BSG: Für Merkzeichen G zählt die tatsächliche Einschränkung nicht die einzelne Ursache

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Wer wegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen kaum noch gehen kann, darf bei der Prüfung des Merkzeichens G nicht auf einzelne Diagnosen reduziert werden. Entscheidend ist, wie sich die Behinderungen insgesamt auf das Gehvermögen auswirken. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026, mit dem ein schwerbehinderter Kläger das Merkzeichen G erstritten hat.

Der Mann konnte mit Gehstütze oder Rollator nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Dennoch hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen Anspruch abgelehnt, weil es die Einschränkungen überwiegend auf sein starkes Übergewicht zurückführte. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte den Anspruch auf das Merkzeichen G (Az.: B 9 SB 1/25 R).

Nur wenige hundert Meter mit Gehstütze oder Rollator

Beim Kläger kamen eine Adipositas per magna, also eine besonders ausgeprägte Form der Fettleibigkeit, und weitere gesundheitliche Beschwerden zusammen. Dazu gehörten Kniearthrose, Schmerzen und Atemnot. Bereits nach ungefähr 100 Metern musste er pausieren.

Seine Schwerbehinderung war anerkannt; die Behörde hatte zuletzt einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G wollte sie dagegen nicht anerkennen. Der Fall zeigt damit auch: Ein anerkannter GdB und der Anspruch auf ein Merkzeichen müssen gesondert geprüft werden.

Warum das Landessozialgericht den Anspruch ablehnte

Das Sozialgericht Stade hatte dem Kläger zunächst für einen Teil des streitigen Zeitraums recht gegeben. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Aus seiner Sicht waren die Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule nur gering eingeschränkt und die Schmerzen auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen.

Damit rückte das Berufungsgericht die vermeintliche Hauptursache der Gehprobleme in den Vordergrund. Weil Adipositas für sich genommen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen GdB begründet, hielt es die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht für erfüllt. Diese Schlussfolgerung trug vor dem Bundessozialgericht nicht.

Mehrere Beschwerden müssen gemeinsam betrachtet werden

Das BSG stellte auf die gesamte behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens ab. Beim Kläger wirkten die ausgeprägte Adipositas, ihre Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen zusammen. Diese Gesamtsituation führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Für Betroffene ist besonders wichtig: Beruht die eingeschränkte Gehfähigkeit auf mehreren Behinderungen oder unterschiedlichen funktionellen Auswirkungen, muss die Einschränkung nicht rechnerisch auf die einzelnen Erkrankungen verteilt werden. Für den Vergleich mit einem anerkannten Regelfall kommt es darauf an, wie schwer das Gehvermögen insgesamt beeinträchtigt ist. Die Frage, welchen Anteil etwa Kniebeschwerden, Atemnot oder gewichtsbedingte Belastungen jeweils haben, darf diese Gesamtbetrachtung nicht verdrängen.

Über die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Starkes Übergewicht kann das Merkzeichen G begründen“ berichtet. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen auf das Gehen an.

Auch außerhalb der Regelfälle kann Merkzeichen G zustehen

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX geht es unter anderem darum, ob ein schwerbehinderter Mensch wegen seines eingeschränkten Gehvermögens übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Als Orientierung verwendet die Rechtsprechung eine Strecke von etwa zwei Kilometern in ungefähr einer halben Stunde.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben dafür typische gesundheitliche Fallgruppen. Dass eine betroffene Person keine dieser Fallgruppen unmittelbar erfüllt, beendet die Prüfung aber nicht. Es muss zusätzlich untersucht werden, ob ihre behinderungsbedingten Einschränkungen in ihrer Wirkung einem solchen Regelfall gleichkommen.

Genau das bejahte das BSG beim Kläger. Seine auf wenige hundert Meter begrenzte Gehfähigkeit rechtfertigte die Gleichstellung mit einem Regelfall. Gemeint ist hier die Gleichwertigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Prüfung des Merkzeichens G.

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Adipositas darf nicht pauschal ausgeblendet werden

Das Urteil bedeutet nicht, dass starkes Übergewicht automatisch zu einer Schwerbehinderung oder zum Merkzeichen G führt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen für Adipositas allein keinen GdB vor. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Ausschluss ihrer gesundheitlichen Auswirkungen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere Folge- und Begleitschäden am Bewegungsapparat, am Herz-Kreislauf-System oder an den Atmungsorganen. Bei einer Adipositas per magna können außerdem besondere funktionelle Auswirkungen einen GdB begründen. Solche Beeinträchtigungen dürfen deshalb auch bei der Beurteilung des Gehvermögens nicht einfach unberücksichtigt bleiben.

Eine Ablehnung nach dem Muster „Die Gehprobleme kommen hauptsächlich vom Gewicht“ greift somit zu kurz. Die Behörde muss untersuchen, welche anerkennungsfähigen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und wie sie zusammenwirken. Dass eine einzelne orthopädische Diagnose für sich genommen nicht besonders schwer bewertet wird, beantwortet diese Frage noch nicht.

Was das Urteil für Anträge und Begutachtungen bedeutet

Für einen Antrag auf das Merkzeichen G ist eine bloße Sammlung von Diagnosen wenig aussagekräftig. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche Strecke noch bewältigt werden kann, wann Pausen erforderlich sind und welche Beschwerden zum Anhalten zwingen. Ebenso hilfreich sind Angaben dazu, welche Gehhilfen benötigt werden und wie sich die Beschwerden bei Belastung gegenseitig verstärken.

Auch bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden ist für das Merkzeichen G die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, ob jemand längere Wege bewältigen kann oder schon nach kurzer Strecke wegen Schmerzen stehen bleiben muss. Deshalb sollten Befunde die Auswirkungen im Alltag nachvollziehbar machen.

Aspekt der Prüfung Worauf es ankommt
Mehrere Erkrankungen Ihre gemeinsamen Auswirkungen auf das Gehvermögen müssen berücksichtigt werden.
Kein unmittelbar passender Regelfall Es ist zu prüfen, ob die Einschränkungen einem Regelfall gleichkommen.
Ausgeprägte Adipositas Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen dürfen nicht ausgeblendet werden.
Medizinische Nachweise Konkrete Angaben zu Gehstrecke, Pausen, Beschwerden und benötigten Hilfsmitteln machen die Einschränkung nachvollziehbar.

Kein automatischer Anspruch bei jeder verkürzten Gehstrecke

Auch nach diesem Urteil muss die erhebliche Einschränkung auf einer Behinderung im rechtlichen Sinne beruhen. Die bloße Feststellung, dass jemand zwei Kilometer nicht in einer halben Stunde schafft, ersetzt die medizinische und rechtliche Prüfung nicht. Ebenso lässt sich aus der Gehstrecke des Klägers keine allgemeine Grenze von 200 oder 300 Metern für alle Antragsteller ableiten.

Die Entscheidung stärkt vielmehr Menschen, deren Beschwerden sich nicht sauber einer einzigen Erkrankung zuordnen lassen. Ihre Einschränkungen dürfen bei der Prüfung nicht dadurch unterschätzt werden, dass jede Diagnose isoliert betrachtet wird. Eine niedrige Bewertung einzelner Leiden schließt eine erhebliche Gesamtbeeinträchtigung des Gehvermögens nicht ohne Weiteres aus.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil

Reicht starkes Übergewicht allein für das Merkzeichen G?

Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Berücksichtigt werden müssen aber Folge- und Begleitschäden sowie bei Adipositas per magna besondere funktionelle Auswirkungen. Entscheidend bleibt, ob eine erhebliche behinderungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vorliegt.

Muss eine einzelne Erkrankung die gesamte Gehbehinderung erklären?

Nein. Wenn mehrere Behinderungen oder funktionelle Auswirkungen zusammen die Gehfähigkeit einschränken, kommt es auf ihre Gesamtwirkung an. Die jeweiligen Anteile der einzelnen Erkrankungen müssen für die Vergleichbarkeit mit einem Regelfall nicht aufgeteilt werden.

Kann Merkzeichen G auch ohne einen passenden Regelfall anerkannt werden?

Ja. Dann muss geprüft werden, ob die tatsächlich bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen einem der beschriebenen Regelfälle gleichkommen. Das Bundessozialgericht hat dies beim Kläger bejaht.

Welche Angaben helfen bei der Prüfung des Antrags?

Hilfreich sind nachvollziehbare ärztliche Angaben zur möglichen Gehstrecke, zu notwendigen Pausen, Schmerzen, Atemnot und benötigten Gehhilfen. Die Befunde sollten auch erklären, wie mehrere Beschwerden zusammenwirken. Eine bloße Aufzählung der Diagnosen bildet die tatsächliche Einschränkung häufig nicht ausreichend ab.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 2026, B 9 SB 1/25 R; Urteilsveröffentlichung bei Rewis und Verfahrensinformation des Bundessozialgerichts.