Höhere Monatsbeträge, neue Budgets und mehr Unterstützung für die Pflege zu Hause: So präsentiert die Bundesregierung ihre geplante Pflegereform.
Doch für Pflegebedürftige und Angehörige kann hinter einem höheren Betrag eine Verschlechterung stecken, wenn davon künftig auch bisher zusätzlich finanzierte Hilfen bezahlt werden müssen.
Besonders drohen die Einschnitte bei Pflegegrad 1, während Kinderlose stärker zur Finanzierung herangezogen werden sollen. Wer die Reform verstehen will, muss deshalb auf die verfügbaren Hilfen im gesamten Pflegealltag schauen – ein Vergleich allein beim Pflegegeld greift zu kurz.
Was bereits beschlossen ist – und was noch nicht gilt
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss ist allerdings noch kein geltendes Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen das parlamentarische Verfahren erst durchlaufen.
Viele Änderungen sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen, andere sollen später folgen. Bis entsprechende Vorschriften tatsächlich in Kraft treten, bestehen die heutigen Ansprüche nach geltendem Recht weiter.
Vier Budgets sollen bisherige Einzelleistungen bündeln
Die häusliche Pflege soll künftig stärker über ein Entlastungsbudget, ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget organisiert werden. Darin sollen bisher getrennte Ansprüche aufgehen, darunter Leistungen für Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und Unterstützung im Alltag.
Das Pflegegeld soll dabei ausdrücklich erhalten bleiben und im Umfang des neuen Entlastungsbudgets gezahlt werden. Die Aussage, das Pflegegeld werde vollständig abgeschafft, beschreibt den aktuellen Kabinettsentwurf deshalb nicht zutreffend.
Mehr Pflegegeld bedeutet nicht automatisch mehr Entlastung
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sieht der Entwurf höhere monatliche Geldleistungen vor. Auch die Beträge für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sollen steigen.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Geplantes Entlastungsbudget | Pflegesachleistungen 2026 | Geplantes Sachleistungsbudget |
|---|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | 796 Euro | 890 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | 1.859 Euro | 2.090 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | 2.299 Euro | 2.530 Euro |
Die beiden geplanten Budgets werden nicht einfach in voller Höhe zusammengerechnet und ausgezahlt. Wie bisher soll eine Kombination möglich sein, bei der die Nutzung der Sachleistungen den verbleibenden Geldleistungsanteil prozentual verringert.
Das heutige Berechnungsprinzip erklärt die Kombinationsleistungstabelle für das Pflegegeld 2026. Auch künftig wäre daher zu prüfen, welcher Betrag nach der Abrechnung eines Pflegedienstes tatsächlich auf dem Konto bleibt.
Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel sollen aus demselben Geld bezahlt werden
Aus dem Entlastungsbudget sollen künftig auch private Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und bestimmte Betteinlagen, für die heute ein gesonderter Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich besteht.
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die geplante Vertretung einer Pflegeperson, soll dafür das Sachleistungsbudget genutzt werden. Die bisherigen zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten für Verhinderungspflege würden damit in die neuen Budgets verlagert.
Das kann Familien treffen, die regelmäßig eine Urlaubsvertretung oder stundenweise Ersatzpflege brauchen. Ein höherer Monatsbetrag hilft ihnen wenig, wenn daraus anschließend Ausgaben bezahlt werden müssen, die bislang zusätzlich erstattungsfähig waren.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro für Alltagshilfe stehen auf dem Spiel
Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich entfallen. Bei vollständiger Nutzung entspricht das einer jährlichen Unterstützung von bis zu 1.572 Euro, die beispielsweise anerkannte Hilfen im Haushalt finanzieren kann.
Ein neues Sozialraumbudget ist für diese Gruppe nicht vorgesehen. Wer bislang eine anerkannte Haushaltshilfe darüber abrechnet, müsste deren Finanzierung nach einer solchen Änderung neu organisieren.
Pflegegrad 1 soll jedoch bestehen bleiben, ebenso bestimmte Ansprüche etwa auf Beratung, technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung. Über den geplanten Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 berichtet gegen-hartz.de ausführlicher.
Die vorgesehene stärkere Beratung kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine bezahlte Haushaltshilfe. Genau darin liegt das praktische Problem für Menschen, die noch selbstständig wohnen, bestimmte Arbeiten jedoch nicht mehr allein schaffen.
Sozialraumbudget: Höherer Betrag, engerer Verwendungszweck
Ab Pflegegrad 2 soll der heutige Entlastungsbetrag in einem Sozialraumbudget aufgehen. Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich für Menschen ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.
Das Geld soll ausschließlich nachgewiesene Kosten anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag erstatten. Eine automatische Auszahlung des gesamten Betrags zur freien Verfügung ist nicht vorgesehen.
Zugleich soll die Möglichkeit entfallen, ungenutzte neue Monatsbeträge anzusparen. Wer vor Ort keinen passenden Anbieter findet oder Hilfe nur in größeren Abständen benötigt, könnte einen Teil des rechnerischen Mehrbetrags deshalb gar nicht nutzen.
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Für bereits entstandene Restansprüche aus dem heutigen Entlastungsbetrag ist die Übergangsregelung gesondert zu betrachten. Aus den geplanten Regeln für das neue Budget folgt nicht automatisch, dass sämtliche alten Guthaben zum Jahreswechsel verfallen.
Überbrückungsbudget: Hilfe bei Ausfällen, aber kein gleichwertiger Ersatz für jede Vertretung
Ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich soll ab Pflegegrad 2 Kurzzeitpflege und bestimmte ambulante Hilfen in akuten Pflegesituationen finanzieren. Neue ambulante Pflegenotdienste sollen beispielsweise einspringen können, wenn die bisherige Versorgung plötzlich zusammenbricht.
Für 2027 ist eine Übergangslösung mit zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten vorgesehen. Der Aufbau neuer Notfallangebote entscheidet damit auch darüber, ob die geplante Hilfe rechtzeitig verfügbar ist.
Ein geplanter Urlaub einer Pflegeperson ist jedoch etwas anderes als ein akuter Notfall. Familien sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jede bisher über Verhinderungspflege finanzierte Vertretung künftig aus dem Überbrückungsbudget bezahlt werden kann.
Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich nach § 42a SGB XI zur Verfügung. Ein bloßer Vergleich mit den geplanten 2.285 Euro wäre trotzdem unvollständig, weil Teile der bisherigen Leistungen in die anderen Budgets verschoben werden sollen.
Die Hürden für Pflegegrad 1 bis 3 sollen steigen
Der Entwurf verändert auch den Zugang zu Leistungen: Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Gesamtpunktzahlen erforderlich sein. Bei gleichem Hilfebedarf könnte damit eine Einstufung niedriger ausfallen als nach den heutigen Regeln.
| Pflegegrad | Bisher | Geplant |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| 4 | 70 Punkte | 70 Punkte |
| 5 | 90 Punkte | 90 Punkte |
Für Kinder bis 18 Monate und besondere Bedarfskonstellationen gelten gesonderte Regeln. Außerdem soll sich die Umrechnung einzelner Begutachtungsergebnisse ändern, weshalb unveränderte Schwellen bei Pflegegrad 4 und 5 nicht bedeuten, dass neue Einstufungen dort von allen Änderungen unberührt bleiben.
Bestandsschutz schützt den Pflegegrad – nicht automatisch jede bisherige Leistung
Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein durch die strengeren Schwellen oder die veränderte Bewertung verloren gehen. Dieser Schutz soll nach dem Kabinettsentwurf auch bei einer erneuten Begutachtung greifen, sofern die bisherige Einstufung nach altem Recht weiterhin gerechtfertigt wäre.
Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, kann eine Herabstufung dagegen weiterhin infrage kommen. Für einen künftig beantragten höheren Pflegegrad wären die dann geltenden Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung soll bei Anträgen grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. Der Schutz eines vorhandenen Pflegegrades garantiert allerdings nicht, dass jeder bisher damit verbundene Einzelanspruch unverändert erhalten bleibt.
Kinderlose sollen mehr zahlen – Minijob-Beiträge treffen Arbeitgeber
Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben, während der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen soll. Für zuschlagspflichtige Versicherte ergäbe sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,5 statt 4,2 Prozent.
Bei 3.000 Euro beitragspflichtigen Einnahmen wären das rechnerisch neun Euro zusätzlich im Monat. Eine höhere Beitragsbemessungsgrenze würde darüber hinaus Versicherte mit entsprechend hohen Einkommen belasten.
Weitere Änderungen sind erst für 2028 vorgesehen: Für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner soll ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten erhoben werden, wobei Ausnahmen gelten sollen. Bei Minijobs sollen Arbeitgeber Pflegeversicherungsbeiträge entrichten; daraus folgt kein entsprechender neuer Direktabzug vom Lohn der Minijobber.
Die reguläre Leistungserhöhung 2028 soll entfallen
Die nach geltendem Recht für Anfang 2028 vorgesehene Anpassung der Pflegeleistungen soll ausgesetzt werden. Stattdessen sieht der Entwurf ab 2029 jährliche Anpassungen anhand der Inflation vor.
Die neue Pflegebegleitung soll ebenfalls erst 2029 beginnen und Familien beim Aufbau einer tragfähigen Versorgung unterstützen. Ob das entlastet, hängt auch davon ab, welche Hilfen anschließend tatsächlich vermittelt und finanziert werden können.
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe kritisiert, dass mit dem Gesetz bereits weitreichende Änderungen vorgenommen werden sollen, bevor eine umfassende Strukturreform ausgearbeitet ist. Prävention und Pflegebegleitung bewertet der Verband zwar positiv, verlangt aber eine tragfähige Ausgestaltung und Finanzierung.
Beispiel aus der Praxis: 33 Euro mehr Pflegegeld reichen nicht für zusätzliche Ausgaben
Das folgende Rechenbeispiel zeigt die mögliche Verschiebung: Frau Berger hat Pflegegrad 2, wird von ihrer Tochter gepflegt und erhält derzeit 347 Euro Pflegegeld. Zusätzlich benötigt sie jeden Monat erstattungsfähige Verbrauchshilfsmittel im Wert von 42 Euro, sodass die Pflegeversicherung für diese beiden Positionen zusammen 389 Euro übernimmt.
Nach dem Entwurf bekäme sie 380 Euro im Umfang des Entlastungsbudgets und müsste die Hilfsmittel daraus bezahlen. Trotz eines um 33 Euro höheren Monatsbetrags stünden für diese beiden Bedarfe zusammen neun Euro weniger zur Verfügung, noch bevor eine private Ersatzpflege finanziert werden müsste.
Ein zusätzlich nutzbares Sozialraumbudget wäre an anerkannte Alltagshilfen gebunden und könnte diese Ausgaben nicht beliebig ausgleichen. Das Beispiel zeigt deshalb einen konkreten Teilvergleich und keine pauschale Jahresbilanz für alle Leistungen.
Quellen und Stand: 15. Oktober 2026; Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums, Erläuterungen der Bundesregierung und Stellungnahme des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe vom 2. Oktober 2026.




