Ein Sparbuch in Österreich, ein Depot im Ausland oder ein vergessenes Konto aus früheren Arbeitsjahren: Solche Geldanlagen können dem deutschen Finanzamt automatisch gemeldet werden.
Für Rentner kann das unangenehme Nachfragen auslösen, wenn die dazugehörigen Erträge in der Steuererklärung fehlen.
Keine neue Kontomeldung für alle Rentner seit Oktober
Der automatische Austausch von Finanzkontoinformationen nach dem Common Reporting Standard, kurz CRS, läuft bereits seit 2017. Nach § 27 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz findet der internationale Austausch jährlich zum 30. September für das vorherige Kalenderjahr statt.
Beim Austausch 2026 geht es damit grundsätzlich um Daten aus 2025. Der Termin bedeutet weder, dass jedes Finanzamt sämtliche Meldungen schon ausgewertet hat, noch dass im Oktober eine besondere Überwachung ausschließlich für Rentner begonnen hätte.
Bei Auslandskonten können auch Guthaben gemeldet werden
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und ein meldepflichtiges Konto in einem teilnehmenden Staat unterhält, kann vom Informationsaustausch erfasst werden. Das ausländische Finanzinstitut meldet die Daten an die dortige Steuerbehörde, von der sie an die deutsche Steuerverwaltung gelangen.
Zu den Informationen gehören insbesondere Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Kontonummer sowie der Kontosaldo oder Kontowert zum Jahresende. Abhängig von der Kontoart werden außerdem Zinsen, Dividenden und bestimmte weitere Erträge oder Bruttoverkaufserlöse übermittelt.
Die Meldung enthält damit mehr als die bloße Nachricht, dass ein Konto existiert. Sie ist aber kein vollständiger Kontoauszug und eröffnet keinen laufenden Zugriff auf jede Überweisung; zudem sind gemeldete Verkaufserlöse nicht mit steuerpflichtigen Gewinnen gleichzusetzen.
Ein Auslandskonto muss kein Schweizer Nummernkonto sein
Betroffen sein können auch gewöhnliche Sparkonten, ein Konto für die Ferienwohnung oder ein Depot bei einem ausländischen Finanzinstitut. Bei über Plattformen vermittelten Geldanlagen lohnt sich deshalb ein Blick darauf, welches Institut das Konto tatsächlich führt und welche Steuerunterlagen es bereitstellt.
Ob eine Meldung erfolgt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der steuerlichen Ansässigkeit. Der Bezug einer Rente ist weder Voraussetzung für die Meldung noch eine Ausnahme davon.
Was die unterschiedlichen Verfahren offenlegen
| Verfahren | Welche Informationen erfasst werden | Was Betroffene wissen sollten |
|---|---|---|
| Internationaler Finanzkontenaustausch | Bei meldepflichtigen Konten unter anderem Jahresendbestand und bestimmte Erträge | Jährliches Verfahren bei entsprechendem Auslandsbezug |
| Automatisierter Kontenabruf | Kontenstammdaten und Zuordnung zu Personen | Keine Kontostände und keine einzelnen Buchungen |
| Anforderung von Kontoauszügen | Guthaben sowie Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Zeitraums | Die Anforderung braucht eine rechtliche Grundlage und muss erforderlich sein |
| Kryptowerte-Meldungen | Bestimmte zusammengefasste Transaktionsdaten und Angaben zu Nutzern | Erste Meldungen an das BZSt 2027 für das Jahr 2026 |
Deutsches Konto: Der Kontenabruf zeigt keine Kontostände
Beim automatisierten Kontenabruf können gesetzlich berechtigte Stellen feststellen, welche Konten oder Depots einer Person zugeordnet sind. Nach den Informationen des BZSt werden dabei keine Kontostände und keine Kontobewegungen übermittelt.
Die Behörde erfährt also zunächst, dass eine Bankverbindung besteht, aber nicht automatisch, wie viel Geld darauf liegt. Berechtigt sein können etwa Finanz- und Sozialbehörden oder Gerichtsvollzieher, wobei die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Guthaben dauerhaft verborgen bleiben: Eine rechtmäßige Anforderung weiterer Unterlagen kann wesentlich mehr offenlegen. Wie sich Kontenabruf und Kontoauszüge unterscheiden, erläutert auch der Beitrag darüber, wann das Jobcenter ein Konto prüfen darf.
Beim Sozialamt gelten andere Fragen als beim Finanzamt
Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, soweit sie für den Anspruch erheblich sind. Auch ein steuerlich unauffälliges Guthaben kann für eine bedürftigkeitsabhängige Leistung relevant sein.
Steuerfreiheit bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Einkommen oder Vermögen beim Sozialamt unbeachtlich wäre. Zur Prüfung kann die Behörde erforderliche Kontoauszüge verlangen; die Vorlagepflicht bei Sozialhilfe und Grundsicherung kann auch bei einer Weiterbewilligung bestehen.
1.000 Euro sind kein Freibetrag pro Konto
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro. Er gilt für die entsprechenden Kapitalerträge insgesamt und steht nicht bei jeder Bank oder für jedes Land erneut zur Verfügung.
Wer beispielsweise Zinsen in Deutschland und Österreich erhält, darf deshalb nicht beide Beträge isoliert mit jeweils 1.000 Euro vergleichen. Für die steuerliche Beurteilung müssen die betreffenden inländischen und ausländischen Kapitalerträge zusammen betrachtet werden.
Ebenso falsch ist aber die pauschale Aussage, oberhalb von 1.000 Euro müsse immer eine Anlage KAP abgegeben werden. Hat eine deutsche Bank die Kapitalertragsteuer bereits korrekt einbehalten, ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ausländische Zinsen können eine Steuererklärung erforderlich machen
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen nach § 32d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das betrifft häufig Zinsen und Dividenden bei ausländischen Banken, für die regelmäßig die Anlage KAP benötigt wird.
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Die automatische Bankmeldung ersetzt diese Erklärungspflicht nicht. Umgekehrt bedeutet eine Meldung allein noch keine Steuernachzahlung, weil unter anderem Freibeträge und die konkrete steuerliche Behandlung zu berücksichtigen sind.
Für Rentner mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften kann außerdem eine beantragte Günstigerprüfung vorteilhaft sein. Sie kann zu einer geringeren Belastung oder einer Erstattung führen, wie der Beitrag über Steuerabzüge der Banken bei Rentnernerläutert.
Bundesfinanzhof bestätigt Datenaustausch
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024, Aktenzeichen IX R 36/21, den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen im entschiedenen Fall als verfassungsgemäß bestätigt. Die Kläger wollten erreichen, dass aus der Schweiz übermittelte Daten über ihre Konten nicht weiter verarbeitet und gelöscht werden.
Das Gericht hielt den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung für gerechtfertigt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Datenabfragen außerhalb der gesetzlichen Befugnisse.
Das Steuergeheimnis besteht weiterhin
Auch die Behauptung, § 30 der Abgabenordnung sei abgeschafft worden, ist falsch: Die Vorschrift regelt weiterhin das Steuergeheimnis. Aufgehoben wurde 2017 § 30a AO, der besondere Beschränkungen bei Ermittlungen im Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden vorsah.
Behörden dürfen Steuerdaten deshalb nicht beliebig offenlegen oder verwenden. Die Befugnis, Informationen zu erhalten, und die Pflicht, sie vor unbefugter Nutzung zu schützen, bestehen nebeneinander.
2027 kommen erste Kryptowerte-Meldungen
Eine tatsächliche Erweiterung betrifft den Informationsaustausch über Kryptowerte: Meldepflichtige Anbieter müssen nach Angaben des BZSt erstmals zum 31. Juli 2027 zusammengefasste Transaktionsdaten für 2026 übermitteln. Die Regeln betreffen entsprechende Kryptowerte-Geschäfte und schaffen keine allgemeine Kontostandsmeldung für sämtliche Rentner.
Bargeld: Herkunftsnachweis und Obergrenze unterscheiden
Bei Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro verlangen Banken nach den Vorgaben der BaFin bereits heute regelmäßig einen Herkunftsnachweis. Diese Prüfung durch die Bank ist etwas anderes als der jährliche steuerliche Austausch von Auslandskontodaten.
Ab dem 10. Juli 2027 begrenzt die EU Barzahlungen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf höchstens 10.000 Euro, wobei niedrigere nationale Grenzen möglich bleiben. Zusammenhängende Teilzahlungen werden dabei mitberücksichtigt.
Für Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln, enthält die Verordnung eine Ausnahme. Der private Kauf eines gebrauchten Autos von einer anderen Privatperson fällt deshalb nicht allein wegen eines Preises über 10.000 Euro unter diese EU-Obergrenze.
Fehlende Angaben berichtigen, statt auf die Bankmeldung zu vertrauen
Sinnvoll ist ein Abgleich der Jahresunterlagen sämtlicher Banken mit den abgegebenen Steuererklärungen. Dabei sollten auch ältere Auslandskonten und geerbte Geldanlagen berücksichtigt werden, die im Alltag kaum noch beachtet werden.
Wer nachträglich erkennt, dass eine Erklärung fehlerhaft oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder werden können, muss die Berichtigungspflicht nach § 153 AO beachten. Bei möglicherweise vorsätzlich verschwiegenen Erträgen sollte unverzüglich fachkundiger steuerrechtlicher Rat eingeholt werden, weil für eine strafbefreiende Selbstanzeige strenge Voraussetzungen gelten.
Ein später nachgereichtes Formular garantiert keine Straffreiheit. Insbesondere eine bereits entdeckte Tat kann die Wirkung einer Selbstanzeige ausschließen, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Beispiel aus der Praxis: Ein altes Sparkonto wird wieder wichtig
Ein alleinstehender Rentner in Hannover erhält 800 Euro Zinsen aus einem österreichischen Sparkonto und weitere 500 Euro aus einer deutschen Geldanlage. Ohne Verluste oder andere Besonderheiten liegen seine Kapitalerträge damit um 300 Euro über dem Sparer-Pauschbetrag.
Für den Steuerabgleich sind sowohl der in Deutschland bereits berücksichtigte Pauschbetrag als auch die ausländischen Zinsen zu erfassen. Die Meldung aus Österreich nimmt ihm diese Arbeit nicht ab; die endgültige Steuer kann durch eine Günstigerprüfung niedriger ausfallen.
Rechtsstand: 11. Oktober 2026.
Quellen: § 8 FKAustG, § 27 FKAustG, BZSt zum CRS-Verfahren, BZSt zum Kontenabruf, § 60 SGB I, § 20 EStG, § 43 EStG, § 32d EStG, BFH zum Urteil IX R 36/21, § 30 AO, BZSt zu Kryptowerte-Meldungen, BaFin zu Bargeldeinzahlungen, Verordnung (EU) 2024/1624, Artikel 80 und 90, § 153 AOund § 371 AO.




