Wer wegen der Versorgung mit einem Dauerkatheter zusätzliche Leistungen für Wäsche und Oberbekleidung beantragt, muss den besonderen Bedarf konkret darlegen. Das zeigt eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.
Ein Anspruch kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II bestehen. Im entschiedenen Fall verneinte das LSG jedoch einen solchen Anspruch: Der Kläger hatte den zusätzlichen Bedarf nicht ausreichend belegt. Zudem ging das Gericht aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme davon aus, dass er weiterhin normale Konfektionskleidung tragen konnte (Beschluss vom 04.11.2025 – L 6 AS 396/25).
Das Bundessozialgericht lehnte anschließend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab (BSG, Beschluss vom 10.03.2026 – B 4 AS 273/25 BH).
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: Entscheidend ist der konkrete besondere Bedarf
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es mit dem Charakter des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall grundsätzlich nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R, Rn. 19; Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R, Rn. 38).
Der Nachweis tatsächlicher Ausgaben allein reicht allerdings nicht aus. Der Bedarf muss besonders und unabweisbar sein. Dazu gehört insbesondere, dass er nicht durch Leistungen Dritter oder zumutbare Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei einmaligen Bedarfen muss außerdem ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. (§ 21 Abs. 6 SGB II)
Im vorliegenden Fall hatte der Senat den Kläger aufgefordert, Belege über den Kauf der nach seinen Angaben erforderlichen „kathetergerechten“ Bekleidung und über die geltend gemachten Anpassungskosten einzureichen. Diese Aufforderung blieb weitgehend erfolglos.
Auch eine Erstausstattung mit Bekleidung setzt einen nachgewiesenen Bedarf voraus
Ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist ebenfalls konkret darzulegen und zu belegen. Die Vorschrift betrifft die Erstausstattung mit Bekleidung. Sie erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch einen durch außergewöhnliche Umstände neu entstandenen Ausstattungsbedarf.
Erst wenn der Bedarf zumindest dem Grunde nach feststeht, kommt eine pauschale Leistungsgewährung in Betracht. § 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II erlaubt hierfür Sach- oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen. Deren Bemessung muss auf geeigneten Angaben zu den erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen. (§ 24 Abs. 3 SGB II)
Die vom Kläger eingereichten Kopien von Kassenbelegen der F. GmbH und der G. Ltd. & Co. KG dokumentierten lediglich den Kauf von vier Boxershorts sowie Socken für insgesamt 57,49 Euro innerhalb von rund fünf Monaten. Nach den Feststellungen des Senats lagen die nachgewiesenen Ausgaben damit deutlich unter dem für diesen Zeitraum berücksichtigten Regelbedarfsanteil für Bekleidung.
Keine ausreichenden Nachweise für notwendige Anpassungen der Kleidung
Gegen die Annahme eines Sonder- oder Mehrbedarfs sprach aus Sicht des Senats insbesondere, dass der Kläger keine Anpassungskosten für Tag- oder Nachtwäsche konkret dargelegt oder belegt hatte.
Hinzu kam die vom Sozialgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme. Auf dieser Grundlage ging der Senat davon aus, dass der Kläger trotz Dauerkatheter weiterhin normale Konfektionskleidung tragen konnte.
Den Einwand des Klägers, sein behandelnder Facharzt könne die Notwendigkeit angepasster Kleidung nicht beurteilen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Facharzt könne einschätzen, welcher Platz für die Katheterversorgung erforderlich sei und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ungeeignete Kleidung drohten. Dafür müsse er nicht sämtliche vorhandenen Kleidungsstücke kennen.
Soweit der Kläger geltend machte, seine Kleidung sei wegen der Katheterversorgung vollständig ungeeignet und könne auch nicht zu vertretbaren Kosten angepasst werden, hätte er hierfür zumindest konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen. Der Senat sah deshalb keinen Anlass für weitere Ermittlungen allein aufgrund pauschaler Behauptungen.
Diese Beurteilung betrifft den konkreten Fall. Sie schließt einen besonderen Bekleidungsbedarf bei anderen Menschen mit Dauerkatheter nicht aus.
Bundessozialgericht lehnt Prozesskostenhilfe ab
Das Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 10.03.2026 – B 4 AS 273/25 BH – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ab. Es sah keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil kein Grund für die Zulassung der Revision erkennbar war. (BSG-Beschluss)
Der 4. Senat verwies darauf, dass die Voraussetzungen einer Erstausstattung mit Bekleidung bereits geklärt sind: Ein Anspruch besteht, wenn durch einen außergewöhnlichen Umstand oder ein besonderes Ereignis erstmals ein entsprechender Ausstattungsbedarf entsteht, weil dadurch so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (etwa BSG, Beschluss vom 29.09.2020 – B 4 AS 92/20 BH).
Auch über die Voraussetzungen und Grenzen eines Härtefallmehrbedarfs hat das BSG bereits mehrfach entschieden (etwa BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache der Tatsachengerichte.
Antragsteller tragen dabei die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BSG, Beschluss vom 28.10.2025 – B 4 AS 122/25 BH). Bleiben diese trotz der gebotenen Sachaufklärung unbewiesen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten.
Das entbindet Jobcenter und Sozialgerichte jedoch nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Antragsteller müssen dabei mitwirken und insbesondere die Umstände ihres persönlichen Bedarfs konkret schildern. (§ 20 SGB X, § 103 SGG)
Hinweis für Betroffene
Gesundheitliche Gründe können zusätzliche Leistungen für Bekleidung rechtfertigen. Entscheidend ist, welcher Bedarf vorliegt:
- Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II: Sie kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände einen grundlegenden neuen Ausstattungsbedarf auslösen, weil so gut wie keine brauchbare Kleidung mehr vorhanden ist.
- Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: Er kommt bei einem besonderen, unabweisbaren zusätzlichen Bedarf in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Erkrankung allein begründet noch keinen Anspruch. Betroffene sollten konkret darlegen, welche Kleidungsstücke oder Anpassungen erforderlich sind, weshalb vorhandene Kleidung nicht ausreicht und welche Kosten entstehen. Als Nachweise kommen beispielsweise Kostenvoranschläge, Preisangebote oder bereits vorhandene Rechnungen in Betracht.
Die gesundheitliche Notwendigkeit sollte durch ein aktuelles ärztliches Attest untermauert werden. Daraus sollte möglichst konkret hervorgehen, weshalb gewöhnliche oder vorhandene Kleidung ungeeignet ist und welche besonderen Anforderungen die benötigte Kleidung erfüllen muss.




