Grundsicherung: Wohnen im Wohnmobil – Jobcenter muss Reparaturen nicht zahlen

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LSG Rheinland-Pfalz: Keine Übernahme der Reparaturkosten als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 und 2 SGB II

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit zwei Urteilen vom 3. Dezember 2025 entschieden, dass Reparaturkosten für das Getriebe und die Einspritzpumpe eines zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobils nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu übernehmen sind.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob solche Reparaturen der Fortbewegung oder zugleich dem Erhalt des Wohnmobils als Unterkunft dienen.

Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft im Sinne des SGB II sein

Bereits 2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein kann.

Der 6. Senat des LSG stellt dies ebenfalls klar: Die im Rahmen der Wohnnutzung anfallenden Aufwendungen, etwa für Wasser, Heizung und die Kfz-Haftpflichtversicherung, können als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen sein.

Mobilitätskosten sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten

Die Kosten für die Reparatur des Getriebes betreffen nach Auffassung des LSG jedoch die Fortbewegungsfunktion des Wohnmobils. Sie stehen damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedürfnis Wohnen.

Die Trennung zwischen Wohn- und Fahrfunktion ist nach Ansicht des Gerichts rechtlich möglich und geboten. Mobilitätskosten sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr fällt nicht unter den Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der die Sicherung einer angemessenen Unterkunft betrifft.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB II auf Wohnmobile kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

Die Gefahr, durch eine Stilllegung des Fahrzeugs obdachlos zu werden, begründet danach keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten als Unterkunftskosten. Das SGB II dient nach dieser Argumentation der Sicherung angemessenen Wohnraums, nicht der Gewährleistung jeder individuellen Wohnform.

Campingplatz als mögliche Alternative zur bisherigen Wohnnutzung

Das LSG verweist in beiden Urteilen auf die Möglichkeit, das Wohnmobil auf einen Campingplatz mit Dauerstellplätzen schleppen zu lassen und dort einen Stellplatz anzumieten. Für die stationäre Nutzung wäre nach seiner Auffassung keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung erforderlich. Die Stellplatzmiete könnte als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Auf diese Weise ließe sich eine drohende Obdachlosigkeit nach Ansicht des Gerichts vermeiden. Ob im konkreten Fall ein geeigneter, verfügbarer und bezahlbarer Dauerstellplatz vorhanden war, bleibt in der hier wiedergegebenen Begründung allerdings offen.

Zugleich betont das LSG, dass § 22 SGB II den Grundsicherungsträger nicht dazu verpflichtet, selbst Wohnraum bereitzustellen. Zur Abwehr drohender Gefahren für den Kläger oder die Allgemeinheit seien gegebenenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich. Daraus folge keine Erweiterung der Leistungen nach dem SGB II über die gesetzlichen Grenzen hinaus.

Anmerkung des Verfassers: Die Abgrenzung hat erhebliche praktische Folgen

Für Menschen, die dauerhaft in einem Wohnmobil leben, ist die Unterscheidung zwischen Wohn- und Fahrfunktion entscheidend: Von ihr hängt ab, ob eine notwendige Reparatur als Unterkunftsbedarf anerkannt wird.

Die gegen die beiden LSG-Urteile gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundessozialgericht als unzulässig verworfen. Die erforderlichen Zulassungsgründe waren nicht ausreichend dargelegt worden. Auch die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt.

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Damit blieben die LSG-Urteile bestehen. Eine erneute Sachentscheidung über die Übernahme der Reparaturkosten traf das BSG dabei jedoch nicht. Die Beschlüsse sind deshalb nicht mit einer umfassenden inhaltlichen Bestätigung der LSG-Begründungen gleichzusetzen. (BSG, B 7 AS 88/25 B; BSG, B 7 AS 87/25 B)

SG Potsdam erkannte 2017 auch konkrete Reparaturkosten an

Bemerkenswert sind die Urteile vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam aus dem Jahr 2017.

Das SG führte damals aus, dass bei der Nutzung eines Wohnmobils als einziger Unterkunft neben angemessenen Heizkosten auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Kfz-Haftpflichtversicherung als Neben- beziehungsweise Betriebskosten zu berücksichtigen sind, wenn die konkret ausgeübte Wohnnutzung ohne diese Aufwendungen nicht möglich wäre.

Darüber hinaus erkannte das Gericht folgende Kosten als Unterkunftsbedarf an:

  • 135,46 Euro für die Hauptuntersuchung,
  • 710,65 Euro für die dafür erforderlichen Reparaturen laut Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt,
  • 269,70 Euro für zwingend zu erneuernde Batterien.

Die Verpflichtung zur Zahlung erfolgte vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung. (SG Potsdam, Beschluss vom 21.02.2017 – S 51 AS 2256/16 ER)

BSG hatte 2010 eine Reparaturkostenpauschale abgelehnt

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2010 die geltend gemachten Reparaturkosten nicht anerkannt. Nach Auffassung des SG Potsdam beruhte dies jedoch allein darauf, dass eine unzulässige Erhaltungspauschale beansprucht worden war.

Konkret anfallende und belegte Reparaturkosten sowie andere Aufwendungen zur Erhaltung des Wohnmobils könnten nach dieser Auslegung dagegen berücksichtigt werden. Das SG Potsdam verwies hierzu auf Randnummer 13 des BSG-Urteils.

Reparaturen sichern die Fortbewegung – können sie dennoch der Wohnnutzung dienen?

Das Jobcenter hatte argumentiert, Reparaturkosten dienten der Sicherung der Fortbewegung; Mobilitätskosten seien aus dem Regelbedarf zu zahlen.

Das SG Potsdam hielt zwar den Ausgangspunkt für zutreffend. Die Schlussfolgerung, dass solche Kosten deshalb nicht der Wohnnutzung zugeordnet werden könnten, überzeugte die Kammer jedoch nicht. Andernfalls dürfte auch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Nach Auffassung der Kammer war die Rechtsprechung des BSG vielmehr so zu verstehen, dass bei einem als Unterkunft genutzten Wohnmobil lediglich die Treibstoffkosten für die Fortbewegung und die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr nicht dem Wohnbedarf zuzurechnen seien.

Das SG Potsdam unterschied deshalb zwischen den Kosten der tatsächlichen Nutzung als Kraftfahrzeug und den Kosten für den grundsätzlichen Erhalt der Mobilität. Letztere könnten zugleich die Nutzbarkeit des Wohnmobils als mobile Unterkunft sichern.

Genau hier liegt der unterschiedliche Ansatz: Während das LSG die betreffenden Reparaturen der Fortbewegungsfunktion zuordnet, stellte das SG Potsdam darauf ab, dass der Erhalt der Fahrbereitschaft zugleich dem Erhalt der Unterkunft dienen kann.

Fazit

Nach den Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz scheidet eine Übernahme der hier streitigen Reparaturkosten für Getriebe und Einspritzpumpe als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 und 2 SGB II aus. Daraus lässt sich jedoch kein pauschaler Ausschluss sämtlicher Reparaturkosten an einem bewohnten Wohnmobil ableiten.

Die abweichende Entscheidung des SG Potsdam aus dem Jahr 2017 erging in einem Eilverfahren und regelte die Zahlung vorläufig. Ihre Begründung zeigt dennoch, weshalb die Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Fortbewegung rechtlich umstritten ist. Entscheidend ist, welcher Funktion die jeweiligen Aufwendungen zugeordnet werden.

Quellen

    • BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R.
    • LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2025 – L 6 AS 76/25; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BSG, Beschluss vom 25.03.2026 – B 7 AS 88/25 B.
    • LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2025 – L 6 AS 74/25; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BSG, Beschluss vom 25.03.2026 – B 7 AS 87/25 B.
    • SG Potsdam, Beschluss vom 21.02.2017 – S 51 AS 2256/16 ER.