Grundsicherung trotz 44.500 Euro Vermögen: BSG gibt Rentnerin recht

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Ein Vermögen von rund 44.500 Euro stand dem Grundsicherungsanspruch einer Rentnerin nicht entgegen. Nach Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts war ihr Vermögen aufgrund der damaligen Corona-Sonderregelungen nicht als „erheblich“ einzustufen. Das entschied das Gericht mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. B 8 SO 4/24 R).

Die Entscheidung betrifft den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2022. Sie schafft keine allgemeine Vermögensfreigrenze von 44.500 Euro für heutige Grundsicherungsanträge. Im Ergebnis sprach das BSG der Klägerin für April und Juni 2022 höhere Leistungen zu; im Übrigen blieb ihre Revision erfolglos. www.bsg.bund.de

Grundsätzlich ist verwertbares Vermögen einzusetzen

Nach § 90 Absatz 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit keine gesetzlichen Schutzvorschriften greifen. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Güter sowie Rechte in Geld oder Geldeswert. Auf diese Grundsätze hatte das BSG bereits mit Urteil vom 30. April 2020 hingewiesen (Az. B 8 SO 12/18 R).

Im vorliegenden Fall galt jedoch die aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffene Übergangsregelung des § 141 Absatz 1 und 2 SGB XII. Danach blieb das Vermögen der Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum unberücksichtigt.

Woraus sich die rund 44.500 Euro zusammensetzten

Die Rentnerin verfügte über eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 29.935 Euro sowie Bankguthaben von insgesamt rund 6.000 Euro. Hinzu kamen Schmuck und Gold im Wert von etwa 4.000 Euro sowie ein Pkw im Wert von 4.500 Euro.

Das Sozialamt hatte ihr bereits Grundsicherung bewilligt, ohne dieses Vermögen anzurechnen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg vertrat dagegen im Verfahren um höhere Leistungen die Auffassung, das Vermögen stehe einem Anspruch inzwischen entgegen.

Vermögensschutz galt auch im folgenden Bewilligungszeitraum

Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts war das Vermögen nicht nur im vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2021 geschützt. Es durfte auch im anschließenden Zeitraum von Januar bis Juni 2022 nicht berücksichtigt werden.

Denn § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII beschränkte den vereinfachten Vermögensschutz nicht auf einen einmaligen Zeitraum von sechs Monaten. In Verbindung mit Absatz 1 kam es darauf an, dass der jeweilige Bewilligungszeitraum innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitfensters begann.

Eine entsprechende Auslegung hatte das BSG bereits zur damaligen Parallelregelung des § 67 Absatz 2 SGB II vorgenommen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. B 4 AS 4/23 R).

„Erhebliches Vermögen“ ist als Missbrauchsgrenze zu verstehen

Das von der Klägerin angegebene Vermögen war nach Auffassung des BSG auch nicht „erheblich“ im Sinne des § 141 Absatz 2 Satz 2 SGB XII. Der Gesetzgeber hatte diesen Begriff nicht durch eine konkrete Summe definiert. Seine Auslegung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung.

Das BSG verstand die Vorschrift als Missbrauchsgrenze. Erhebliches Vermögen liegt danach erst vor, wenn seine Nichtberücksichtigung mit dem Charakter der Grundsicherung als nachrangiger staatlicher Fürsorge nicht mehr vereinbar wäre. Dafür sprechen nach Auffassung des Gerichts auch die Gesetzgebungsmaterialien.

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Nicht jede Überschreitung des regulären Schonvermögens bedeutete während der Sonderregelung deshalb bereits „erhebliches Vermögen“. Zur Einordnung zog das BSG auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nummer 3 WoGG heran.

Das Vermögen der Klägerin blieb deutlich unter der dort herangezogenen Grenze. Auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen. Eine neue feste Vermögensfreigrenze für die Grundsicherung legte das Gericht damit nicht fest.

Weitere Entscheidungen zur Leistungshöhe

Neben dem Vermögensschutz prüfte das BSG, ob die Klägerin aus anderen Gründen höhere Leistungen beanspruchen konnte. Dabei ging es um die Regelsatzhöhe, einzelne Unterkunftskosten und den Abzug von Versicherungsbeiträgen vom Renteneinkommen.

Regelsätze für das erste Halbjahr 2022 waren verfassungsgemäß

Den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 von monatlich 449 Euro hielt das BSG für den streitigen Zeitraum nicht für verfassungswidrig zu niedrig.

Bei seiner Bewertung berücksichtigte das Gericht auch die staatlichen Entlastungsmaßnahmen gegen die Folgen der Pandemie und der hohen Inflation. Dazu gehörten Einmalzahlungen, die Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau sah es das menschenwürdige Existenzminimum als gewahrt an.

Mietminderung und Abfallgebühren beeinflussen den Unterkunftsbedarf

Bei einer Mietminderung ist grundsätzlich die tatsächlich gezahlte Miete als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. Im entschiedenen Fall bestand deshalb kein Anspruch darauf, zusätzlich den einbehaltenen Teil der Miete als Bedarf anzuerkennen.

Anders verhielt es sich mit den im Juni 2022 fälligen Abfallgebühren. Diese mussten als Unterkunftskosten berücksichtigt werden und führten für diesen Monat zu einem höheren Leistungsanspruch.

Kabelgebühren wurden nicht als zusätzliche Unterkunftskosten anerkannt

Die gesondert gezahlten Gebühren für den Kabelanschluss erkannte das BSG nicht als Unterkunftsbedarf an. Die Klägerin war mietvertraglich nicht zu ihrer Zahlung verpflichtet. Ein zusätzlicher Leistungsanspruch ergab sich daraus nicht.

Private Unfallversicherung war nicht vom Einkommen abzusetzen

Die Beiträge zur privaten Unfallversicherung konnten nicht vom Renteneinkommen abgezogen werden. Besondere Umstände, die einen solchen Abzug im Einzelfall hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. In Betracht kommen solche Umstände beispielsweise bei besonderen Unfallgefahren.

Anders entschied das BSG beim Jahresbeitrag zur privaten Haftpflichtversicherung. Dieser war im April 2022 vollständig vom Einkommen abzusetzen, weil er in diesem Monat fällig wurde. Zusammen mit den Abfallgebühren im Juni erklärt dies, weshalb die Klägerin für diese beiden Monate höhere Grundsicherungsleistungen erhielt. www.bsg.bund.de