Vor der ersten Bundestagsberatung zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe warnen der Paritätische in Bayern und der KINDERSCHUTZ MÜNCHEN vor Versorgungslücken. Sie befürchten, dass besonders belastete Familien notwendige Einzelhilfen künftig schwerer erhalten. Die Bundesregierung will stärker auf Angebote in Kitas, Schulen und Beratungsstellen setzen und damit auch die kommunalen Haushalte entlasten.
Nach der Ankündigung des Bundestages gehört die erste Lesung zum Sitzungstag am 8. Oktober 2026; die Übertragung ist für den 9. Oktober um 0.15 Uhr vorgesehen. Beschlossen ist das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz noch nicht. Die Änderungen zum Vorrang allgemeiner Angebote und zur Bildungsassistenz sollen nach Artikel 9 des Regierungsentwurfs am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Was die Bundesregierung verändern will
Das Bundesbildungs- und Familienministerium begründet die Reform mit wachsenden Belastungen der Familien, Personalengpässen und steigenden Kosten. Leicht zugängliche Angebote sollen Unterstützung früher ermöglichen und aufwendige Einzelhilfen teilweise entbehrlich machen. Vorgesehen sind außerdem gemeinsam organisierte Assistenzangebote in Schulen und Kitas sowie Hilfen, die Jugendliche beim Übergang in Ausbildung und selbstständiges Wohnen begleiten.
Der Paritätische begrüßt den Ausbau allgemeiner Angebote ausdrücklich. Sein Einwand betrifft die Umsetzung: Vielerorts fehlten bereits heute Fachkräfte, Plätze und Geld. Werden Familien zusätzlich auf solche Einrichtungen verwiesen, ohne deren Kapazitäten zu erweitern, droht nach Einschätzung des Verbandes eine Überlastung.
Wann allgemeine Angebote Vorrang erhalten sollen
Nach dem Entwurf sollen Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber Hilfen zur Erziehung vorrangig gewährt werden, wenn sie dem Bedarf des Kindes mindestens ebenso gut entsprechen. Dazu zählen etwa Kindertagesbetreuung, bestimmte Beratungsangebote und Leistungen der Jugendsozialarbeit. Der individuelle Rechtsanspruch bleibt bestehen; verändern soll sich, mit welchen Leistungen er erfüllt wird.
Mehrere Fachkräfte sollen die Eignung konkret vergleichen. Laut Entwurfsbegründung zu § 27 Absatz 5 zählen nur tatsächlich verfügbare Angebote; bei teilweiser Bedarfsdeckung sind ergänzende Erziehungshilfen erforderlich. Ein bloßer Verweis auf eine Warteliste würde dafür nicht genügen.
| Bereich | Vorgesehene Veränderung |
|---|---|
| Hilfen zur Erziehung | Allgemeine Angebote sollen bei mindestens gleicher Eignung Vorrang erhalten. |
| Wohnen und Verselbstständigung | Angebote der Jugendsozialarbeit sollen Vorrang erhalten, wenn sie den individuellen Bedarf mindestens ebenso gut decken wie die sonst in Betracht kommende Hilfe. |
| Begleitung in Kita und Schule | Bildungsassistenz soll stärker über gemeinsam organisierte Angebote erfolgen. |
| Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen | Eine gemeinsame Zuständigkeit der Jugendhilfe soll zunächst örtlich erprobt werden. |
Warum Familienhilfe und Kita unterschiedliche Aufgaben haben
Kindertagesbetreuung fördert Kinder und entlastet Eltern. Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII unterstützt dagegen intensiv bei Erziehungsaufgaben, Alltagsproblemen und Konflikten, auch im Umgang mit Behörden. Sie ist in der Regel längerfristig angelegt und setzt die Mitarbeit der Familie voraus.
Ein Betreuungsplatz kann deshalb einen Teil der familiären Belastung auffangen, ohne eine Begleitung zu Hause überflüssig zu machen. Für Familien kann es schwierig sein, gegenüber dem Jugendamt deutlich zu machen, welche Probleme ein vorgeschlagenes Angebot offenlässt. Die Behörde muss den Sachverhalt jedoch selbst von Amts wegen ermitteln; die Mitwirkungspflichten der Betroffenen bleiben bestehen. Das folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X.
Was sich bei der Schul- und Kita-Begleitung ändern soll
An Schulen und Kitas sollen Assistenzkräfte stärker mehrere Kinder gemeinsam unterstützen. Fehlt ein entsprechendes Infrastrukturangebot oder erfordert der individuelle Bedarf eine Einzelbegleitung, sieht der Entwurf weiterhin einen Anspruch auf Einzelhilfe vor. Das ergibt sich aus den geplanten Regelungen zur Bildungsassistenz.
Bei diesen Infrastrukturangeboten soll die individuelle Hilfeplanung grundsätzlich entfallen, in der sonst gemeinsam mit der Familie die benötigte Unterstützung festgelegt wird. Nach dem geplanten § 35b muss der Bedarf dennoch festgestellt werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist und zur Prüfung des Angebots benötigt wird. Schul- und Kita-Assistenzen nach dem SGB IX sind von dieser Neuregelung nicht erfasst.
Auch bei bewilligter Schulbegleitung können weitere Hilfen erforderlich sein. Unser Beitrag über Autismustherapie trotz Schulbegleitung erläutert, weshalb Unterstützung im Unterricht und eine zusätzliche Therapie unterschiedliche Aufgaben erfüllen können.
Jugendwohnen muss zur Lebenssituation passen
Ein weiteres Konfliktfeld betrifft junge Menschen, die außerhalb ihrer Herkunftsfamilie leben. Die Verbände befürchten, dass Angebote des begleiteten Jugendwohnens an die Stelle intensiver betreuter Wohnformen treten könnten, obwohl deren Unterstützung weiterhin benötigt wird. Eine Ausbildung oder ein bestimmtes Alter lassen für sich genommen keinen Schluss auf den erforderlichen Betreuungsumfang zu.
Ein Jugendlicher kann beruflich vorankommen und zugleich wegen psychischer Belastungen oder schwerer familiärer Erfahrungen intensive Begleitung brauchen. Allgemein warnt Anna Laux, geschäftsführende Vorständin des KINDERSCHUTZ MÜNCHEN, davor, Kinder auf Infrastrukturangebote zu verweisen, obwohl sie individuelle Hilfe benötigen. Nach ihrer Einschätzung könnten sich Probleme dadurch verschärfen und später umfangreichere Hilfen erforderlich machen.
Inklusive Jugendhilfe bleibt ein Streitpunkt
Familien von Kindern mit Behinderungen müssen sich häufig mit unterschiedlichen Zuständigkeiten auseinandersetzen. Eine gemeinsame Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe soll diese Zugangswege vereinfachen. Nach der Einordnung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht soll der für 2028 vorgesehene Zuständigkeitswechsel jedoch ohne neuen verbindlichen Termin verschoben werden.
Stattdessen ist eine örtliche Erprobung vorgesehen; die Regierung begründet dies mit einer drohenden Überlastung der Kommunen. Der Paritätische bewertet den Schritt als Abkehr vom Versprechen einer umfassenden inklusiven Lösung. Seine Teilhabereferentin Bettina Wagner kritisiert, dass damit Ergebnisse langjähriger Beteiligungsprozesse entwertet würden.
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Bund und Länder streiten über die Finanzierung
Susann Engert, Referentin für Kinder, Jugend und Familie beim Paritätischen in Bayern, kritisiert in der Pressemitteilung vom 7. Oktober: „Der Gesetzentwurf verbucht Einsparungen, bevor die Voraussetzungen dafür geschaffen sind.“ Der Verband verlangt, Angebote zunächst aufzubauen und verlässlich zu finanzieren. Erst danach dürften individuelle Hilfen zurückgedrängt werden.
Für die Bildungsassistenz kalkuliert die Regierung 2028 mit einem um 33 Millionen Euro geringeren Kostenzuwachs. Gemeint ist eine Entlastung gegenüber der prognostizierten Entwicklung ohne Reform, keine entsprechende Kürzung gegenüber dem Vorjahr. Die Ausgaben könnten also trotzdem steigen. Die Annahme findet sich in der Kostenberechnung des Entwurfs auf Seite 33.
Auch der Bundesrat bezweifelt die Einsparberechnungen und beanstandet unzureichend berücksichtigte Umstellungskosten. Die Bundesregierung verteidigt ihre Kalkulation und verweist auf Modellprojekte sowie die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt. Beide Positionen dokumentiert die Bundestagsdrucksache mit Stellungnahme und Gegenäußerung.
Welche Rechte Familien bereits heute haben
Nach § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Daraus folgt kein uneingeschränkter Anspruch auf jede gewünschte Leistung.
Das Jugendamt muss Personensorgeberechtigte und das Kind oder den Jugendlichen vor der Entscheidung über eine Hilfe sowie vor notwendigen Änderungen ihrer Art und ihres Umfangs verständlich beraten. Bei voraussichtlich längerfristigen Hilfen sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken und mit den Betroffenen einen Hilfeplan aufstellen. Diese Beteiligung regelt § 36 SGB VIII. Die Reformankündigung allein ändert einen bestehenden Bewilligungsbescheid nicht.
Gerichte prüfen die Auswahl der Unterstützung
Ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2025, Aktenzeichen 12 CE 25.1891, zeigt die Bedeutung einer nachvollziehbaren Prüfung. Das Gericht verpflichtete den Jugendhilfeträger zur vorläufigen Bewilligung einer Schulbegleitung einschließlich der Pausen. Die Verpflichtung galt bis zur Entscheidung über die Klage, längstens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2025/2026.
Das Jugendamt hatte andere Hilfen für geeigneter gehalten. Der Verwaltungsgerichtshof sah den Anspruch auf Schulbegleitung dagegen als hinreichend glaubhaft gemacht an und beanstandete die behördliche Prüfung. Der Beschluss betrifft das Jugendhilferecht, nicht den jetzigen Reformvorschlag.
Einen anders gelagerten Fall beschreibt unser Beitrag zum gescheiterten Eilantrag gegen die Umstellung auf systemische Schulassistenz. Dort ging es um Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Entscheidungen lassen sich wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Sachverhalte nicht unmittelbar gleichsetzen.
Ombudsstellen unterstützen bei Konflikten
Die Verbände warnen davor, dass vor allem durchsetzungsstarke Familien ihre Ansprüche einlösen könnten. Wer bereits stark belastet ist, hat häufig wenig Kraft für Auseinandersetzungen über notwendige Unterstützung. Der Paritätische fordert deshalb eine Stärkung unabhängiger Ombudsstellen.
Diese beraten junge Menschen und Familien und vermitteln bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Nach § 9a SGB VIII arbeiten sie unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
Fragen und Antworten zur geplanten Reform
Ist die Reform bereits beschlossen?
Nein, Stand 7. Oktober 2026 steht die erste Lesung im Bundestag noch bevor. Der Entwurf sieht für die Änderungen zum Vorrang allgemeiner Angebote und zur Bildungsassistenz den 1. Januar 2028 vor. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich.
Werden individuelle Hilfen abgeschafft?
Nein. Allgemeine Angebote sollen bei mindestens gleicher Eignung vorrangig genutzt werden. Die Verbände befürchten jedoch, dass notwendige Einzelhilfen unter Kostendruck schwerer zugänglich werden.
Müssen Familien die Eignung eines Angebots selbst nachweisen?
Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Familien müssen im gesetzlich vorgesehenen Umfang mitwirken. Konkrete Schilderungen aus dem Alltag können die Bedarfsermittlung unterstützen; die Prüfung darf nicht vollständig auf die Familien verlagert werden.
Bleibt der Anspruch auf persönliche Schulbegleitung bestehen?
Der Entwurf sieht weiterhin einen Anspruch auf Einzelhilfe vor, wenn ein entsprechendes Infrastrukturangebot fehlt oder der individuelle Bedarf eine Einzelbegleitung erfordert. Ein gemeinsames Angebot muss deshalb die erforderliche Unterstützung für das jeweilige Kind tatsächlich gewährleisten.
Wer hilft bei Streit mit dem Jugendamt?
Unabhängige Ombudsstellen beraten und vermitteln bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Sie können helfen, den Hilfebedarf, die Entscheidung des Jugendamts und mögliche Lösungswege zu klären.




