Nach der vorliegenden Entscheidungsdarstellung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar ist (Urteil vom 30.09.2026 – B 8 AY 1/26 R).
Die Frage, ob die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auch für die Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG gilt, wurde in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Entscheidend ist die Reichweite der Verweisung in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG: Erfasst sie nur die Veränderungsraten oder auch die Bestandsschutzregelung?
Die unterschiedlichen Rechtsansichten
Ablehnende Ansicht
Einige Gerichte, darunter das Sozialgericht Heilbronn (Beschluss vom 17.02.2025 – S 15 AY 181/25 ER), vertraten die Auffassung, dass das Asylbewerberleistungsgesetz keine entsprechende Bestandsschutzregelung enthält und die Verweisung in § 3a Abs. 4 AsylbLG den Bestandsschutz nicht umfasst. Nach dieser Ansicht können die Leistungssätze sinken, wenn sich aus der jährlichen Fortschreibung niedrigere Beträge ergeben. Diese Auffassung des SG Heilbronn wird auch im Beschluss des SG Speyer vom 27.05.2025 wiedergegeben.
Bejahende Ansicht
Andere Gerichte, darunter die Sozialgerichte Marburg und Speyer, hielten die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII dagegen für unmittelbar anwendbar. Sie verstanden den Bestandsschutz als Berechnungsregel, die von der Verweisung auf die Fortschreibung nach § 28a SGB XII erfasst wird.
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Danach dürfen die Leistungssätze bei einer sogenannten Minusrunde nicht unter das Niveau des Vorjahres sinken. Stattdessen gelten die höheren Vorjahresbeträge weiter. So entschieden das SG Marburg mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER und das SG Speyer mit Beschluss vom 27.05.2025 – S 16 AY 39/25 ER.
Die berichtete Entscheidung des Bundessozialgerichts
Nach der vorliegenden Darstellung folgt das Bundessozialgericht der ablehnenden Auffassung.
Der Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auf die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII beziehe sich ausschließlich auf dessen Absätze 1 bis 4. Bereits der Wortlaut lege dieses Verständnis nahe.
Auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte sprächen nach der wiedergegebenen Begründung dagegen, die Bestandsschutzregelung auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu übertragen. Eine entsprechende Regelung habe der Gesetzgeber im AsylbLG nicht vorgesehen.
Bedeutung für Leistungsberechtigte
Nach dieser Auslegung verhindert § 28a Abs. 5 SGB XII eine rechnerische Absenkung der Grundleistungen bei der jährlichen Fortschreibung nicht. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Zulässigkeit von Leistungskürzungen. Gegenstand der dargestellten Entscheidung ist die Anwendbarkeit dieser konkreten Bestandsschutzregelung.




