Schwerbehinderung ab GdB 50: Diese Vergünstigungen muss man selbst beantragen

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Der Schwerbehindertenausweis ist da, doch beim Finanzamt, beim Rundfunkbeitrag oder bei einer Mitgliedschaft bleibt zunächst alles beim Alten. Wer Entlastungen nutzen möchte, muss sie häufig gesondert beantragen oder seinen Anspruch nachweisen.

Der Ausweis allein sorgt noch nicht dafür, dass Rechnungen niedriger ausfallen. Dabei gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Für manche Vergünstigungen genügt ein Grad der Behinderung von 50.

Andere setzen bestimmte Merkzeichen voraus. Und ein steuerlicher Pauschbetrag ist kein Geldbetrag, den das Finanzamt in voller Höhe auszahlt.

Bei GdB 50 sind 1.140 Euro steuerlich absetzbar

Menschen mit einem anerkannten GdB von 50 können einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro geltend machen. Er berücksichtigt bestimmte laufende behinderungsbedingte Aufwendungen, ohne dass dafür einzelne Ausgaben nachgewiesen werden müssen.

Die 1.140 Euro werden vom steuerlich maßgeblichen Einkommen abgezogen. Wie viel Steuer dadurch entfällt, hängt vom persönlichen Einkommen und Steuersatz ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, erhält allein durch den Pauschbetrag keine Auszahlung.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied. Wirkt sich der gesamte Abzug mit einem Steuersatz von 25 Prozent aus, beträgt die Entlastung rechnerisch 285 Euro. Das ist eine Beispielrechnung, keine allgemeingültige Erstattung.

Der Pauschbetrag beginnt zudem nicht erst bei Schwerbehinderung. Bereits ab GdB 20 sind 384 Euro vorgesehen. Bei GdB 100 beträgt er 2.840 Euro. Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro.

Beim Auto entscheidet das Merkzeichen

Ein GdB von 50 reicht für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer nicht aus. Hier kommt es auf die anerkannten Beeinträchtigungen und die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis an.

Voraussetzung Mögliche Entlastung
Merkzeichen H, Bl oder aG Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer
Merkzeichen G oder Gl und weitere gesetzliche Voraussetzungen Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent
GdB 50 ohne entsprechendes Merkzeichen Keine Steuervergünstigung allein aufgrund des GdB

Die Vergünstigung muss beantragt werden und gilt nur für ein Fahrzeug. Dieses muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Auch die Nutzung ist eingeschränkt. Andere Personen dürfen es beispielsweise nicht für beliebige eigene Fahrten verwenden, die mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen nichts zu tun haben.

Wer die 50-prozentige Steuerermäßigung beansprucht, kann daneben nicht die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke nutzen. Diese Einschränkung betrifft die hälftige Ermäßigung, nicht die vollständige Steuerbefreiung.

Bus und Bahn lassen sich nicht mit jedem Ausweis kostenlos nutzen

Auch im Nahverkehr genügt die Feststellung einer Schwerbehinderung allein nicht. Für die unentgeltliche Beförderung werden ein entsprechend gekennzeichneter Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.

Die Wertmarke kostet regulär 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen wird sie ohne Eigenbeteiligung ausgegeben, etwa bei Hilflosigkeit oder Blindheit sowie beim Bezug bestimmter Sozialleistungen.

Für Betroffene mit einem Wahlrecht zwischen Wertmarke und hälftiger Kfz-Steuerermäßigung lohnt sich ein Vergleich. Maßgeblich sind die tatsächliche Steuerersparnis und die Ausgaben für den Nahverkehr.

Eine ergänzende Orientierung bietet unsere Übersicht über Vergünstigungen und Befreiungen bei Schwerbehinderung.

Beim Rundfunkbeitrag bringt RF eine Ermäßigung

Wer das Merkzeichen RF hat, kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dann fällt ein Drittel des regulären Beitrags an, derzeit monatlich 6,12 Euro.

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Ein GdB von 50 ohne RF genügt dafür nicht. Umgekehrt kann eine vollständige Befreiung aus einem anderen Grund möglich sein, etwa beim Bezug bestimmter Sozialleistungen. Für taubblinde Menschen gelten ebenfalls Befreiungsregelungen.

Deshalb sollte vor dem Antrag geklärt werden, ob eine Ermäßigung oder eine vollständige Befreiung infrage kommt. Der Beitragsservice benötigt die jeweiligen Nachweise.

Freiwillige Rabatte haben eigene Bedingungen

Neben gesetzlichen Nachteilsausgleichen bieten einzelne Unternehmen günstigere Konditionen an. Ein Beispiel ist der ADAC. Für Menschen mit einem GdB von mindestens 50 nennt er für die einfache Mitgliedschaft einen ermäßigten Jahresbeitrag von 41 Euro.

Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf Rabatte bei anderen Anbietern. Bei freiwilligen Vergünstigungen bestimmen die jeweiligen Vertrags- oder Tarifbedingungen, wer sie erhält und welche Nachweise erforderlich sind.

Wer bereits einen Vertrag hat, kann gezielt nach einer Ermäßigung wegen Schwerbehinderung fragen. Vor einem Neuabschluss zählt allerdings der Gesamtpreis. Ein beworbener Rabatt allein sagt wenig darüber aus, ob das Angebot tatsächlich günstiger ist.

Fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünftagewoche

Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub. Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche sind das fünf zusätzliche Arbeitstage im Jahr.

Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage, nicht die tägliche Stundenzahl. Wer regelmäßig an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat grundsätzlich drei zusätzliche Urlaubstage. Wer an fünf Tagen jeweils verkürzt arbeitet, erhält grundsätzlich fünf.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Jahres, kann der Anspruch anteilig entstehen. Beschäftigte sollten ihren Status gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen und den Zusatzurlaub bei der Urlaubsplanung berücksichtigen.

Nicht alles läuft über dieselbe Stelle

Für die einzelnen Entlastungen sind unterschiedliche Stellen zuständig. Der Behinderten-Pauschbetrag gehört in die steuerliche Bearbeitung, die Kfz-Steuervergünstigung zum Zoll und die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zum Beitragsservice. Freiwillige Rabatte müssen mit dem jeweiligen Anbieter geklärt werden.

Hilfreich ist deshalb eine kurze Liste der eigenen Verträge und laufenden Ausgaben. Daneben lässt sich festhalten, welche Merkzeichen anerkannt sind und wo bereits ein Antrag gestellt wurde. So wird erkennbar, welche Entlastungen noch geprüft werden sollten.

Häufige Fragen zu Vergünstigungen ab GdB 50

Bekomme ich mit GdB 50 alle genannten Vergünstigungen?

Nein. Für den Zusatzurlaub und bestimmte freiwillige Rabatte kann GdB 50 genügen. Kfz-Steuervergünstigungen, die Wertmarke für den Nahverkehr und die Rundfunkbeitragsermäßigung haben zusätzliche Voraussetzungen.

Zahlt das Finanzamt bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro aus?

Nein. Die 1.140 Euro sind ein steuerlicher Pauschbetrag. Er senkt das steuerlich maßgebliche Einkommen. Die tatsächliche Ersparnis hängt von der persönlichen Steuerbelastung ab.

Gibt es einen gemeinsamen Antrag für sämtliche Entlastungen?

Nein. Die Ansprüche werden bei unterschiedlichen Stellen geltend gemacht. Ein anerkannter GdB ersetzt daher weder den Antrag beim Beitragsservice noch die Beantragung einer Kfz-Steuervergünstigung.

Quellen

§ 33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag
§ 3a KraftStG – Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen
Service Berlin – Beiblatt und Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis
Beitragsservice – Informationen für Menschen mit Behinderung
ADAC – Bedingungen und Ermäßigungen der Mitgliedschaft
§ 208 SGB IX – Zusatzurlaub