Seine Kollegen bekamen über Monate eine Inflationsprämie. Für ihn gab es nur einmalig 250 Euro. Der Arbeitgeber begründete den Unterschied damit, dass sein Lohn bereits durch die Mindestlohnerhöhung gestiegen sei.
Der Beschäftigte wehrte sich bis zum Bundesarbeitsgericht und setzte eine Nachzahlung von 2.749,88 Euro zuzüglich Zinsen durch. Das entschied das Gericht am 30. September 2026 (10 AZR 62/26).
Höherer Mindestlohn war kein Grund für eine kleinere Prämie
Der Kläger arbeitet als Servicekraft in Vollzeit. Sein Stundenlohn war im Oktober 2022 von 10,56 Euro auf den damaligen gesetzlichen Mindestlohn von zwölf Euro gestiegen.
Ab November 2022 versprach das Unternehmen Vollzeitbeschäftigten für 26 Monate eine monatliche Inflationspauschale von 115,38 Euro netto. Wer zuvor weniger als 11,49 Euro je Stunde verdient hatte, erhielt dagegen lediglich 250 Euro.
Nach Auffassung des Arbeitgebers benötigten Beschäftigte mit einer deutlichen Mindestlohnerhöhung weniger Unterstützung. Das BAG ließ diese Begründung nicht gelten. Der gesetzliche Mindestlohn gehört zum geschuldeten Arbeitsentgelt. Die Inflationsprämie sollte zusätzlich gezahlt werden.
Freiwillig bedeutet nicht frei von Regeln
Arbeitgeber müssen freiwillige Leistungen, die sie nach allgemeinen Regeln verteilen, am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Unterschiede zwischen Beschäftigtengruppen brauchen einen sachlichen Grund, der zum Zweck der Zahlung passt.
Einen solchen Grund sah das BAG hier nicht. Die Benachteiligung wegen der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung widersprach nach seiner Bewertung den Schutzentscheidungen des Mindestlohngesetzes.
So setzt sich die Nachzahlung zusammen
Der Beschäftigte bekam nicht lediglich die Gelegenheit, seinen Fall erneut vor einem anderen Gericht vorzutragen. Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Der veröffentlichte Urteilstenor nennt zwei Beträge, die zusammen 2.749,88 Euro ergeben. Hinzu kommen Zinsen.
Die eigene Rechnung anhand der zugesagten Monatsbeträge zeigt den Unterschied zwischen der betrieblichen Zusage und der bereits erhaltenen Zahlung.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| 26 Monatszahlungen zu jeweils 115,38 Euro | 2.999,88 Euro |
| Bereits gezahlte Einmalprämie | −250,00 Euro |
| Verbleibende Nachzahlung | 2.749,88 Euro |
Über den Rechtsstreit haben wir bereits im Beitrag zur verweigerten Inflationsprämie für einen Arbeitnehmer mit Mindestlohn berichtet.
Eine alte Ablehnung sollte nicht einfach im Ordner verschwinden
Für Beschäftigte mit einem ähnlichen Fall lohnt sich zunächst ein Blick in die damaligen Unterlagen. Was hatte der Arbeitgeber zugesagt? Welche Voraussetzungen galten? Und womit begründete er eine kleinere Zahlung oder den vollständigen Ausschluss?
Hilfreich sind die Mitteilung über die Prämie, die eigenen Lohnabrechnungen und eine schriftliche Ablehnung. Auch eine bereits versandte Zahlungsaufforderung sollte aufbewahrt werden. Sie kann wichtig sein, wenn später darüber gestritten wird, ob der Anspruch rechtzeitig verlangt wurde.
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Wer eine Zahlung geltend macht, sollte die Forderung möglichst konkret benennen. Nach der Rechtsprechung des BAG müssen der Anspruch, der betreffende Zeitraum und die verlangte Höhe mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar sein.
Ein allgemeiner Hinweis, man fühle sich ungerecht behandelt, bietet dafür keine verlässliche Grundlage.
Für Nachforderungen können kurze Fristen gelten
Ein günstiges Urteil hilft wenig, wenn der eigene Anspruch bereits verfallen ist. Arbeitsverträge und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten. Diese verlangen unter Umständen, eine Forderung innerhalb weniger Monate geltend zu machen.
Manche Regelungen sehen außerdem eine zweite Frist vor. Nach einer Ablehnung muss dann innerhalb eines bestimmten Zeitraums Klage erhoben werden. Ob eine solche Klausel wirksam ist und den konkreten Anspruch erfasst, muss im Einzelfall geprüft werden. Das BAG hat sich wiederholt mit solchen mehrstufigen Ausschlussfristen befasst.
Daneben gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt im Regelfall mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt.
Für einen 2023 entstandenen Anspruch kann deshalb das Jahresende 2026 entscheidend sein. Eine wirksame Ausschlussfrist kann allerdings schon wesentlich früher ablaufen.
Beschäftigte sollten deshalb nicht allein auf die Dreijahresfrist vertrauen. Wer noch Geld verlangt, braucht eine Prüfung der damaligen Zusage, des Arbeitsvertrags und gegebenenfalls des Tarifvertrags.
Eine Nachzahlung ist heute nicht ohne Weiteres steuerfrei
Bei der Inflationsausgleichsprämie müssen Zahlungsanspruch und steuerliche Behandlung getrennt betrachtet werden. Die damalige Steuerbefreiung galt für begünstigte Leistungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wurden.
Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums war der tatsächliche Zufluss innerhalb dieses Zeitraums erforderlich. Eine erst 2026 ausgezahlte Nachforderung ist deshalb nicht allein wegen ihrer Bezeichnung als Inflationsprämie steuerfrei.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Monatsbeträge netto zugesagt. Bei einer Nachzahlung ist daher zusätzlich zu klären, was arbeitsrechtlich geschuldet wird und wie der Arbeitgeber den Betrag abrechnen muss. Die frühere steuerliche Begünstigung und eine Nettozusage sind unterschiedliche Fragen.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 30. September 2026 (10 AZR 62/26)
Bundesarbeitsgericht, veröffentlichter Urteilstenor (10 AZR 62/26)
Bundesarbeitsgericht, Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen (5 AZR 331/18)
Bundesarbeitsgericht, Ausschlussfristen und Vergleichsverhandlungen
§ 195 BGB zur regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 199 BGB zum Beginn der Verjährung
Bundesfinanzministerium, Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie




