Wer einen Pflegegrad bekommt, hat damit nicht „eine Leistung“, sondern ein ganzes Bündel an Ansprüchen. Genau darin steckt das Problem: Viele Betroffene nutzen nur einen Teil – oft aus Unwissen, manchmal weil die Pflegekasse nur das bewilligt, was konkret beantragt und sauber nachgewiesen wird.
2026 bleibt für viele Leistungen das Niveau aus 2025 maßgeblich, die entscheidenden Stellschrauben liegen deshalb weniger in „neuen Beträgen“, sondern in der richtigen Kombination, der sauberen Antragstaktik und den typischen Fallstricken bei Entlastungsbetrag, Kombinationsleistung und Entlastungsbudget.
Damit die wichtigsten Zahlen sofort greifbar sind, folgt zuerst die Übersicht. Danach geht es um die Praxis: Was bedeutet das konkret – und wo scheitert es in der Realität?
Inhaltsverzeichnis
Tabelle: Pflegeleistungen 2026 im Überblick (zweispaltig)
| Leistung (2026) | Betrag / Anspruch nach Pflegegrad |
|---|---|
| Pflegegeld (monatlich) | PG1: – • PG2: 347 € • PG3: 599 € • PG4: 800 € • PG5: 990 € |
| Pflegesachleistungen (monatlich, ambulanter Dienst) | PG1: – • PG2: 796 € • PG3: 1.497 € • PG4: 1.859 € • PG5: 2.299 € |
| Tages- und Nachtpflege (monatlich) | PG1: – • PG2: 721 € • PG3: 1.357 € • PG4: 1.685 € • PG5: 2.085 € |
| Vollstationäre Pflege (monatlich, Zuschuss der Pflegekasse) | PG1: 131 € • PG2: 805 € • PG3: 1.319 € • PG4: 1.855 € • PG5: 2.096 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | PG1–PG5: 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | PG1–PG5: 42 € |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (je Maßnahme) | PG1–PG5: bis 4.180 € (bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer Wohnung insgesamt bis 16.720 €) |
| Entlastungsbudget (jährlich, Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege) | PG1: – • PG2–PG5: bis 3.539 € pro Kalenderjahr |
| Leistungszuschläge im Pflegeheim (Reduzierung Eigenanteil, nach Verweildauer) | 15 % ab Beginn, 30 % nach 12 Monaten, 50 % nach 24 Monaten, 75 %nach 36 Monaten (bezogen auf den Eigenanteil an pflegebedingten Aufwendungen) |
Quelle der Beträge: Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“ (BMG).
Was die Tabelle nicht zeigt: Warum viele trotz Pflegegrad zu wenig bekommen
Pflegegrad 1: Der häufigste Irrtum („Dann gibt es doch Pflegegeld?“)
Pflegegrad 1 ist für viele der Einstieg – und gleichzeitig die größte Enttäuschung, weil kein Pflegegeld fließt. Das heißt aber nicht, dass „nichts da ist“.
Der Anspruch liegt vor allem bei Zweckleistungen: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnumfeldmaßnahmen und – je nach Situation – auch Zuschüsse bei stationärer Pflege. Wer hier nur auf Pflegegeld wartet, verschenkt Monat für Monat Geld und Entlastung.
Pflegegrad 1 ist nur dann „wenig wert“, wenn man ihn wie Pflegegrad 2 behandelt und die falschen Leistungen beantragt.
Entlastungsbetrag: 131 Euro – aber selten „einfach Geld“
Der Entlastungsbetrag ist der Klassiker der Missverständnisse. Er ist zwar monatlich fest (131 Euro), wird in der Praxis aber oft nicht ausgeschöpft, weil viele Haushalte keine anerkannten Angebote nutzen oder Belege nicht korrekt einreichen.
Das führt dazu, dass Geld liegen bleibt, obwohl es eigentlich für Unterstützung im Alltag gedacht ist: Betreuung, Entlastung pflegender Angehöriger, Hilfe im Haushalt – je nach Landesrecht und Anerkennung der Anbieter.
Konsequenz: Wer keine anerkannten Anbieter nutzt oder Belege nicht sauber einreicht, hat den Anspruch – aber nicht die Auszahlung.
Kombinationsleistung: Wenn der Pflegedienst kommt, schrumpft das Pflegegeld
Sobald Pflegesachleistungen genutzt werden, sinkt das Pflegegeld anteilig. Das ist systembedingt und kein „Fehler der Kasse“. In der Realität erleben viele Angehörige das trotzdem als Kürzung, weil sie gedanklich mit einem festen Pflegegeldbetrag planen.
Konsequenz: Wer die Mischung aus Angehörigenpflege und Pflegedienst nicht strategisch plant, zahlt am Ende drauf – entweder durch zu wenig Pflegegeld oder durch nicht ausgeschöpfte Sachleistungen.
Entlastungsbudget (3.539 Euro): Der Hebel, der oft zu spät kommt
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Pflegegrade 2–5 einen gemeinsamen Jahrestopf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Das ist eine echte Erleichterung, weil die Mittel flexibler eingesetzt werden können. In der Praxis scheitert es aber häufig an drei Punkten:
Erstens: Viele wissen nicht, dass es ein gemeinsamer Topf ist und glauben, sie müssten sich „entscheiden“.
Zweitens: Ersatzpflege wird zu spät geplant – wenn Angehörige schon am Limit sind.
Drittens: Kurzzeitpflegeplätze sind regional knapp, sodass der Anspruch ins Leere laufen kann, wenn man erst im Notfall sucht.
Konsequenz: Das Budget schützt nicht vor Überlastung, wenn Familien es erst nutzen, wenn die Krise schon da ist.
Stationäre Pflege: Zuschüsse ja – Kostenfalle bleibt
Die Zuschüsse der Pflegekasse steigen mit dem Pflegegrad, aber sie decken im Heim nicht „alles“. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben regelmäßig Eigenanteil – und genau diese Posten treiben viele Betroffene in finanzielle Engpässe.
Seit einigen Jahren gibt es Leistungszuschläge, die den pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer stufenweise reduzieren. Das hilft – ersetzt aber keine saubere Kostenplanung.
Wer nur auf den Pflegekassen-Zuschuss schaut, erlebt beim Heimvertrag das böse Erwachen.
Hausnotruf: Kleinbetrag, große Wirkung – wenn man ihn richtig beantragt
Beim Hausnotruf wird häufig mit widersprüchlichen Zahlen gearbeitet. Belastbar ist: Die Pflegeversicherung kann – unter Voraussetzungen – Kosten bis zu 25,50 Euro monatlich übernehmen, wenn ein anerkannter Anbieter genutzt wird und die Kriterien erfüllt sind. Der Hausnotruf scheitert selten am Bedarf – häufig an Formalien oder am falschen Anbieter.
Mini-Fall aus der Praxis: „Pflegegrad da – Entlastung bleibt trotzdem aus“
Eine Tochter pflegt ihren Vater (Pflegegrad 2). Pflegegeld kommt, aber sie ist dauerhaft erschöpft. Sie beantragt keine Verhinderungspflege, weil sie denkt, Kurzzeitpflege sei „stationär“ und Ersatzpflege nur „wenn sie krank ist“. Gleichzeitig nutzt sie den Entlastungsbetrag nicht, weil sie niemanden findet, der „offiziell anerkannt“ ist und sie nicht weiß, wie die Abrechnung in ihrem Bundesland funktioniert.
Ergebnis: Obwohl mehrere Tausend Euro an Ansprüchen im Jahr im Raum stehen, bleibt der Alltag unverändert überlastet – bis der gesundheitliche Einbruch kommt. Pflegeleistungen sind nicht nur Geld – sie sind Zeit. Wer Zeit nicht rechtzeitig organisiert, zahlt später mit Gesundheit.
Checkliste für die Praxis: die 6 Punkte, die Leser wirklich brauchen
- Pflegegrad 1 klar einordnen: kein Pflegegeld, aber wichtige Zweckleistungen.
- Entlastungsbetrag als Erstattungsleistung verstehen: anerkannt, belegbar, fristgerecht.
- Kombinationsleistung einplanen: Sachleistung rauf = Pflegegeld runter.
- Entlastungsbudget 3.539 Euro: früh planen, nicht erst im Notfall.
- Stationär sauber trennen: Pflegekasse-Zuschuss vs. Heimkosten/Eigenanteile.
- Hausnotruf: Voraussetzungen + anerkannter Anbieter, sonst scheitert es an der Kasse.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“ (PDF)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegeversicherung_Leistungsbeitraege/Uebersicht_Leistungsbetraege_2026.pdf - BMG: „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (Entlastungsbetrag 131 Euro)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag.html - BMG: „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege“ (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege.html - gesund.bund.de: Hausnotruf – Kostenübernahme bis 25,50 Euro monatlich
https://gesund.bund.de/hausnotruf




