Unterhalt und Umgang: Das sollten getrennte Eltern unbedingt vor 2027 klären

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Für getrennte Eltern kann der Jahreswechsel finanzielle und organisatorische Folgen haben. Beim Kindesunterhalt können sich Zahlbeträge verändern, wenn das Kindergeld steigt oder eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird.

Umgangsregelungen für Weihnachten, Silvester und die Ferien sollten nicht erst wenige Tage vorher geklärt werden.

Zum Stand vom 13. Oktober 2026 ist wichtig: Eine Düsseldorfer Tabelle für 2027 ist noch nicht veröffentlicht. Auch die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2027 stehen noch nicht endgültig fest.

Beim Kindergeld sieht der Regierungsentwurf dagegen ab Januar 2027 eine Erhöhung von 259 auf 267 Euro monatlich je Kind vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kindesunterhalt kann sich zum 1. Januar verändern

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt ab vom Alter des Kindes, vom bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und von der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle.

Die Tabelle ist zwar kein Gesetz, wird aber als wichtiges Hilfsmittel zur Berechnung des Kindesunterhalts verwendet. Grundlage für die Bedarfssätze minderjähriger Kinder ist der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB.

Für 2026 beträgt dieser Mindestunterhalt:

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 2026
Alter des Kindes Mindestunterhalt 2026
0 bis 5 Jahre 486 Euro
6 bis 11 Jahre 558 Euro
12 bis 17 Jahre 653 Euro

Diese Werte gelten nur bis Ende 2026. Für 2027 ist eine neue Festlegung erforderlich.

Die Düsseldorfer Tabelle 2027 steht noch aus

Eltern sollten derzeit noch nicht mit angeblich feststehenden Unterhaltsbeträgen für 2027 rechnen.

Im Herbst 2026 wird eine neue Mindestunterhaltsverordnung erwartet. Diese wird sich auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2027 auswirken.

Wer jetzt schon Daueraufträge für 2027 einrichtet, sollte damit rechnen, diese nach Veröffentlichung der neuen Tabelle anpassen zu müssen.

Dynamischer Unterhaltstitel passt sich häufig automatisch an

Steht in einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss oder einem Vergleich nicht nur ein fester Eurobetrag, sondern zum Beispiel „100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts“, handelt es sich um einen dynamischen Titel.

Steigt der Mindestunterhalt, verändert sich dadurch auch der geschuldete Betrag.

Anders kann es bei einem Titel aussehen, der lediglich einen festen Eurobetrag nennt. Dann führt eine neue Düsseldorfer Tabelle nicht dazu, dass sich der titulierte Betrag verändert.

Unser Beitrag „Kindesunterhalt 2026: Höheres Kindergeld und neue Düsseldorfer Tabelle“ erläutert diese Unterschiede bei der Anpassung bestehender Unterhaltstitel.

Das geplante höhere Kindergeld beeinflusst den Zahlbetrag

Ab Januar 2027 soll das Kindergeld nach dem derzeitigen Regierungsentwurf von 259 auf 267 Euro monatlich je Kind steigen. Das wären acht Euro mehr pro Monat beziehungsweise 96 Euro im Jahr bei ganzjährigem Anspruch.

Für getrennte Eltern ist das wichtig, weil das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.

Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld berücksichtigt.

Steigt das Kindergeld um acht Euro, erhöht sich der Zahlbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils deshalb nicht um denselben Betrag wie der Tabellenunterhalt.

Bei einem minderjährigen Kind würde allein die Kindergelderhöhung den Zahlbetrag rechnerisch um vier Euro reduzieren, sofern sich sonst nichts verändert.

Allerdings kann gleichzeitig der Mindestunterhalt steigen. Erst wenn beide Werte feststehen, lässt sich der Zahlbetrag für 2027 zuverlässig berechnen.

Kindergeld und Betreuung müssen getrennt betrachtet werden

Gerade bei getrennten Eltern führt die Kindergeldzahlung häufig zu Missverständnissen. Dass ein Elternteil Unterhalt, Nachhilfe, Reisen oder andere Kosten bezahlt, bedeutet nicht, dass die Familienkasse das Kindergeld an diese Person auszahlen muss.

Entscheidend ist die tatsächliche Haushaltsaufnahme und Betreuung. Unser Beitrag „Kindergeld im Wechselmodell: Bundesfinanzhof klärt, welcher Elternteil Vorrang hat“ erklärt die Abgrenzung zwischen Kindergeldzahlung, Betreuung und Kindesunterhalt.

Im Wechselmodell gelten andere Unterhaltsregeln

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung, Versorgung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt.

Bei einem echten paritätischen Wechselmodell ist diese klassische Aufteilung dagegen nicht ohne Weiteres anwendbar. Dann können beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig sein. Maßgeblich sind unter anderem ihre Einkommen und die Betreuungsanteile.

Deshalb sollte vor einer Änderung des Betreuungsmodells nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wechselmodell automatisch bedeutet, niemand müsse mehr Kindesunterhalt zahlen.

Umgang und Unterhalt sind zwei unterschiedliche Rechte

Einer der wichtigsten Grundsätze lautet: Umgang und Unterhalt dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Ein Elternteil darf den Umgang mit dem Kind nicht allein deshalb verweigern, weil Unterhalt nicht oder nicht vollständig gezahlt wird.

Umgekehrt entfällt eine Unterhaltspflicht nicht deshalb, weil der andere Elternteil den Umgang erschwert oder verhindert.

Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig sind beide Eltern verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder dessen Erziehung erschwert.

Finanzielle Konflikte und Umgangsfragen sollten deshalb rechtlich getrennt behandelt werden.

Weihnachten und Silvester sind nicht immer hälftig geteilt

Das Gesetz enthält keine allgemeine Regel, nach der ein Kind Heiligabend jedes zweite Jahr beim anderen Elternteil verbringen muss.

Ebenso gibt es keinen gesetzlichen Automatismus, wonach Weihnachten, Silvester oder Schulferien zur Hälfte aufgeteilt werden.

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Haben die Eltern bereits eine verbindliche Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung, ist diese maßgeblich.

Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen die Eltern eine Regelung finden, die sich am Kindeswohl orientiert. § 1684 BGB gibt beiden Eltern ein Umgangsrecht, legt aber keinen Ferienkalender fest.

Gerade deshalb sollten die Feiertage frühzeitig besprochen werden.

Diese Punkte sollten vor Weihnachten konkret geklärt sein

Eine bloße Vereinbarung wie „Weihnachten ist das Kind beim Vater“ kann später neue Konflikte auslösen.

Sinnvoll ist eine möglichst konkrete Absprache über:

  • Beginn und Ende des Umgangs,
  • Heiligabend sowie den ersten und zweiten Weihnachtstag,
  • Silvester und Neujahr,
  • Bring- und Abholzeiten,
  • den Ort der Übergabe,
  • Reisen während der Ferien,
  • notwendige Medikamente oder persönliche Gegenstände,
  • Telefon- oder Videokontakt zum jeweils anderen Elternteil.

Bei längeren Reisen sollte zusätzlich geklärt werden, ob Entscheidungen betroffen sind, für die bei gemeinsamer Sorge beide Eltern zustimmen müssen.

Gemeinsames Sorgerecht bleibt auch nach der Trennung bestehen

Eine Trennung beendet ein gemeinsames Sorgerecht nicht automatisch.

Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt, müssen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung grundsätzlich weiterhin gemeinsam getroffen werden. Alltägliche Angelegenheiten darf dagegen der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind gerade rechtmäßig aufhält.

Das ergibt sich aus § 1626 BGB und § 1687 BGB.

Ob eine Urlaubsreise nur eine Alltagsentscheidung ist oder wegen besonderer Umstände die Zustimmung des anderen Elternteils benötigt, hängt vom Einzelfall ab.

Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung

Eltern sollten ihre Umgangsplanung nicht ausschließlich untereinander behandeln.

§ 1626 BGB verlangt, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem Handeln berücksichtigen und Fragen entsprechend seinem Entwicklungsstand mit ihm besprechen.

Das bedeutet zwar nicht, dass ein Kind in jedem Alter allein entscheidet, wo es Weihnachten verbringt. Je älter und reifer es wird, desto stärker muss sein eigener Wille aber einbezogen werden.

Gerade bei Jugendlichen können starre Umgangsregelungen, die ihre eigenen Planungen ignorieren, kaum noch tragfähig sein.

Unterhaltsvorschuss kann sich 2027 ebenfalls ändern

Zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Kindesunterhalt, kann für Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss infrage kommen.

Die Höhe orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Vom Mindestunterhalt wird grundsätzlich das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.

Ändern sich Mindestunterhalt und Kindergeld zum Jahreswechsel, können sich deshalb auch die Unterhaltsvorschussbeträge verändern. Die endgültigen Werte für 2027 sollten jedoch erst genannt werden, wenn die neue Mindestunterhaltsverordnung feststeht.

Ein höherer Unterhalt sollte nicht einfach eigenmächtig überwiesen werden

Ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, sollten beide Seiten zunächst prüfen, welcher Betrag tatsächlich geschuldet wird.

Entscheidend sind unter anderem:

  • das Alter des Kindes,
  • das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen,
  • die Anzahl der Unterhaltsberechtigten,
  • die Höhe des Kindergeldes,
  • ein bestehender Unterhaltstitel,
  • möglicher Mehr- oder Sonderbedarf,
  • gegebenenfalls ein Wechselmodell.

Die Tabellenbeträge sind außerdem nicht automatisch die tatsächlichen Zahlbeträge.

Wer lediglich einen Wert aus einer Tabelle übernimmt, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.

Einkommensänderungen können eine Neuberechnung notwendig machen

Nicht nur die Tabelle kann sich zum Jahreswechsel ändern. Auch eine deutliche Gehaltserhöhung, ein Arbeitsplatzverlust, der Wechsel in Teilzeit oder andere nachhaltige Einkommensänderungen können sich auf die Unterhaltshöhe auswirken.

Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, sollte ein Unterhaltspflichtiger die Zahlungen aber nicht einfach eigenmächtig reduzieren.

Ein Titel bleibt grundsätzlich vollstreckbar, solange er nicht geändert wurde. Wer dauerhaft weniger leistungsfähig ist, muss deshalb gegebenenfalls eine Anpassung oder Abänderung erreichen.

Umgekehrt kann der betreuende Elternteil bei gestiegenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen Auskunft und gegebenenfalls höheren Unterhalt verlangen.

Vor dem Jahreswechsel vier Dinge prüfen

Für getrennte Eltern lohnt sich deshalb bereits im Herbst eine Bestandsaufnahme.

Erstens sollte geklärt werden, ob ein dynamischer oder ein statischer Unterhaltstitel besteht.

Zweitens sollten Eltern nach Veröffentlichung der neuen Werte prüfen, wie sich Mindestunterhalt, Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld 2027 auf den tatsächlichen Zahlbetrag auswirken.

Drittens sollten Weihnachtsferien, Silvester und die Ferienzeiten möglichst konkret vereinbart werden.

Viertens sollten Veränderungen bei Einkommen, Betreuung oder Wohnsituation nicht erst dann thematisiert werden, wenn bereits Zahlungsrückstände oder ein Umgangskonflikt entstanden sind.

Der Jahreswechsel verändert weder das Umgangsrecht noch den Unterhalt automatisch in jedem Fall. Er ist aber ein sinnvoller Zeitpunkt, bestehende Vereinbarungen und Berechnungen zu kontrollieren.

Quellen

Rechtsgrundlagen: §§ 1612a, 1626, 1684 und 1687 BGB sowie die geltende Mindestunterhaltsverordnung.
Bundesministerium der Justiz zu Kindesunterhalt und Kindergeldanrechnung; Bundesregierung zum geplanten Kindergeld 2027; Informationen zur Düsseldorfer Tabelle und zum Unterhaltsvorschuss.