Ein Steuerbescheid kann den Haushaltsplan gleich für zwei Jahre durcheinanderbringen: Neben einer Nachforderung für das Vorjahr verlangt das Finanzamt bereits Abschläge für das laufende Jahr.
Das kann Rentner, Vermieter und Arbeitnehmer ebenso treffen wie Selbstständige.
Wichtig ist, wie viel Einkommensteuer voraussichtlich noch zu zahlen bleibt, nachdem bereits einbehaltene Steuern berücksichtigt wurden. Eine pauschale neue Vorauszahlungspflicht für bestimmte Einkommen gibt es nicht: Die Grundlage ist die bestehende Regelung in § 37 Einkommensteuergesetz.
Warum das Finanzamt Geld verlangt, bevor das Jahr vorbei ist
Bei Beschäftigten führt der Arbeitgeber normalerweise jeden Monat Lohnsteuer ab, während etwa auf die gesetzliche Rente kein entsprechender laufender Steuerabzug erfolgt. Vorauszahlungen sollen die erwartete Einkommensteuer auch in solchen Fällen bereits während des Jahres abdecken.
Als Ausgangspunkt dient dem Finanzamt grundsätzlich die letzte Steuerveranlagung, wobei anrechenbare Steuerabzüge berücksichtigt werden. Die Rechnung muss aber zur erwarteten Situation des betreffenden Jahres passen und kann deshalb angepasst werden.
Die Vorauszahlung erhöht für sich genommen nicht die endgültige Jahressteuer, sie zieht deren Zahlung zeitlich vor. Für Haushalte ohne Rücklagen kann genau das zum Problem werden.
Auch die gesetzliche Rente allein kann ausreichen
Rentner müssen nicht erst eine Wohnung vermieten oder nebenbei arbeiten, damit Vorauszahlungen infrage kommen. Bereits die steuerpflichtigen Renteneinkünfte können nach Berücksichtigung der persönlichen Abzüge zu einer ausreichend hohen Einkommensteuer führen.
Eine feste Monatsrente, ab der alle Betroffenen vorauszahlen müssen, lässt sich deshalb nicht nennen. Der Rentenbeginn, weitere Einkünfte, die Veranlagung mit einem Ehepartner und abziehbare Aufwendungen beeinflussen die Berechnung.
Regelmäßige Rentenerhöhungen können die steuerpflichtigen Einkünfte vergrößern, weil der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich als Eurobetrag bestehen bleibt. Ob daraus tatsächlich zusätzliche Steuer entsteht, hängt allerdings von der gesamten Steuerberechnung ab.
Diese Einkünfte können Vorauszahlungen auslösen
Es genügt nicht, sämtliche Zahlungseingänge auf dem Konto zusammenzuzählen. Je nach Einkommensart zählen steuerpflichtige Rentenanteile, Gewinne oder Überschüsse; außerdem muss bereits gezahlte Steuer berücksichtigt werden.
| Einkommen oder Einkunftsquelle | Wann Vorauszahlungen infrage kommen |
|---|---|
| Gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente | Wenn sich aus den steuerpflichtigen Renteneinkünften und den persönlichen Verhältnissen eine entsprechend hohe offene Einkommensteuer ergibt. |
| Vermietung und Verpachtung | Wenn nach Abzug der steuerlich anerkannten Werbungskosten ein steuerpflichtiger Überschuss verbleibt und daraus eine ausreichende Steuerbelastung entsteht. |
| Selbstständige, gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit | Wenn steuerpflichtige Gewinne zu erwarten sind; der Umsatz allein ist dafür nicht die richtige Rechengröße. |
| Arbeitslohn, Pensionen und bestimmte Betriebsrenten mit Lohnsteuerabzug | Wenn die einbehaltene Lohnsteuer die voraussichtliche Einkommensteuer nicht vollständig abdeckt, etwa beim Zusammentreffen mit anderen Einkünften. |
| Private oder betriebliche Renten ohne laufenden Steuerabzug | Wenn die nach den jeweiligen Regeln steuerpflichtigen Beträge zu einer offenen Einkommensteuer führen. |
| Kapitalerträge ohne abschließenden deutschen Steuerabzug | Beispielsweise bei steuerpflichtigen Zinsen über eine ausländische Bank, für die noch deutsche Einkommensteuer zu entrichten ist. |
Warum auch Arbeitnehmer zusätzlich zahlen müssen
Der monatliche Lohnsteuerabzug garantiert nicht, dass die gesamte Einkommensteuer bereits bezahlt ist. Bezieht jemand neben dem Gehalt eine steuerpflichtige Rente oder erzielt Überschüsse aus Vermietung, kann eine Lücke bleiben.
Auch bei zusammen veranlagten Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V kann die einbehaltene Lohnsteuer zu niedrig ausfallen. Rechnet das Finanzamt mit einer vergleichbaren Situation im nächsten Jahr, kommen zusätzlich zur Nachzahlung vierteljährliche Vorauszahlungen infrage.
Zinsen und Dividenden: Nicht jeder Kapitalertrag zählt zusätzlich
Bei vielen Kapitalanlagen behält die inländische Bank die Kapitalertragsteuer bereits ein und führt sie ab. Hat dieser Abzug die Einkommensteuer auf die Erträge abgegolten, entsteht daraus grundsätzlich keine zusätzliche Vorauszahlung.
Anders kann es bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen ohne deutschen Steuerabzug aussehen, etwa auf einem Konto bei einer ausländischen Bank. Dabei sind unter anderem der Sparer-Pauschbetrag und gegebenenfalls anrechenbare ausländische Steuern zu berücksichtigen.
Krankengeld bleibt steuerfrei, kann aber die Berechnung verändern
Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld und Elterngeld werden nicht allein durch einen Vorauszahlungsbescheid steuerpflichtig. Diese Leistungen können jedoch über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf anderes steuerpflichtiges Einkommen erhöhen.
Dadurch kann eine Nachzahlung entstehen, an der sich zunächst auch eine Vorauszahlungsfestsetzung orientiert. Weshalb das trotz steuerfreier Auszahlung möglich ist, erläutert der Beitrag über Krankengeld und mögliche Steuernachzahlungen.
Ist der Leistungsbezug inzwischen beendet, sollte die Prognose für das aktuelle Jahr überprüft werden. Eine Steuerbelastung aus einer vorübergehenden Lebenssituation muss sich nicht jedes Jahr wiederholen.
400 Euro im Jahr: Die Grenze betrifft die Steuer, nicht das Einkommen
Nach § 37 Absatz 5 EStG werden Vorauszahlungen nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungstermin betragen. Gemeint ist der vorauszuzahlende Steuerbetrag, nicht die Höhe einer Rente, eines Nebenverdienstes oder einer Mieteinnahme.
Auch eine Jahressteuer von mehr als 400 Euro genügt für sich genommen nicht. Wurde sie bereits durch anrechenbare Steuerabzüge abgedeckt, bleibt insoweit nichts vorauszuzahlen.
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Vier Termine im Jahr, aber nicht jedes Mal ein neuer Brief
Die regulären Zahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Höhe und Fälligkeit der konkreten Forderungen stehen im Vorauszahlungsbescheid.
Dieser wird häufig zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid verschickt und kann auch Zahlungen für folgende Jahre festsetzen. Bleiben die Beträge unverändert, kommt nicht zu jedem Termin eine neue Zahlungsaufforderung.
Gerade deshalb lohnt sich ein Blick auf sämtliche Seiten des Bescheids. Wie Nachforderung und neue Abschläge zusammentreffen können, zeigt auch unser Beitrag dazu, warum nach einer Steuernachzahlung die nächste Forderung folgen kann.
Zu hohe Vorauszahlungen lassen sich herabsetzen
Wurde eine Nebentätigkeit beendet oder fällt der Überschuss aus einer Vermietung geringer aus, kann die bisherige Berechnung überholt sein. Betroffene können dann beim Finanzamt eine Herabsetzung beantragen, auch formlos oder über ELSTER.
Der Antrag sollte das betroffene Steuerjahr, die erwarteten Einkünfte und den Grund für die Änderung nachvollziehbar benennen. Geeignete Unterlagen helfen dem Finanzamt, die neue Prognose zu prüfen.
Auch steuerlich abziehbare Aufwendungen sollten in der Berechnung geprüft werden, wobei für Vorauszahlungen teilweise besondere gesetzliche Grenzen gelten. Anhaltspunkte bietet unser Überblick über Ausgaben, die Rentner von der Steuer absetzen können.
Ein Antrag allein ändert den bestehenden Bescheid noch nicht. Die festgesetzten Zahlungen bleiben zunächst fällig, solange das Finanzamt keine Änderung oder andere wirksame Zahlungsregelung trifft.
Ein Einspruch stoppt die Zahlung nicht automatisch
Wer den Vorauszahlungsbescheid für fehlerhaft hält, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Die Zahlungspflicht wird dadurch allerdings nicht automatisch ausgesetzt.
Für einen Zahlungsaufschub im Einspruchsverfahren kann zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, deren Voraussetzungen das Finanzamt gesondert prüft. Eine spätere Anpassung wegen veränderter Einkommensverhältnisse ist zudem grundsätzlich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich.
Praxisbeispiel: 1.200 Euro nachzahlen und weitere 1.200 Euro einplanen
Ein Rentner erhält Anfang 2026 seinen Steuerbescheid für 2025: Aus seiner gesetzlichen Rente und einem Überschuss aus Vermietung ergeben sich nach allen berücksichtigten Abzügen 1.200 Euro Einkommensteuer. Weil für 2025 noch keine entsprechenden Zahlungen geleistet wurden, muss er diesen Betrag nachzahlen.
Für 2026 erwartet das Finanzamt dieselbe Steuer und setzt im vereinfachten Beispiel vier Vorauszahlungen von jeweils 300 Euro fest. Der Rentner muss damit 2.400 Euro finanzieren, verteilt auf die im Bescheid genannten Termine und bezogen auf zwei unterschiedliche Steuerjahre.
Bei der späteren Abrechnung für 2026 werden die gezahlten 1.200 Euro angerechnet. Beträgt die endgültige Steuer für dieses Jahr nur 900 Euro, ergibt sich daraus eine Erstattung von 300 Euro.
Fragen und Antworten zur Steuervorauszahlung
Müssen jetzt alle Rentner Steuern vorauszahlen?
Eine allgemeine neue Vorauszahlungspflicht für Rentner besteht nicht. Entscheidend sind die voraussichtlich offene Einkommensteuer und die gesetzlichen Mindestbeträge.
Reichen 400 Euro zusätzliche Einnahmen im Jahr aus?
Die Grenze von 400 Euro bezieht sich auf die jährliche Vorauszahlung, nicht auf zusätzliche Einnahmen. Außerdem müssen mindestens 100 Euro je Vorauszahlungstermin erreicht werden.
Kann das Finanzamt trotz monatlicher Lohnsteuer Vorauszahlungen verlangen?
Das ist möglich, wenn die einbehaltene Lohnsteuer die erwartete Einkommensteuer nicht vollständig abdeckt. Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte oder die Steuerklassenkombination III/V können dafür Anlass sein.
Werden Krankengeld und Arbeitslosengeld I dadurch besteuert?
Diese Leistungen bleiben steuerfrei, können aber den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen. Daraus kann sich eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung ergeben.
Was hilft, wenn die Einkünfte inzwischen gesunken sind?
Dann kommt ein begründeter Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage. Bis zur Änderung des Bescheids oder einer anderen wirksamen Regelung sollten die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden.
Quellen: § 37 EStG zu Vorauszahlungen, § 36 EStG zur Anrechnung, § 32b EStG zum Progressionsvorbehalt, § 32d EStG zu Kapitalerträgen, § 355 AO zur Einspruchsfrist und § 361 AO zur Aussetzung der Vollziehung.
Ergänzend: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zu Vorauszahlungen, FAQ der Finanzverwaltung zu Steuerklassen und Vorauszahlungen sowie Deutsche Rentenversicherung zur Rentenbesteuerung.




