Rentner aufgepasst: Mit dieser Parkscheibe droht trotz richtiger Uhrzeit ein Strafzettel

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Die Ankunftszeit stimmt, die Parkdauer ist eingehalten – und trotzdem hängt ein Knöllchen an der Windschutzscheibe. Wer eine pinke oder anders unzulässig gestaltete Parkscheibe verwendet, riskiert ein Verwarnungsgeld, obwohl sich die Ankunftszeit problemlos ablesen lässt.

Gerade bei einer kleinen Rente sind solche vermeidbaren Ausgaben ärgerlich.

20 Euro wegen einer pinken Parkscheibe

Eine Autofahrerin bekam in Braunschweig eine Zahlungsaufforderung von über 20 Euro, weil sie eine pinkfarbene Parkscheibe benutzt hatte. Sie hatte die Ankunftszeit korrekt eingestellt; beanstandet wurde aber die unzulässige Farbe.

Die Stadt verwies auf die geltenden Anforderungen an Parkscheiben. Aus Sicht der Betroffenen mag die Sanktion kleinlich erscheinen – eine lesbare Uhrzeit allein macht eine sog. Spaßparkscheibe jedoch noch nicht zulässig.

Warum eine bunte Parkscheibe nicht genügt

Die klassische manuelle Parkscheibe muss dem vorgeschriebenen Muster entsprechen: blau-weiß, elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch. Auch die Gestaltung der Zeitskala ist vorgegeben.

Eine pinke Geschenkvariante oder eine deutlich verkleinerte Mini-Parkscheibe ist deshalb kein verlässlicher Ersatz. Dass ein Produkt verkauft wird, bedeutet nicht automatisch, dass es sich zum vorgeschriebenen Nachweis der Ankunftszeit eignet.

Wer eine auffällig gestaltete Parkscheibe im Handschuhfach hat, sollte sie vor dem nächsten Einsatz prüfen. Ein Hinweis wie „Scherzartikel“ ist ein deutliches Warnsignal.

Auch mit der richtigen Parkscheibe sind Fehler möglich

Nach § 13 Straßenverkehrs-Ordnung muss die Parkscheibe von außen gut lesbar sein. Außerdem ist der Zeiger auf den Strich der halben Stunde einzustellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Wer beispielsweise um 10.07 Uhr ankommt, stellt deshalb 10.30 Uhr ein. Eine frei gewählte spätere Uhrzeit ist ebenso falsch wie eine Einstellung zwischen den vorgesehenen Markierungen.

Die ausgeschilderte Höchstparkdauer ist verbindlich. Wer länger bleiben möchte, darf die Scheibe nicht einfach weiterdrehen, während das Auto auf dem Parkplatz stehen bleibt.

Welche Verwarnungsgelder drohen

Eine unzulässige Parkscheibe kann dazu führen, dass das Fahrzeug als ohne gültige Parkscheibe abgestellt behandelt wird. Für das Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe oder mit falscher Einstellung nennt der ADAC folgende Regelsätze:

Dauer des Parkverstoßes Verwarnungsgeld
Bis zu 30 Minuten 20 Euro
Mehr als 30 Minuten bis zu einer Stunde 25 Euro
Mehr als eine Stunde bis zu zwei Stunden 30 Euro
Mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden 35 Euro
Mehr als drei Stunden 40 Euro

Ohne gültige Parkscheibe beginnt der Verstoß nicht erst dann, wenn die sonst erlaubte Höchstparkdauer überschritten ist. Auch ein kurzer Einkauf kann deshalb 20 Euro kosten.

Elektronische Parkscheiben: Bequem, aber nicht automatisch zulässig

Eine elektronische Parkscheibe kann das Einstellen von Hand ersparen. In Deutschland benötigt das Modell jedoch eine Typengenehmigung und muss die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

Die angezeigte Ankunftszeit darf während des Parkens nicht einfach mitlaufen. Auf der Vorderseite müssen unter anderem das weiß-blaue Parkzeichen und über dem Display die Angabe „Ankunftszeit“ stehen.

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Auch ein zugelassenes Gerät schützt nur dann vor diesem Parkverstoß, wenn es funktioniert und richtig anzeigt. Eine leere Batterie oder ein verdecktes Display kann den vermeintlichen Komfortvorteil schnell zunichtemachen.

Auf dem Supermarktparkplatz kann es anders teuer werden

Bei privat bewirtschafteten Kundenparkplätzen müssen Autofahrer zusätzlich die ausgeschilderten Nutzungsbedingungen beachten. Verlangt ein privater Betreiber Geld wegen eines Verstoßes, handelt es sich regelmäßig um eine Vertragsstrafe und nicht um ein behördliches Verwarnungsgeld.

Die Beträge aus der Tabelle lassen sich deshalb nicht einfach auf solche Forderungen übertragen. Welche Pflichten bestehen und welche Zahlung bei einem Verstoß verlangt wird, muss sich aus den wirksam vereinbarten Parkplatzbedingungen ergeben.

Wie schnell darüber Streit entstehen kann, zeigt auch der Gegen-Hartz-Bericht über einen Rentner, der wegen angeblich nicht geraden Parkens 92 Euro zahlen sollte. Wer eine Forderung erhält, sollte den behaupteten Verstoß und die Beschilderung genau miteinander vergleichen.

Rentenbezug allein bringt keine Parkerleichterung

Das Lebensalter oder der Bezug einer Rente befreit nicht von der Parkscheibenpflicht. Für Menschen mit bestimmten Behinderungen können dagegen besondere Parkerleichterungen bestehen.

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür nicht automatisch aus. Welche gesonderten Berechtigungen infrage kommen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Parkerleichterungen für Rentner mit Schwerbehinderung.

Sechs Fragen und Antworten zur Parkscheibe

Ist eine pinke Parkscheibe erlaubt, wenn die Uhrzeit stimmt?

Als vorgeschriebene Parkscheibe im öffentlichen Straßenverkehr genügt sie nicht. Die richtige Uhrzeit ersetzt nicht die Anforderungen an das zulässige Erscheinungsbild.

Kann ich stattdessen einen Zettel mit meiner Ankunftszeit auslegen?

Nein, ein handschriftlicher Zettel ersetzt die vorgeschriebene Parkscheibe nicht. Auch dann droht ein Verwarnungsgeld.

Welche Zeit stelle ich bei einer Ankunft um 14.10 Uhr ein?

Die Parkscheibe wird auf 14.30 Uhr eingestellt. Anschließend ist die ausgeschilderte Höchstparkdauer einzuhalten.

Darf ich die Parkscheibe nach dem Einkauf weiterdrehen?

Nein, solange derselbe Parkvorgang fortbesteht, darf die Ankunftszeit nicht nachträglich verschoben werden. Das Weiterdrehen verschafft keine zusätzliche erlaubte Parkzeit.

Sind elektronische Parkscheiben grundsätzlich verboten?

Nein, Modelle mit der erforderlichen Typengenehmigung sind in Deutschland zulässig, wenn sie ordnungsgemäß verwendet werden. Auf privaten Parkflächen sind zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten.

Gelten für Rentner niedrigere Verwarnungsgelder?

Allein wegen des Rentenbezugs gelten keine niedrigeren Regelsätze. Auch eine geringe Rente macht eine unzulässige Parkscheibe nicht gültig.

Beispiel aus der Praxis: Der kurze Apothekenbesuch kostet extra

Ein Beispiel: Die 72-jährige Ingrid stellt ihr Auto um 10.07 Uhr auf einem öffentlichen Parkplatz ab, auf dem eine Stunde mit Parkscheibe erlaubt ist. Sie stellt ihre pinke Geschenk-Parkscheibe auf 10.30 Uhr und kehrt bereits um 10.25 Uhr aus der Apotheke zurück.

Trotzdem kann ein Verwarnungsgeld von 20 Euro drohen, weil die verwendete Parkscheibe nicht den Vorgaben entspricht. Mit einer vorschriftsmäßigen blau-weißen Parkscheibe wäre dieser vermeidbare Anlass für ein Knöllchen entfallen.