Schwerbehinderter mit Blindenhund bei Rossman rausgeworfen: “Die herablassende Behandlung hat mich getroffen”

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Mit Blindenführhund bei Rossmann rausgeworfen: Warum ein Hundeverbot hier nicht greift

Ein sehbehinderter Kunde möchte einkaufen, doch wegen seines Blindenführhundes soll er die Drogerie Rossmann verlassen. Nach einem Vorfall in Gilching hat sich Rossmann entschuldigt und angekündigt, seine Beschäftigten bundesweit erneut für den Umgang mit Assistenzhunden zu sensibilisieren.

Trotz Nachweis musste Philipp Paulus Rossmann verlassen

Für Philipp Paulus aus Gilching bedeutet sein Blindenführhund Querido ein Stück zurückgewonnene Selbstständigkeit: Der 47-Jährige hat durch die Augenerkrankung Retinitis pigmentosa bereits einen großen Teil seiner Sehfähigkeit verloren.

Der ausgebildete Labrador hilft ihm, Hindernisse zu umgehen und alltägliche Wege ohne menschliche Begleitung zurückzulegen – doch beim Einkauf in einer Rossmann-Filiale wurde aus dieser Freiheit eine belastende Auseinandersetzung.

Obwohl Paulus die Mitarbeiterinnen über seinen Assistenzhund aufklärte und entsprechende Ausweise vorlegen wollte, musste er das Geschäft schließlich verlassen:. „Ich bin niemand, der auf sein Recht pocht“, sagte er; besonders die von ihm als herablassend empfundene Behandlung habe ihn getroffen.

Andere Kunden unterstützten Paulus, während eine Mitarbeiterin nach eigener Darstellung vergeblich versuchte, die Hotline zu erreichen. Schließlich ging der Kunde und beschwerte sich anschließend bei Rossmann.

Aus einem gewöhnlichen Drogeriebesuch wurde damit eine Situation, in der ein sehbehinderter Mensch vor anderen Kunden erklären musste, warum er seinen Hund benötigt – und dennoch nicht weiter einkaufen konnte.

Rossmann räumte nun ein, dass diese Erfahrung für Paulus belastend gewesen sei, und erklärte: „Dafür entschuldigen wir uns bei ihm ausdrücklich.“

Rossmann kündigt bundesweite Reaktion an

Das Unternehmen entschuldigte sich nach Angaben des Merkur ausdrücklich bei Paulus und bot ihm ein Gespräch an. Zugleich kündigte Rossmann an, den Vorfall zum Anlass zu nehmen, Beschäftigte in ganz Deutschland erneut über den Umgang mit Assistenzhunden zu informieren.

Diese Reaktion ist richtig, muss sich aber im nächsten Kundenkontakt bewähren. Wer auf einen Assistenzhund angewiesen ist, darf beim Einkauf nicht davon abhängig sein, ob gerade jemand eine Hotline erreicht.

Ein allgemeines Hundeverbot reicht nicht aus

Die gesetzliche Grundlage steht in § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes: Menschen mit Behinderungen darf der Zugang zu üblicherweise öffentlich zugänglichen Anlagen und Einrichtungen grundsätzlich nicht wegen ihres Assistenzhundes verweigert werden. Das betrifft auch private Geschäfte und damit Drogeriemärkte.

Ein Schild mit einem durchgestrichenen Hund setzt dieses Recht nicht außer Kraft. Das Hausrecht erlaubt kein pauschales Verbot für Menschen, die mit einem anerkannten Assistenzhund unterwegs sind.

Geschützt wird damit eine alltägliche Selbstverständlichkeit: selbst einkaufen, Waren auswählen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Betroffene müssen dafür nicht erst auf Verständnis oder besondere Freundlichkeit hoffen.

Welche Hunde unter den Schutz fallen

Das Zutrittsrecht gilt für Assistenzhunde im gesetzlichen Sinne, darunter Blindenführhunde. Das Gesetz erfasst unter anderem zertifizierte Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften und Hunde, die von einem zuständigen Leistungsträger als Hilfsmittel anerkannt sind.

Ein gewöhnlicher Begleithund erhält diesen Status nicht allein dadurch, dass sein Halter einen Schwerbehindertenausweis besitzt. Ebenso wenig genügt es, einen Hund ohne entsprechende Voraussetzungen als Assistenzhund zu bezeichnen.

Von der Zutrittsfrage zu unterscheiden ist die Finanzierung der Ausbildung durch eine Krankenkasse. Dass dabei eigene Voraussetzungen gelten, zeigt der auf gegen-hartz.de erläuterte Fall einer abgelehnten Kostenübernahme für die Ausbildung eines Autismus-Assistenzhundes.

Welche Nachweise beim Einkaufen genügen

Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums genügt für das Zutrittsrecht die vorgesehene Kennzeichnung mit dem Assistenzhund-Logo oder das Vorzeigen des Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Einen weiteren Nachweis verlangt das Ministerium dafür ausdrücklich nicht.

Beschäftigte sollten deshalb wissen, wie diese Kennzeichnung und der entsprechende Ausweis aussehen. Eine öffentliche Diskussion über die Krankengeschichte des Kunden ist keine angemessene Prüfung des Zutrittsrechts.

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Hygiene ist kein pauschaler Ausschlussgrund

Auch der Hinweis auf Lebensmittel oder Hygiene rechtfertigt nicht automatisch eine Zurückweisung. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums kommt eine unverhältnismäßige Belastung aus hygienischen Gründen in Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben regelmäßig nicht in Betracht.

Ebenso wenig reichen bloße Vermutungen aus, andere Kunden könnten Angst vor Hunden haben oder allergisch reagieren. Bestehen tatsächlich erhebliche gesundheitliche Probleme, müssen mögliche Lösungen im Einzelfall geprüft werden, etwa ausreichend Abstand.

Wo das Zutrittsrecht seine Grenzen hat

Das Gesetz kennt eine Ausnahme, wenn der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Eine solche Ausnahme braucht konkrete Gründe; ein allgemeines Unbehagen gegenüber Hunden genügt dafür nicht.

Außerdem öffnet das Zutrittsrecht keine Räume, die Kunden ohnehin nicht betreten dürfen. Ein Verkaufsraum ist etwas anderes als ein nicht öffentlich zugängliches Lager oder ein Personalbereich.

Was Betroffene nach einer Zurückweisung tun können

Bei einer Auseinandersetzung kann es helfen, ausdrücklich auf § 12e BGG hinzuweisen und die Filialleitung hinzuzuziehen. Bleibt es bei der Ablehnung, empfiehlt sich ein Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Filiale, der genannten Begründung und möglichen Zeugen.

Eine schriftliche Beschwerde beim Unternehmen schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Klärung. Betroffene können außerdem bei der Schlichtungsstelle BGG ein Schlichtungsverfahren wegen des verweigerten Zutritts mit Assistenzhund beantragen; dieser Weg steht auch bei Konflikten mit privaten Geschäften offen.

Weitere Entscheidungen zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen finden sich in der Urteilsübersicht von gegen-hartz.de. Ob über eine Beschwerde hinaus rechtliche Schritte sinnvoll sind, hängt vom konkreten Vorfall ab.

Unternehmen müssen das Recht bis an die Ladentür bringen

Eine Entschuldigung kann einen Fehler anerkennen, macht die erlebte Zurückweisung aber nicht ungeschehen. Unternehmen sollten deshalb dafür sorgen, dass auch neue Beschäftigte und Aushilfen die Ausnahme für Assistenzhunde kennen.

Dazu gehören verständliche Arbeitsanweisungen und ein Verfahren, mit dem Unsicherheiten schnell geklärt werden können. Menschen mit Behinderungen sollten ihren gewöhnlichen Einkauf nicht jedes Mal mit einer Erklärung ihrer Rechte beginnen müssen.

Fragen und Antworten zu Assistenzhunden im Geschäft

Darf Rossmann Assistenzhunde grundsätzlich verbieten?

Nein, ein pauschales Verbot wäre mit dem gesetzlichen Zutrittsrecht nicht vereinbar. Menschen mit Behinderungen dürfen ihren anerkannten Assistenzhund grundsätzlich in den öffentlich zugänglichen Verkaufsbereich mitnehmen.

Gilt ein Schild „Hunde verboten“ auch für Blindenführhunde?

Ein allgemeines Hundeverbot rechtfertigt keine Zurückweisung eines Menschen mit anerkanntem Blindenführhund. Für diese Begleitung besteht ein besonderer gesetzlicher Schutz.

Muss zusätzlich ein Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden?

Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums genügt das vorgesehene Assistenzhund-Logo oder der Ausweis der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Weitere Nachweise sind für diesen Zutrittsnachweis nicht erforderlich.

Dürfen Assistenzhunde auch in Lebensmittelgeschäfte?

Grundsätzlich ja, die Mitnahme darf nicht allein wegen des Lebensmittelverkaufs untersagt werden. Pauschale Hygienebedenken reichen regelmäßig nicht für einen Ausschluss.

Wo erhalten Betroffene Unterstützung?

Bei einer verweigerten Mitnahme können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle BGG wenden. Diese kann auch Streitigkeiten über den Zutritt mit Assistenzhund zu privaten Geschäften behandeln.

Was hat Rossmann nach dem Vorfall angekündigt?

Nach dem Merkur-Bericht entschuldigte sich das Unternehmen und kündigte an, seine Beschäftigten bundesweit erneut für den Umgang mit Assistenzhunden zu sensibilisieren. Daraus folgt allerdings noch kein Nachweis, dass diese Information bereits überall umgesetzt wurde.

Beispiel aus der Praxis: Ein kurzer Hinweis statt einer langen Auseinandersetzung

Ein fiktives Beispiel: Die sehbehinderte Frau Berger betritt mit ihrem anerkannten Blindenführhund eine Drogerie und wird auf das Hundeverbot hingewiesen. Sie erklärt, dass es sich um einen Assistenzhund handelt, und zeigt den entsprechenden Ausweis.

Die Mitarbeiterin erkennt den Nachweis an, Frau Berger kann ihren Einkauf fortsetzen. Genau so sollte ein gesetzlich geschützter Zugang im Alltag funktionieren: ohne öffentliche Rechtfertigung und ohne einen erzwungenen Rückzug vor die Ladentür.