Schwerbehinderung: Krankenkasse verweigert Assistenzhund-Ausbildung und bekommt Recht

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine Ausbildung eines Haushundes als Assistenzhund für eine Autistin übernehmen. Da die Betroffene ihre Alltagsgeschäfte auch allein erledigen könne, bestehe keine Leistungspflicht der Krankenkasse. Die Aufgabe des Hunden als Gefährten reiche dazu nicht aus. (L 16 KR 131/23).

Der Hund erleichtert die soziale Kommunikation

Die Klägerin ist von Autismus betroffen. Sie arbeitete in Teilzeit als Angestellte und bezog zudem eine Erwerbsminderungsrente. Ihre Diagnosen umfassen eine Autismusspektrumstörung, eine depressive Störung und eine Angststörung. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Ihre Therapeutin empfahl ihr 2016, sich einen Hund zu halten. Dieser sollte ihr helfen, die Wohnung zu verlassen, unter Menschen zu kommen und soziale Kontakte zu pflegen. Soziale Kommunikation fällt der Betroffenen wegen ihres Autismus schwer.

Antrag auf Ausbildung zum Autismus-Assistenzhund

Die Frau schaffte sich einen Hund an. 2018 beantragte sie bei ihrer Krankenversicherung die Kostenübernahme, um das Tier als Autismus-Assistenzhund auszubilden.

Sie begründete den Antrag damit, dass der Hund ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Selbst die regelmäßigen Spaziergänge oder die Begegnung mit anderen Hundehaltern würden ihre Gesundheit fördern.

Sie stützte diese Erklärung mit einer Bescheinigung ihrer Psychologischen Psychotherapeutin, wonach sie soziale Kontakte vermeide und dadurch unter einem erheblichen Stress und Leidensdruck stehe. Durch den Hund sei sie verpflichtet am sozialen Leben teilzunehmen, durch die Hundeschule und den Kontakt mit anderen Hunden und Hundebesitzern. Die Anschaffung eines Hundes sei insofern ausgesprochen sinnvoll.

Ein zweites Gutachten eines Diplom-Psychologen kam zum gleichen Ergebnis. Dieser hatte die Diagnosen Panikstörung, sozialphobische Symptome mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten sowie Depression gestellt.

Zusätzlich zur Psychotherapie empfahl er die Haltung eines Hundes, um Stress zu reduzieren, und die Kontaktaufnahme zu anderen Menschen zu verbessern. Der Hund helfe auch, das Vermeidungsverhalten abzuschwächen.

Krankenkasse sieht keine Notwendigkeit

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil sie ihn als unberechtigt ansah. Denn es bestehe keine Notwendigkeit, den Hund speziell auszubilden. Sie könnte Alltagsgeschäfte auch ohne das Tier bewältigen. Dafür verwies die Krankenkasse auf ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).

Dieses diagnostizierte Asberger-Syndrom, und eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Das Ergebnis des Gutachtens lautete, dass das beantragte Hilfsmittel (das ausgebildete Assistenzhund) medizinisch nicht erforderlich sei.

Assistenzhund kann Erwerbsfähigkeit wieder herstellen

Die Betroffene legte hingegen eine Bescheinigung einer Klinik vor, die ausführte, dass es dringend erforderlich sei, dass sie kontinuierlich von dem für sie speziell ausgebildeten Assistenzhund begleitet werde.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Auch eine Stellungnahme einer Betriebsärztin empfahl dem Arbeitgeber, der Begleitung durch einen auszubildenden Assistenzhund zuzustimmen. Denn damit bestehe die Chance, dass die Betroffene ihre Erwerbsfähigkeit teilweise wiedererlange.

Die Krankenkasse holte weitere Stellungnahmen des MDK ein. Laut diesen bestehe kein Anspruch für die Ausbildung des Hundes. Ein Autismus-Assistenzhund sei kein Hilfsmittel im Sinne des Sozialgesetzbuches V. Er sei außerdem medizinisch nicht erforderlich.

Assistenzhund ist Hilfsmittel, aber in diesem Fall nicht notwendig

Die Betroffene akzeptierte die Ablehnung nicht, und es ging vor das Sozialgericht Oldenburg. Dieses kam zwar im Unterschied zur Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass ein ausgebildeter Assistenzhund sehr wohl ein Hilfsmittel im Sinne des Sozialgesetzbuches V sei.

In diesem Fall sei ein Assistenzhund aber nicht erforderlich. Ein positiver Einfluss des Hundes reiche nicht aus. Denn der Hund diene in diesem Fall nicht dazu, Grundbedürfnisse wie Sehen, Hören oder Gehen zu befriedigen, oder dazu, im Nahbereich liegende Stellen zu erreichen.

Weiter hieß es in der Ablehnung der Klage: “Die Ausbildung des Hundes der Klägerin zum Autismus-Assistenzhund diene auch nicht dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung. Dies sei nur der Fall, soweit der ausgebildete Hund spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden würde, um zu deren Erfolg beizutragen.”

Betroffene sieht Unverständnis ihrer Erkrankung

In der Klage erklärte die Frau, die Krankenkasse würde ihre Erkrankung nicht richtig verstehen. Die Autismusstörung schränke vorrangig körperlich ihre Wahrnehmunghsfunktionen ein, und dies ergebe sich aus der Anomalie im Gehirn. Es handle sich um eine neuronale Störung.

Hund hilft, Isolation zu überwinden

Sie fühle sich isoliert und traue sich allein oft nicht aus der Wohnung. Der Hund helfe ihr, diese Isolation zu überwinden. Eine zertifizierte Ausbildung sei nötig, damit sie den Hund überall hin mitnehmen könne. Ohne diese Ausbildung sei es nicht möglich, dass der Hund sie in Supermärkte, Arztpraxen oder ihren Arbeitsplatz begleite.

Gericht sieht keine Notwendigkeit für eine Ausbildung

Das Landessozialgericht erkannte im Berufungsverfahren zwar an, dass der Hund für die Betroffene als Sozialgefährte nützlich und sinnvoll sei. Doch eine spezielle Ausbildung sei nicht notwendig. Denn auch ohne Ausbildung könne ein Hund ihr helfen, das Haus zu verlassen, mit Menschen zu kommunizieren und ihr Sicherheit vermitteln.

Assistenzhund wird nur für allgemeine Grundbedürfnisse finanziert

So würde weder der Erfolg der Krankenbehandlung gesichert noch ein unmittelbarer Behinderungsausgleich gewährleistet. Bei einem nur mittelbaren Behinderungsausgleich müssten die Krankenkassen nur einen Basisausgleich liefern. Das seien Hilfsmittel für die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Der Einfluss eines Assistenzhundes gehöre nicht dazu.

Krankenkasse bietet keine Optimalversorgung

Die Betroffene würde den Umfang verkennen, in dem die gesetzliche Krankenklasse verpflichtet sei, Leistungen zu erbringen. Diese dienten nicht dazu, sämtliche Folgen einer Behinderung in allen Lebensbereichen auszugleichen.

Das Hilfsmittelrecht kenne keinen Anspruch auf eine Optimalversorgung. Die Krankenkassen seien auch nicht für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Es beste also keine rechtliche Erfordernis, eine entsprechende Ausbildung zu finanzieren.