Ein freier Mittwoch im November – dafür zahlen viele Beschäftigte in Sachsen das ganze Jahr über höhere Beiträge. Wer monatlich 3.500 Euro brutto verdient, trägt wegen der Sonderregelung zum Buß- und Bettag jährlich 210 Euro mehr zur Pflegeversicherung bei als vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bundesländern.
Die Mehrbelastung wird jeden Monat vom Gehalt einbehalten. Allerdings zahlt nicht jeder Beschäftigte über 200 Euro: Wie teuer die Regelung tatsächlich ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab.
Warum ausgerechnet Sachsen mehr zahlt
Als 1995 die Pflegeversicherung eingeführt wurde, strichen die anderen Bundesländer den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag. Der zusätzliche Arbeitstag sollte die Arbeitgeber für ihre Beteiligung an der neuen Sozialversicherung entschädigen.
Sachsen behielt den Feiertag bei, dafür wurde die Beitragslast anders verteilt. Beschäftigte übernehmen dort einen größeren Anteil an der Pflegeversicherung, während Arbeitgeber entsprechend weniger zahlen.
2026 fällt der Buß- und Bettag auf Mittwoch, den 18. November. Die höhere Beitragsbelastung beschränkt sich aber keineswegs auf den Feiertagsmonat.
Beschäftigte zahlen mehr, Arbeitgeber weniger
Beim allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent entfallen außerhalb Sachsens grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Sachsen übernehmen Beschäftigte dagegen 2,3 Prozent, Arbeitgeber lediglich 1,3 Prozent.
Der Unterschied für Arbeitnehmer beträgt damit 0,5 Prozentpunkte des beitragspflichtigen Bruttolohns. Um genau diesen Anteil werden Arbeitgeber gegenüber der üblichen Aufteilung entlastet.
Kinderlose Beschäftigte, für die der Kinderlosenzuschlag gilt, zahlen in Sachsen insgesamt 2,9 Prozent statt 2,4 Prozent Arbeitnehmeranteil. Abschläge für mehrere berücksichtigungsfähige Kinder können den persönlichen Beitrag senken, beseitigen aber nicht die sächsische Mehrbelastung.
Wann der Feiertag mehr als 200 Euro kostet
Bei zwölf gleich hohen Monatsgehältern und einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lässt sich die jährliche Beitragsdifferenz leicht berechnen: Monatsbrutto mal zwölf mal 0,005. Sonderzahlungen können die Berechnung verändern.
| Monatliches Bruttogehalt | Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag monatlich | Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag jährlich |
|---|---|---|
| 2.500 Euro | 12,50 Euro | 150 Euro |
| 3.000 Euro | 15 Euro | 180 Euro |
| 3.450 Euro | 17,25 Euro | 207 Euro |
| 3.500 Euro | 17,50 Euro | 210 Euro |
| 4.000 Euro | 20 Euro | 240 Euro |
| 5.000 Euro | 25 Euro | 300 Euro |
Eigene Berechnungen für zwölf volle Beitragsmonate, ohne Sonderzahlungen und vor steuerlichen Auswirkungen.
Die häufig genannte Summe von 207 Euro ist somit kein gesetzlich festgelegter Jahresbetrag. Sie ergibt sich beispielsweise bei einem gleichbleibenden Monatsbrutto von 3.450 Euro.
Nach oben ist die Berechnungsgrundlage begrenzt: Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den Pflegeversicherungsbeitrag nicht weiter.
Entscheidend ist der Beschäftigungsort
Die Sonderregelung trifft nicht automatisch jeden Menschen, der in Sachsen wohnt. Das Gesetz knüpft an den Beschäftigungsort an – ein Unterschied, der insbesondere für Pendler wichtig ist.
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Wer in Sachsen lebt, aber einen Beschäftigungsort in einem anderen Bundesland hat, fällt deshalb nicht allein wegen seiner Wohnadresse unter die höhere Arbeitnehmerbelastung. Umgekehrt kann sie Beschäftigte treffen, die außerhalb Sachsens wohnen und in Sachsen arbeiten.
Auch die Aussage, alle sächsischen Bürger bezahlten diesen Aufschlag, wäre falsch. Die hier beschriebene Regel betrifft die Aufteilung der Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigten; sie ist keine allgemeine Abgabe für sämtliche Einwohner.
Höhere Beiträge bedeuten keine besseren Pflegeleistungen
Die andere Beitragsaufteilung verschafft Beschäftigten in Sachsen keinen besonderen Leistungsbonus. Wer später Pflege benötigt, erhält Leistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem festgestellten Pflegegrad.
Welche Ansprüche bestehen, erläutert die Übersicht zu den Pflegeleistungen 2026 und häufig übersehenen Hilfen. Weitere Entwicklungen beschreibt der Beitrag zu den Verbesserungen und Verschlechterungen bei Rente und Pflege 2026.
Gewerkschaften wollen den Feiertag erhalten und die Belastung ändern
Der DGB Sachsen fordert, den Sonderweg bei den Pflegeversicherungsbeiträgen zu beenden. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen bei der Beitragsaufteilung genauso behandelt werden wie in den anderen Bundesländern, ohne den Buß- und Bettag als Feiertag zu streichen.
Die Kritik richtet sich damit gegen die ungleiche Finanzierung. Während Beschäftigte den höheren Anteil auf jeder Lohnabrechnung tragen, profitieren Arbeitgeber dauerhaft von ihrem niedrigeren Beitragssatz.
Ein freier Tag hat für Arbeitnehmer zweifellos einen Wert. Die politische Frage bleibt dennoch, warum ausgerechnet dieser Feiertag über eine besondere Belastung der Beschäftigten finanziert werden muss.
Beispiel aus der Praxis: 210 Euro mehr bei gleichem Bruttolohn
Ein fiktives Beispiel: Jana arbeitet in Dresden, hat ein Kind und verdient ganzjährig 3.500 Euro brutto im Monat. Ihr Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt bei 2,3 Prozent monatlich 80,50 Euro.
Bei einer entsprechenden Beschäftigung außerhalb Sachsens wären es bei 1,8 Prozent nur 63 Euro. Jana zahlt damit monatlich 17,50 Euro und jährlich 210 Euro mehr Pflegeversicherungsbeitrag; steuerliche Auswirkungen sind in diesem Vergleich nicht berücksichtigt.
Vier Fragen und Antworten zum Feiertagsaufschlag
Müssen alle Arbeitnehmer in Sachsen über 200 Euro zusätzlich zahlen?
Nein, die Höhe hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Bei zwölf gleich hohen Monatsgehältern ergeben sich beispielsweise bei 3.000 Euro brutto 180 Euro und bei 3.500 Euro brutto 210 Euro zusätzliche Beiträge im Jahr.
Wird der Betrag nur im November abgezogen?
Nein, die abweichende Beitragsaufteilung gilt laufend. Der höhere Arbeitnehmeranteil wird deshalb grundsätzlich mit jeder beitragspflichtigen Gehaltszahlung berücksichtigt.
Muss ich den höheren Anteil auch zahlen, wenn ich den Feiertag nicht religiös begehe?
Ja, die Regelung hängt nicht von der Religionszugehörigkeit oder der persönlichen Nutzung des Feiertags ab. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschäftigung.
Entsteht durch den höheren Beitrag ein zusätzlicher Pflegeanspruch?
Nein, aus der sächsischen Beitragsaufteilung folgt kein Anspruch auf mehr Pflegegeld oder andere zusätzliche Pflegeleistungen. Sie verändert, welchen Anteil Beschäftigte und Arbeitgeber an der Finanzierung übernehmen.




