Nach einer Operation springen oft die Tochter oder der Sohn ein und übernehmen den Haushalt. Entstehen dabei Fahrtkosten oder fällt durch die Hilfe Arbeitslohn weg, kann sich die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen an diesen Kosten beteiligen.
Nahe Angehörige werden zwar grundsätzlich nicht wie eine professionelle Haushaltshilfe bezahlt. Nach § 38 Absatz 4 SGB V kann die Krankenkasse aber notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfall erstatten. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person Anspruch auf Haushaltshilfe hat.
Kein Helferlohn bedeutet nicht: keine Erstattung
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad schließt das Gesetz grundsätzlich eine Vergütung der Hilfe aus. Dazu gehören etwa Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern. Eine Tochter kann deshalb keine geleisteten Stunden abrechnen wie ein gewerblicher Dienst.
Auch ein privat vereinbarter Stundenlohn verpflichtet die Krankenkasse nicht zur Zahlung.
Davon unterscheidet das Gesetz jedoch die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall. Diese Aufwendungen kann die Krankenkasse übernehmen.
Nach einer Operation kann Haushaltshilfe zustehen
Die Kostenerstattung setzt zunächst einen Anspruch der erkrankten Person auf Haushaltshilfe voraus. Eine Operation allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist, ob Sie Ihren Haushalt wegen schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung Ihrer Krankheit nicht weiterführen können.
Das Gesetz nennt ausdrücklich die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation.
Für diesen Anspruch brauchen Sie kein minderjähriges Kind im Haushalt. Er besteht längstens vier Wochen und setzt voraus, dass kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen können.
Fiktives Beispiel: Rieke hilft ihrer Mutter Heike
Heike, 54 Jahre, lebt allein in Papenburg. Nach einer größeren Bauchoperation kann sie vorübergehend weder einkaufen noch Wäsche tragen oder ihre Wohnung reinigen. Ein Pflegegrad liegt nicht vor. Ihre Ärztin bescheinigt, welche Hilfe Heike benötigt und wie lange die Einschränkungen voraussichtlich dauern.
Ihre Tochter Rieke, 26 Jahre, wohnt 18 Kilometer entfernt in Dörpen. Sie arbeitet und möchte ihre Mutter mit dem eigenen Pkw besuchen, um den Haushalt weiterzuführen.
Dass Rieke außerhalb von Heikes Wohnung lebt, ist wichtig: Sie gehört nicht zu den im Haushalt lebenden Personen, deren mögliche Hilfe den Anspruch nach § 38 Absatz 3 SGB V ausschließen kann.
Heike beantragt vor Beginn Haushaltshilfe bei ihrer Krankenkasse und gibt Rieke als gewünschte Helferin an. Sie bittet zugleich um eine schriftliche Entscheidung über Fahrtkosten und Verdienstausfall.
Im Beispiel erkennt die Kasse einen Bedarf von drei Stunden täglich an zehn Werktagen an und stimmt dem Einsatz der Tochter zu.
18 Kilometer hin und zurück ergeben 36 Kilometer je Einsatz
Fährt Rieke an jedem der zehn bewilligten Tage einmal von Dörpen nach Papenburg und zurück, legt sie insgesamt 360 Kilometer zurück: zehn Fahrtenpaare zu jeweils 36 Kilometern. Sie dokumentiert Datum, Strecke, Fahrtzweck und gefahrene Kilometer. Private Umwege gehören nicht in diese Abrechnung.
Aus den 360 Kilometern ergibt sich noch kein fester Erstattungsbetrag. § 38 Absatz 4 SGB V nennt keinen eigenen Kilometersatz. Heike sollte deshalb vorab schriftlich klären, welchen Satz ihre Kasse für Riekes Pkw-Fahrten anerkennt und welche Begrenzungen gelten.
Eine steuerliche Kilometerpauschale lässt sich nicht auf die Krankenkasse übertragen.
Verdienstausfall braucht einen tatsächlichen Einkommensverlust
Für die notwendigen Einsätze vereinbart Rieke mit ihrem Arbeitgeber an zehn Tagen jeweils drei Stunden unbezahlte Freistellung. Der Arbeitgeber bestätigt für diese insgesamt 30 Stunden einen Ausfall des Nettoverdienstes von 390 Euro.
Heike reicht die Bescheinigung zusammen mit der Einsatzübersicht ein und beantragt die Erstattung zusätzlich zu den Fahrtkosten.
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Die 390 Euro sind eine fiktive Rechengröße und kein gesetzlicher Höchstbetrag. Die Kasse prüft, ob die Arbeitsausfälle für die notwendige Haushaltshilfe erforderlich waren und ob die beantragten Gesamtkosten angemessen sind.
Rieke sollte daher die Erstattung klären, bevor sie verbindlich auf Arbeitsentgelt verzichtet.
Nimmt Rieke bezahlten Urlaub oder hilft sie ausschließlich in ihrer Freizeit, entsteht dadurch kein entsprechender Verdienstausfall. Ihre Hilfe erhält dadurch keinen abrechenbaren Stundenwert.
Notwendige Fahrtkosten bleiben jedoch ein gesonderter Prüfpunkt.
Welche Nachweise die Krankenkasse benötigt
| Nachweis | Was daraus hervorgehen sollte |
|---|---|
| Ärztliche Bescheinigung | Warum Heike den Haushalt nicht führen kann sowie voraussichtliche Dauer und Umfang der notwendigen Hilfe. |
| Angaben zum Haushalt | Wer mit Heike zusammenlebt und weshalb niemand im Haushalt die erforderlichen Aufgaben übernehmen kann. |
| Angaben zur Helferin | Riekes Verwandtschaftsverhältnis, Wohnort und vorgesehene Einsatzzeiten. |
| Fahrtenaufstellung | Datum, Ausgangs- und Zielort, notwendige Kilometer und Zusammenhang mit dem jeweiligen Einsatz. |
| Arbeitgeberbescheinigung | Zeiten der unbezahlten Freistellung und Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls; gegebenenfalls ergänzende Lohnabrechnung. |
| Einsatzübersicht | An welchen Tagen Rieke welche Haushaltsaufgaben für wie viele Stunden übernommen hat. |
Warum Sie die Erstattung vorab klären sollten
Eine selbst beschaffte Haushaltshilfe ist nach § 38 Absatz 4 SGB V vorgesehen, wenn die Krankenkasse keine Hilfe stellen kann oder ein Grund besteht, davon abzusehen. Klären Sie daher mit Ihrer Kasse sowohl den Einsatz der Angehörigen als auch die Kostenübernahme.
Eine allgemeine Bewilligung von Haushaltshilfe beantwortet noch nicht automatisch, welche Fahrtkosten und Lohnausfälle anerkannt werden.
Lassen Sie sich Zeitraum, Stundenumfang, Berechnung der Pkw-Kosten und Grenzen beim Verdienstausfall schriftlich bestätigen. Fragen Sie auch nach einer möglichen Zuzahlung.
Für volljährige Versicherte beträgt diese bei krankheitsbedingter Haushaltshilfe grundsätzlich zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Eine bestehende Zuzahlungsbefreiung sollten Sie angeben.
Die Kasse darf ihr Ermessen nicht durch eine pauschale Ablehnung ersetzen
Heike hat nicht automatisch Anspruch darauf, dass die Krankenkasse sämtliche beantragten Angehörigenkosten vollständig bezahlt. Sie kann aber eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung verlangen.
Die Kasse muss die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände ihres Falls berücksichtigen. Der bloße Hinweis „Ihre Tochter ist eine nahe Angehörige“ beantwortet den Antrag auf Fahrtkosten und Verdienstausfall nicht ausreichend.
Lehnt die Kasse ab oder kürzt sie die Erstattung, verlangen Sie einen begründeten Bescheid. Prüfen Sie, ob die Entscheidung den notwendigen Hilfebedarf, die nachgewiesenen Kosten und den Vergleich mit einer Ersatzkraft berücksichtigt.
Gegen den Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
FAQ: Haushaltshilfe durch die Tochter
Muss meine Tochter mit mir zusammenwohnen?
Nein. Auch eine außerhalb Ihres Haushalts lebende Tochter kann die Hilfe übernehmen. Notwendige Anfahrten können dann Gegenstand des Erstattungsantrags sein.
Bekomme ich Fahrtkosten nur zusammen mit Verdienstausfall erstattet?
Ein tatsächlicher Lohnausfall ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Erstattung notwendiger Fahrtkosten. Beantragen und belegen Sie die jeweils entstandenen Kosten getrennt.
Bei welcher Krankenkasse stellen wir den Antrag?
Bei der Krankenkasse der Person, die Haushaltshilfe benötigt. Im Beispiel beantragt Heike die Leistung bei ihrer Kasse und reicht dort Riekes Nachweise ein.
Quellen
DAK-Gesundheit: Bekommt meine Familie Kosten erstattet, wenn sie die Haushaltshilfe übernimmt?, aktualisiert am 1. Oktober 2026.
DAK-Gesundheit: Brauche ich eine ärztliche Bescheinigung für Haushaltshilfe?
Gesetze im Internet: § 38 SGB V – Haushaltshilfe.
Gesetze im Internet: § 39 SGB I – Ermessensleistungen.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
GKV-Spitzenverband: Haushaltshilfe.




