Wer im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, könnte künftig schwerer einen Pflegegrad erhalten. Gesundheitsminister Carsten Linnemann hält an Änderungen der Zugangsschwellen fest und verteidigt damit einen besonders umstrittenen Teil der Pflegereform.
Linnemann verteidigt den Eingriff in die Pflegegrade
In einem vom Bundesgesundheitsministerium auf den 10. September 2026 datierten FAZ-Interview erklärt Linnemann: „Der aktuelle Gesetzentwurf traut sich an die Schwellenwerte der Pflegegrade und an den Entlastungsbetrag zu Recht heran.“ Pflegegrad 1 will er stärker auf Prävention, Begleitung und Beratung ausrichten. Nachzulesen ist die Aussage im veröffentlichten Interview des BMG.
Der Minister begründet den Reformdruck mit steigenden Pflegekosten und einem drohenden Finanzloch von rund acht Milliarden Euro im Jahr 2027. Allgemeine Beitragserhöhungen will er verhindern.
Für Menschen mit Unterstützungsbedarf bedeutet die angekündigte Verschärfung allerdings: Die Versicherung könnte später helfen, obwohl die Schwierigkeiten im Alltag bereits bestehen.
Was heute für einen Pflegegrad zählt
Ein Pflegegrad hängt davon ab, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten beeinträchtigen. Eine Diagnose allein entscheidet ebenso wenig wie das Alter oder die Zahl der Medikamente. Berücksichtigt werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen, durch die Hilfe anderer Menschen notwendig wird.
Die Pflegebedürftigkeit muss nach geltendem Recht voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Das ist eine Prognose und keine Wartefrist: Niemand muss erst ein halbes Jahr ohne Unterstützung verstreichen lassen, bevor ein Antrag sinnvoll ist. Die Voraussetzungen stehen in § 14 SGB XI.
Die Begutachtung betrachtet den Alltag
Geprüft werden sechs Lebensbereiche, deren Ergebnisse unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung eingehen. Die Selbstversorgung, etwa beim Waschen, Anziehen und Essen, zählt mit 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent.
Mobilität wird mit zehn Prozent und die Gestaltung des Alltags sowie sozialer Kontakte mit 15 Prozent gewichtet.
Weitere 15 Prozent entfallen gemeinsam auf geistige und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Dabei wird nur das höhere gewichtete Ergebnis dieser beiden Bereiche berücksichtigt, nicht deren Summe. Diese Berechnung regelt § 15 SGB XI.
Wer noch gehen kann, kann deshalb trotzdem einen Pflegegrad erhalten, etwa wenn wegen einer Demenz regelmäßig Anleitung erforderlich ist. Umgekehrt führt eine schwere Diagnose nicht automatisch zu einer bestimmten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Ratgeber zu Pflegegraden, Leistungen und Antragstellung.
Welche Punkteschwellen die Regierung anheben will
Der veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht höhere Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die geltenden Werte und den vorgesehenen Stand; für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Grundlage sind das geltende Gesetz und der PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
| Pflegegrad | Heute geltende Gesamtpunkte | Gesamtpunkte laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | Unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | Unverändert |
Für Pflegegrad 5 bestehen bei besonderen Bedarfskonstellationen Ausnahmen von der regulären Mindestpunktzahl. Der Entwurf sieht den Start der neuen Schwellen zum 1. Januar 2027 vor. Das ist ein geplanter Termin, keine bereits geltende Verschärfung.
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Es geht um mehr als wenige zusätzliche Punkte
Die geplanten Änderungen beschränken sich nicht auf die Grenzen zwischen den Pflegegraden. Nach der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund soll auch die Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte bei Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung verändert werden. Damit könnten dieselben Einschränkungen zu einer ungünstigeren Gesamtbewertung führen.
Der Medizinische Dienst erwartet dadurch erschwerte Erst- und Höherstufungen. Besonders betroffen wären nach seiner Einschätzung Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen sowie ältere und alleinlebende Antragsteller auf ambulante Leistungen. Die Verschärfung ließe sich deshalb nicht vollständig abbilden, indem man lediglich eine bisherige Gesamtpunktzahl mit den neuen Grenzen vergleicht.
Sozialpolitisch bleibt die Frage, wer die fehlende Unterstützung auffangen soll. Eine höhere Zugangsschwelle macht einen Menschen weder beweglicher noch selbstständiger. Bleibt notwendige Hilfe aus, müssen Betroffene und Angehörige sie zusätzlich organisieren, selbst bezahlen oder auf sie verzichten.
Was mit bereits anerkannten Pflegegraden passieren soll
Der Entwurf sieht vor, dass bestehende Pflegegrade bei einer Neubegutachtung nicht allein wegen der geänderten Schwellen und Bewertungssystematik verloren gehen. Eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit kann weiterhin eine niedrigere Einstufung rechtfertigen. Auch diese Abgrenzung erläutert der Medizinische Dienst in seiner Stellungnahme.
Für Anträge soll nach dem vorgesehenen § 142b SGB XI das bei Antragstellung geltende Recht entscheidend sein; bei Wiederholungsbegutachtungen soll es auf den Zeitpunkt der Feststellung ankommen. Diese Übergangsregelung ist bislang ebenfalls ein Vorschlag. Ein vorzeitig gestellter Antrag garantiert weder einen Pflegegrad noch unveränderte Leistungen auf Dauer.
Wer heute Hilfe benötigt, kann heute einen Antrag stellen
Die Reformdebatte ist kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben. Gesetzlich Versicherte beantragen Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist; das geht auch telefonisch. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen, wie das BMG im Überblick zum Antragsverfahren erklärt.
Für die Begutachtung hilft eine konkrete Beschreibung des Alltags: Was gelingt allein, wobei braucht die Person Anleitung und welche Tätigkeiten muss jemand übernehmen?
Ärztliche Unterlagen, ein Medikamentenplan und Aufzeichnungen über wiederkehrende Schwierigkeiten können diese Darstellung stützen. Eine vertraute Pflegeperson sollte nach Möglichkeit teilnehmen und auch Schwankungen zwischen guten und schlechten Tagen schildern.
Bei einer Ablehnung oder zu niedrigen Einstufung sollte das Gutachten mit dem tatsächlichen Hilfebedarf verglichen werden. Gegen den Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist regelt § 84 SGG. Warum sich die Überprüfung lohnen kann, zeigt auch unser Beitrag über einen zu Unrecht gestrichenen Pflegegrad.
Praxisbeispiel: Kleine Punktedifferenz, große Folgen
Die 78-jährige Helga benötigt regelmäßig Unterstützung und erreicht bei ihrer ersten Begutachtung 28,75 gewichtete Punkte. Nach geltendem Recht entspricht das Pflegegrad 2. Wird die häusliche Pflege sichergestellt und ausschließlich Pflegegeld gewählt, sind damit derzeit 347 Euro monatlich möglich, wie die BMG-Leistungsübersicht für 2026 ausweist.
Bei einer künftig geltenden Schwelle von 30 Punkten würde dieselbe Gesamtpunktzahl für einen Neuantrag nur noch Pflegegrad 1 ergeben. Das Beispiel isoliert bewusst die geplante Schwellenänderung, denn die vorgesehene neue Punkteberechnung könnte das Ergebnis zusätzlich verändern. Helgas Hilfebedarf wäre durch die andere Einstufung nicht verschwunden.




