Rentenreform offenbar verschoben: Wer 2027 in Rente will, braucht mehr als Ankündigungen
Die große Rentenreform soll offenbar später durch den Bundestag kommen als angekündigt. Für Beschäftigte, die ihren Ruhestand für 2027 oder 2028 planen, verlängert sich damit eine belastende Ungewissheit: Bleibt der vorgesehene Ausstieg nach 45 Versicherungsjahren möglich?
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach geltendem Recht weiterhin. Doch aus einer Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich keine Zusage ableiten, dass jeder geplante Rentenbeginn unverändert erhalten bleibt.
Merz rechnet laut Bericht erst im Frühjahr 2027 mit dem Bundestagsbeschluss
Wie ntv am 9. Oktober 2026 unter Berufung auf die „Bild“-Zeitung berichtete, strebt Bundeskanzler Friedrich Merz bis zum Jahresende offenbar nur noch einen Beschluss des Bundeskabinetts an. Die abschließende Entscheidung des Bundestages soll demnach erst im Frühjahr 2027 folgen.
Damit würde sich der bisherige Zeitplan deutlich verschieben, der auf einen Bundestagsbeschluss noch vor Weihnachten und einen Reformstart zum 1. Januar 2027 zielte. Der Bericht bezeichnet allerdings eine politische Planung, keinen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten neuer Rentenvorschriften.
Nach Angaben von ntv lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch kein Gesetzentwurf vor. Als Streitpunkt nennt der Bericht insbesondere die vorgesehene Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren.
Ein Kabinettsbeschluss ändert noch keinen Rentenanspruch
Wenn die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschließt, legt sie zunächst ihren Vorschlag für das parlamentarische Verfahren fest. Daraus entsteht noch kein geltendes Rentengesetz.
Für Versicherte kommt es auf die später tatsächlich beschlossenen und in Kraft getretenen Vorschriften an. Ebenso wichtig sind mögliche Übergangsregelungen, die bestimmen, welche Menschen unter bisherigen Bedingungen in Rente gehen können.
„Im Frühjahr beschlossen“ bedeutet deshalb auch nicht automatisch „ab Frühjahr für alle wirksam“. Ein Gesetz kann für unterschiedliche Änderungen unterschiedliche Starttermine vorsehen.
Die Rente nach 45 Jahren gilt weiterhin – aber längst nicht mehr mit 63
Nach § 38 SGB VI können Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen, wenn sie 65 Jahre alt sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Für vor 1964 Geborene gelten nach § 236b SGB VI niedrigere, nach Geburtsjahr gestaffelte Altersgrenzen.
Die weiterhin verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt daher bei heutigen rentennahen Jahrgängen in die Irre. Auch wer seine 45 anrechenbaren Jahre bereits zusammenhat, muss das für ihn vorgeschriebene Alter erreichen.
| Geburtsjahr | Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente bei erfüllten 45 Versicherungsjahren |
|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre |
Die Tabelle zeigt die geltende Rechtslage und keine bereits beschlossenen Folgen der diskutierten Reform. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren für jüngere Jahrgänge.
Was die Rentenkommission vorgeschlagen hat
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Dazu gehören die Abschaffung dieser abschlagsfreien Altersrente, eine spätere Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung und der Aufbau einer gesetzlichen Kapitalrente.
Auch die frühestmögliche Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren soll nach den Empfehlungen später beginnen: mit 64 statt mit 63 Jahren. Das Bundesarbeitsministerium dokumentiert die Vorschläge; ihre Veröffentlichung macht sie jedoch noch nicht zu geltendem Recht.
Die beiden Rentenarten dürfen dabei nicht verwechselt werden. Nach den heutigen Regeln lässt sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht einfach vor ihrer Altersgrenze mit Abschlägen beziehen; ein früherer Ausstieg kann gegebenenfalls über eine andere Altersrente möglich sein.
Eine Verzögerung schafft keinen pauschalen Bestandsschutz
Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel warnt in seinem Videobeitrag vor einer vorschnellen Entwarnung: „Ein späterer Beschluss bedeutet nicht automatisch, dass jeder geplante Rentenbeginn im Jahr 2027 geschützt ist.“ Diese Unterscheidung ist für die persönliche Planung entscheidend.
Ob ein künftiges Gesetz bestimmte Geburtsjahrgänge, bereits geschlossene Vereinbarungen oder bestimmte Rentenbeginne ausnimmt, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Aus der bloßen Verschiebung lässt sich weder ein geschützter Jahrgang noch ein sicherer letzter Antragstermin bestimmen.
Auch ein möglicher Kabinettsbeschluss liefert für sich genommen keinen allgemein gültigen Stichtag. Ob dieses Datum für eine Übergangsregelung Bedeutung bekommt, müsste sich aus der späteren gesetzlichen Regelung ergeben.
45 Versicherungsjahre müssen tatsächlich anrechenbar sein
Unabhängig von der Reformdebatte sollten Versicherte prüfen lassen, ob ihr Rentenkonto die erforderlichen 540 anrechenbaren Monate enthält. Neben Beschäftigungszeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Kindererziehung, Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.
Besondere Vorsicht gilt, wenn fehlende Monate kurz vor der Rente mit Arbeitslosengeld I überbrückt werden sollen. In den letzten zwei Jahren vor Beginn dieser Altersrente zählen solche Zeiten grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit, sofern keine Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers greift.
Wer die 45 Jahre bereits vorher vollständig erreicht hat, verliert sie durch eine anschließende Arbeitslosigkeit allerdings nicht wieder. Die Unterschiede erklärt der Beitrag über die 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Ein vorgezogener Rentenantrag friert das heutige Recht nicht ein
Aus Sorge vor einer Reform kann es verlockend erscheinen, den Rentenantrag besonders früh einzureichen. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich eine vermeintlich günstigere heutige Rechtslage dadurch nicht für einen späteren Rentenbeginn sichern lässt.
Eine aktuelle Rentenauskunft und ein geklärtes Versicherungskonto helfen dagegen, die bestehenden Möglichkeiten zuverlässig einzuschätzen. Warum ein Antrag Jahre im Voraus keinen automatischen Schutz schafft, erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Rentenantrag 2 Jahre vorher stellen: Sichert das die abschlagsfreie Rente?“.




