 Euro 3,6 Prozent 61,23 Euro

Eine monatliche Differenz von 30,61 Euro summiert sich über angenommene 18 Bezugsjahre auf rund 6.600 Euro. Dabei bleiben Rentenanpassungen, Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Entgeltpunkte durch längeres Arbeiten unberücksichtigt.

Die Rechnung ist keine Prognose für einen bestimmten Jahrgang und keine vollständige Gegenüberstellung eines früheren und späteren Rentenbeginns. Auch die Kommission empfiehlt, die Höhe der Zu- und Abschläge regelmäßig zu überprüfen.

Auch der früheste Rentenbeginn könnte nach hinten rücken

Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit Abschlägen beziehen. Die Kommission will diese Untergrenze zunächst auf 64 Jahre anheben und anschließend drei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze halten.

Bei einer angenommenen Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten wäre dieser Rentenzugang dann frühestens mit 64 Jahren und sechs Monaten möglich. Wer mit 63 aus dem Beruf ausscheiden wollte, müsste dadurch eine deutlich längere Zeit finanziell überbrücken.

Für die Rente nach 45 Jahren könnten andere Jahrgangsgrenzen gelten

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin: Wer ab 1964 geboren ist und die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht, kann nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für jüngere Jahrgänge daher nicht zutreffend.

Die Kommission empfiehlt, diese Rentenart abzuschaffen; welche Übergänge und Ausnahmen ein späteres Gesetz vorsehen würde, ist offen. Die Grenze für eine höhere Regelaltersgrenze darf dabei nicht einfach auf den möglichen Wegfall der Rente nach 45 Jahren übertragen werden.

Schon der frühe Arbeitsentwurf behandelte die beiden Fragen unterschiedlich. Warum dadurch benachbarte Jahrgänge verschieden betroffen sein könnten, erklärt unser Beitrag „Ein Jahr jünger, gleich lang gearbeitet – und trotzdem droht weniger Rente“.

Für Schwerbehinderte sind andere Grenzen zu beachten

Für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach § 37 SGB VI heute bei 65 Jahren, ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen ist ab 62 möglich. Voraussetzung sind unter anderem 35 Versicherungsjahre und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn.

Der frühe Arbeitsentwurf wollte auch diese Altersgrenzen an die Regelaltersgrenze koppeln, enthielt aber eigene Übergänge: Für die Jahrgänge 1964 bis 1969 sollten die bisherigen Grenzen bestehen bleiben. Die Kopplung sollte bei dieser Rentenart grundsätzlich erst ab Jahrgang 1970 einsetzen.

Altersteilzeit und Härtefallrente bieten keine sichere Abkürzung

Nach den offiziell erläuterten Reformempfehlungen soll das Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre steigen. Außerdem soll das Blockmodell entfallen, bei dem sich eine Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase ablösen.

Vorgeschlagen ist zugleich ein früherer Rentenzugang für Menschen, die kurz vor der Rente aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können. Bei 35 Versicherungsjahren sollen sie nach individueller Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu weitere drei Jahre früher mit Abschlägen gehen können.

Ob und unter welchen Voraussetzungen daraus ein Anspruch wird, entscheidet erst das Gesetz. Gerade für körperlich belastete Beschäftigte hängt viel davon ab, wie erreichbar ein solcher Schutz tatsächlich ausgestaltet wird.

Auch Beamte sollen nach den Vorschlägen einbezogen werden

Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Bericht zur Rentenreform, Änderungen beim Rentenalter wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Dafür wären entsprechende gesetzliche Regelungen für die Versorgung erforderlich; eine Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung allein stellt die Pensionen nicht automatisch um.