Grundsicherung: Jobcenter muss bei Darlehen Rückzahlungsvereinbarung anbieten

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Beabsichtigt das Jobcenter nach dem Ende des Leistungsbezugs, ein Darlehen durch Bescheid zurückzufordern, muss es grundsätzlich zuvor eine Rückzahlungsvereinbarung anbieten.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Bescheid andernfalls ermessensfehlerhaft, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Darlehen von 4.755,84 Euro nach § 24 Absatz 5 SGB II. Das LSG NRW hob den angefochtenen Rückforderungsbescheid auf, weil das Jobcenter den gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsspielraum nicht genutzt hatte. Gegen das Urteil vom 26. Februar 2026 – L 19 AS 1127/25 ist beim Bundessozialgericht eine Revision anhängig.

Klägerin hatte sechs Monate lang Leistungen als Darlehen erhalten

Die Klägerin hatte für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 Leistungen als Darlehen nach § 24 Absatz 5 SGB II erhalten. Der monatliche Betrag betrug 792,64 Euro. Daraus ergab sich für sechs Monate eine Darlehenssumme von insgesamt 4.755,84 Euro.

Die Bewilligung erfolgte durch Bescheid vom 13. Februar 2015, geändert durch Bescheide vom 20. Februar und 31. März 2015. Diese Bescheide waren bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend. Ob die ursprüngliche Darlehensbewilligung rechtmäßig gewesen war, musste im Verfahren gegen die Rückforderung deshalb nicht erneut geprüft werden.

Die Klägerin hatte den Darlehensbetrag noch nicht zurückgezahlt. Ihr Leistungsbezug endete zum 31. Dezember 2017. Auf die Fälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Leistungsbezugs hatte das Jobcenter bereits im Bescheid vom 20. Februar 2015 hingewiesen.

Darlehensbetrag wird nach dem Ende des Leistungsbezugs fällig

Nach § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB II wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag mit der Beendigung des Leistungsbezugs sofort fällig. Satz 2 bestimmt jedoch zugleich, dass über die Rückzahlung eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden soll.

Die gesetzliche Fälligkeit und die Bedingungen der Rückzahlung sind deshalb zu unterscheiden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse beseitigen die Darlehensschuld nicht automatisch. Sie sind aber bei der Frage zu berücksichtigen, wann und in welchen Beträgen die Rückzahlung erfolgen soll.

Jobcenter durfte den Anspruch grundsätzlich durch Bescheid geltend machen

Das LSG NRW hielt das Jobcenter grundsätzlich für befugt, den Darlehensrückzahlungsanspruch durch Verwaltungsakt, also durch einen verbindlichen behördlichen Bescheid, geltend zu machen. Zwar ist diese Befugnis nicht ausdrücklich in § 42a SGB II geregelt. Sie kann sich jedoch aus dem gesetzlichen Zusammenhang und der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ergeben.

Das gilt insbesondere dann, wenn bereits die Darlehensbewilligung und die Festlegung der Darlehensbedingungen durch Verwaltungsakt erfolgt sind. Zur Begründung verwies der Senat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 24. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen B 8 SO 10/24 R.

Die grundsätzliche Befugnis zum Erlass eines Bescheids entbindet das Jobcenter allerdings nicht davon, die weiteren gesetzlichen Anforderungen an die Rückforderung zu beachten.

Rückzahlungsvereinbarung soll vor sofortiger Beitreibung schützen

Nach Auffassung des LSG NRW muss das Jobcenter vor einem Rückforderungsbescheid regelmäßig versuchen, eine Rückzahlungsvereinbarung abzuschließen. Diese soll Betroffene vor der sofortigen Beitreibung der gesamten Forderung schützen. Sie soll ermöglichen, den ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen, und den Übergang aus dem Leistungsbezug erleichtern.

Eine solche Vereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Ihr Abschluss hat nach der Auslegung des Gerichts grundsätzlich Vorrang vor einem Rückforderungsbescheid, der als Grundlage für eine spätere Vollstreckung dienen kann.

Betroffene sollen ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten deshalb bereits vor Erlass des Bescheids einbringen können. Sie dürfen damit nicht erst auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden.

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Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a SGB II sehen eine Rückzahlungsvereinbarung als Regelfall vor. Liegt das erzielte Einkommen nur geringfügig über dem Bedarf, ist danach regelmäßig eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf das Angebot entfallen

Das Gesetz zeichnet die Entscheidung zugunsten einer Rückzahlungsvereinbarung vor. Juristisch wird dies als „intendiertes Ermessen“ bezeichnet. Nur bei besonderen Umständen darf das Jobcenter von diesem Vorgehen abweichen und muss die Ausnahme begründen.

Eine Rückforderung durch Bescheid kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Darlehensnehmer den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung verweigert. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Behörde ohne weitere Prüfung die Zahlung der gesamten Summe auf einmal verlangen darf.

Wie die ergänzende Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts zeigt, müssen auch bei einem Bescheid, der eine gescheiterte Vereinbarung ersetzt, die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere den Beginn der Rückzahlung und die Höhe möglicher Raten.

Jobcenter hatte weder eine Vereinbarung angeboten noch Ermessen ausgeübt

Im Fall des LSG NRW enthielt der angefochtene Bescheid keine erkennbaren Ermessenserwägungen. Das Gericht stellte deshalb einen Ermessensnichtgebrauch fest: Das Jobcenter hatte den gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsspielraum überhaupt nicht geprüft.

Ein besonderer Ausnahmefall, der den Verzicht auf den Versuch einer Rückzahlungsvereinbarung gerechtfertigt hätte, war nicht ersichtlich. Das Jobcenter hatte entsprechende Gründe auch nicht in seinem Bescheid genannt. Ebenso wenig lagen Umstände vor, unter denen nur die von der Behörde getroffene Entscheidung rechtmäßig gewesen wäre.

Das Jobcenter hatte zunächst im Frühjahr 2019 ein Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung der Darlehensforderung eingeleitet. Nach dessen Einstellung hörte es die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung durch Bescheid an.

Das Anhörungsschreiben enthielt jedoch weder ein Angebot für eine Rückzahlungsvereinbarung noch einen Hinweis auf diese Möglichkeit. Auch hatte das Jobcenter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere ihr Einkommen, nicht ausreichend abgeklärt.

Stattdessen vertrat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, Rückzahlungsvereinbarungen seien erst im Vollstreckungsverfahren zu treffen. Nach der Auslegung des LSG NRW wurde dieses Vorgehen dem gesetzlichen Schutz der Darlehensnehmer nicht gerecht.

Aufhebung des Bescheids bedeutet keinen Schuldenerlass

Die Entscheidung betrifft die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheids. Seine Aufhebung bedeutet nicht, dass das Darlehen erlassen wurde oder die Rückzahlungspflicht allein deshalb entfällt. Beanstandet wurde das Vorgehen des Jobcenters bei der Geltendmachung des Anspruchs.

Eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Im Revisionsverfahren B 7 AS 5/26 R prüft das Bundessozialgericht, ob ein Rückforderungsbescheid nach dem Ende des Leistungsbezugs ermessensfehlerhaft ist, wenn zuvor keine Rückzahlungsvereinbarung angeboten wurde.

Auch bei Mietkautionsdarlehen müssen Jobcenter den Einzelfall prüfen

Mit einer vergleichbaren Frage befasste sich das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 21. Mai 2026 – L 16 AS 389/22. Dort ging es um ein Mietkautionsdarlehen und eine Klägerin, die nach einer Unterbrechung erneut Leistungen nach dem SGB II bezog. Auch in diesem Fall hob das Gericht den Rückforderungsbescheid wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf.

Nach Auffassung des bayerischen Gerichts entfällt die einmal eingetretene Fälligkeit nicht durch einen erneuten Leistungsbezug. Dennoch muss das Jobcenter die wirtschaftliche Situation bei der Festlegung der Rückzahlung berücksichtigen. Eine formelhafte Begründung genügt dafür nicht.

Über diesen Fall berichten wir ausführlicher im Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter will Mietkaution in nur drei Wochen zurück“. Auch gegen das bayerische Urteil ist beim Bundessozialgericht eine Revision anhängig. Das Verfahren B 4 AS 8/26 R betrifft die Rechtmäßigkeit einer Darlehensrückforderung nach dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug.