Antrag noch bis Ende 2026: Bei Schwerbehinderung von Rückzahlung profitieren

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Eine erst spät anerkannte Behinderung kann noch zu einer Steuererstattung für frühere Jahre führen. Für Menschen, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben und für 2022 noch keine Erklärung eingereicht haben, wird der 31. Dezember 2026 deshalb wichtig.

Wer den Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend nutzen möchte, muss das Verfahren beim Versorgungsamt und die steuerlichen Fristen zusammen im Blick behalten. Auf den fertigen Schwerbehindertenausweis zu warten, kann dabei die falsche Entscheidung sein.

Warum Ende 2026 gerade das Steuerjahr 2022 betrifft

Für eine freiwillige Einkommensteuererklärung stehen grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres zur Verfügung. Die reguläre Frist für 2022 endet damit am 31. Dezember 2026; die Erklärung muss bis dahin beim Finanzamt eingegangen sein.

Fehlt der GdB-Bescheid noch, sollten Betroffene die Erklärung trotzdem rechtzeitig abgeben und die beantragte rückwirkende Feststellung in den ergänzenden Angaben erläutern. Ein Antrag beim Versorgungsamt ersetzt die Steuererklärung nicht.

Bei Menschen, die zur Abgabe verpflichtet sind, kann die steuerliche Festsetzungsfrist wegen ihres späteren Beginns länger laufen. Daraus entsteht jedoch keine neue Abgabefrist bis Ende 2026: Die verpflichtende Erklärung für 2022 hätte regelmäßig längst eingereicht werden müssen.

Die Behinderung muss für den früheren Zeitraum festgestellt werden

Eine heutige Anerkennung besagt noch nicht, dass der gleiche GdB bereits 2022 vorlag. Wer frühere Steuerjahre berücksichtigen lassen möchte, muss beim zuständigen Versorgungsamt oder der entsprechenden Landesbehörde ausdrücklich eine Feststellung für den zurückliegenden Zeitraum beantragen.

Nach § 152 Absatz 1 SGB IX ist das möglich, wenn ein besonderes Interesse an der Rückwirkung glaubhaft gemacht wird. Der Wunsch, steuerliche Vergünstigungen für frühere Jahre zu erhalten, kann dieses Interesse begründen.

Zusätzlich braucht es aussagekräftige medizinische Unterlagen über die damaligen Einschränkungen, etwa fachärztliche Befunde oder Krankenhausberichte. Welche Voraussetzungen bei einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung erfüllt sein müssen, erläutert Gegen-Hartz ausführlich.

Der Bescheid darf auch erst 2027 kommen

Der Feststellungsbescheid über die Behinderung ist für die Einkommensteuer ein sogenannter Grundlagenbescheid. Seine Feststellungen können deshalb auch dann zu einer Änderung führen, wenn der bisherige Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist.

Für die besondere Fristregelung nach § 171 Absatz 10 AO muss die rückwirkende Feststellung vor Ablauf der für den Steuerbescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden sein. Der GdB-Bescheid selbst muss dann nicht mehr bis Silvester vorliegen.

Bei solchen Bescheiden einer Behörde außerhalb der Finanzverwaltung endet die steuerliche Frist insoweit frühestens zwei Jahre, nachdem das zuständige Finanzamt von der Entscheidung erfahren hat. Es kommt also auf die Kenntnis des Finanzamts an.

Nach einer positiven rückwirkenden Feststellung sollten Betroffene die Änderung der betroffenen Steuerbescheide unter Hinweis auf § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO beantragen. Ob ein bereits veranlagtes Jahr noch geändert werden kann, hängt von der im Einzelfall laufenden Frist ab.

Diese Pauschbeträge können berücksichtigt werden

Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Schwerbehinderung, die grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraussetzt, ist dafür nicht erforderlich.

Die folgenden Jahresbeträge gelten seit 2021 und damit auch für das Steuerjahr 2022. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und sind keine Auszahlungsbeträge.

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Festgestellter GdB beziehungsweise Voraussetzung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit; Nachweis insbesondere durch H, Bl oder TBl, bei Hilflosigkeit auch durch Pflegegrad 4 oder 5 7.400 Euro

Der erhöhte Betrag von 7.400 Euro ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag. Beide Beträge werden für dieselbe Person nicht zusammengerechnet.

Wie viel tatsächlich zurückkommt

Ein Pauschbetrag von 1.440 Euro bedeutet nicht, dass das Finanzamt 1.440 Euro überweist. Wie stark die Steuer sinkt, hängt vom persönlichen Einkommensteuertarif und der bisherigen Steuerberechnung ab.

Eine vereinfachte Rechnung zeigt die Größenordnung: Wirkt sich ein zusätzlicher Abzug von 1.440 Euro durchschnittlich mit 25 Prozent aus, sinkt die Einkommensteuer um etwa 360 Euro. Das tatsächliche Ergebnis wird im Steuerbescheid berechnet.

Für die vom Pauschbetrag erfassten typischen Aufwendungen, etwa Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege und erhöhten Wäschebedarf, sind keine einzelnen Kostenbelege erforderlich. Dieselben Aufwendungen dürfen daneben nicht nochmals als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Seit 2026 ist auch die elektronische Übermittlung wichtig

Bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026 erfolgt der steuerliche Nachweis grundsätzlich durch elektronische Übermittlung der zuständigen Behörde an die Finanzverwaltung. Betroffene sollten dafür die Übermittlung beantragen und ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben.

Für bereits vor 2026 ausgestellte Ausweise und noch gültige Bescheide bestehen Übergangsregeln. Die Datenübermittlung ersetzt den Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags in der Steuererklärung beziehungsweise die beantragte Änderung früherer Steuerbescheide nicht.

Zusätzliche Fahrtkostenpauschale kann die Entlastung erhöhen

Unter weiteren Voraussetzungen kommt neben dem Behinderten-Pauschbetrag eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 oder 4.500 Euro infrage. Für 900 Euro genügt ein GdB von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G.

Die höhere Pauschale setzt beispielsweise das Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H voraus. Anders als beim Behinderten-Pauschbetrag wird beim Abzug der Fahrtkostenpauschale die persönliche zumutbare Belastung berücksichtigt, wie der Beitrag zur zusätzlichen Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro erklärt.

Wer keine Einkommensteuer schuldet, erhält daraus keine zusätzliche Zahlung

Der Steuervorteil erreicht Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen finanziell unterschiedlich stark. Wer auch ohne den Pauschbetrag keine Einkommensteuer schuldet, bekommt allein durch diesen Abzug kein zusätzliches Geld.

Bei einem Kind mit Behinderung kann eine Übertragung auf die Eltern infrage kommen, wenn das Kind den Pauschbetrag selbst nicht nutzt und die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Die Übertragung muss beantragt werden; grundsätzlich wird der Betrag hälftig auf die Eltern verteilt.

Beispiel aus der Praxis: Rechtzeitig handeln, obwohl der Bescheid noch fehlt

Eine Arbeitnehmerin beantragt im November 2026 einen GdB ausdrücklich rückwirkend ab Januar 2022 und begründet dies mit steuerlichen Nachteilen.

Da sie für 2022 nicht abgabepflichtig war, reicht sie ihre bisher fehlende Steuererklärung noch im Dezember 2026 ein und weist auf das laufende Verfahren hin.

Im Frühjahr 2027 erkennt die Behörde einen GdB von 50 ab dem beantragten Zeitpunkt an, sodass für 2022 ein Pauschbetrag von 1.140 Euro berücksichtigt werden kann. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Steuerwirkung von 25 Prozent entspräche das rund 285 Euro weniger Einkommensteuer; die genaue Erstattung hängt von ihrer gesamten Veranlagung ab.

Stand: 19. Oktober 2026. Quellen: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zu Abgabepflichten und Fristen; § 33b EStG; §§ 170, 171 und 175 AO; §§ 65 und 84 EStDV; Senatsverwaltung für Finanzen Berlin zu steuerlichen Erleichterungen; LAGeSo Berlin zur rückwirkenden Feststellung.