45 Versicherungsjahre erreichen und vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen: Diese Möglichkeit will die Bundesregierung im Zuge ihrer Rentenreform abschaffen. Ein bekannt gewordener Gesetzesentwurf deutet nun an, wie der Ausstieg aussehen könnte.
Erster Entwurf bekannt
Nach einem Bericht Kreisen wurde am Vortag ein interner Entwurf mit Bearbeitungsstand vom 21. August bekannt. Das Arbeitsministerium habe ihn als Papier eines Fachreferats eingeordnet.
Aber aus einer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen würden noch erarbeitet.
Entwarnung bedeutet der Entwurf allerdings nicht. Die Bundesregierung beschreibt ausdrücklich das Ziel, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Der Koalitionsausschuss kündigte an, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umzusetzen; das Gesetzgebungsverfahren sollte bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Für Beschäftigte steht damit ein erheblicher Renten-Vorteil auf dem Spiel. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann früher aufhören, ohne dass allein wegen dieses früheren Beginns ein Rentenabschlag entsteht. Würde dieser Zugang entfallen, müssten Betroffene je nach späterer Rechtslage länger arbeiten, eine Zeit ohne Rente finanzieren oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.
Welche Jahrgänge im frühen Papier genannt werden
Dem Bericht zufolge sollte der Zugang mit 65 für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für 1967 bis 1971 war besonderer Vertrauensschutz vorgesehen, ab 1972 grundsätzlich kein allgemeiner Zugang zur bisherigen Rentenart mehr.
Diese Angaben beschreiben den überholten Arbeitsstand und erlauben keine verlässliche Aussage über das spätere Gesetz.
Für den Schutz sollte demnach eine verbindlich vereinbarte Altersteilzeit bedeutsam sein; als Stichtag enthielt das Papier lediglich einen Platzhalter für den Kabinettsbeschluss.
Daraus lässt sich heute weder eine sichere Abschlussfrist noch eine Garantie für einzelne Verträge ableiten. Wer jetzt allein aus Sorge vor einer vermeintlichen Frist unterschreibt, trifft eine weitreichende Entscheidung auf unsicherer Grundlage.
Was bei der Rente nach 45 Jahren weiterhin gilt
Nach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Für die Jahrgänge ab 1964 sind das vollendete 65. Lebensjahr und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeit erforderlich. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen.
| Geburtsjahrgang | Erforderliches Alter |
|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 und später | 65 Jahre |
Die Tabelle zeigt die bestehende Rechtslage, keine zugesicherte Ausnahme von einer künftigen Reform. Weitere Hintergründe erläutert Dr. Utz Anhalt im Beitrag über die diskutierten Übergangsfristen bei der Rente nach 45 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt für die heute betroffenen jüngeren Jahrgänge deshalb in die Irre.
45 Versicherungsjahre sind mehr als 45 Jahre Beschäftigung
Für diese Rente zählen nicht ausschließlich Jahre im Betrieb. Nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto für die 45-jährige Wartezeit anerkannt werden.
Besonders aufpassen müssen Versicherte, die ihren Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld überbrücken wollen. Dessen Bezugszeiten zählen nach § 51 Absatz 3a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die 45 Jahre; ausgenommen sind insbesondere die gesetzlich erfassten Fälle einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Diese Hürde besteht bereits heute und ist keine Folge der angekündigten Reform.
Eine Schutzrente wäre kein Ersatz für alle
Als Ausgleich für den Wegfall des bisherigen Zugangs empfiehlt die Kommission eine neue Schutzrente. Nach der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums soll sie langjährigen Beitragszahlern im rentennahen Alter helfen, die ihren bisherigen Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Dafür wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen.
Daraus folgt ein deutlicher Unterschied zum bisherigen Anspruch: Lange Versicherungszeiten allein würden für diese Ausnahme nicht genügen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz 45 anrechenbarer Jahre durch das neue Modell fallen. Die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren muss deshalb daran gemessen werden, wen sie tatsächlich erreicht.
Vertrauensschutz braucht mehr als eine Zusage
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das dokumentiert der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte. Welche Voraussetzungen später dafür gelten, beantwortet diese Ankündigung noch nicht.
Genau hier entsteht das Problem für die Lebensplanung: Ein Arbeitsverhältnis, eine Altersteilzeit oder eine private Überbrückung lassen sich nicht beliebig verschieben. Versicherte benötigen deshalb nachvollziehbare Übergangsvorschriften, bevor sie ihre Planung auf neue Regeln ausrichten können. Eine bloße Jahreszahl aus einem überholten Papier bietet diese Sicherheit nicht.
Wenn der Abschlag bleibt, kostet früherer Ruhestand jeden Monat Geld
Von der 45-Jahre-Rente zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Die 45-Jahre-Rente selbst lässt sich dagegen auch gegen Abschläge nicht vor ihre jeweilige Altersgrenze vorziehen.
Nach § 77 SGB VI beträgt die Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent pro Monat. Bei einem Beginn zwei Jahre vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze ergibt das 7,2 Prozent. Auf eine für diesen Beginn ermittelte Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag gerechnet wären das 144 Euro weniger im Monat.
Beispiel aus der Praxis: 144 Euro Unterschied trotz 45 Jahren
Der Lagerarbeiter Thomas, Jahrgang 1967, möchte mit 65 in Rente gehen und hätte dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht wäre dieser Zugang abschlagsfrei möglich. Für das Beispiel wird eine zu diesem Zeitpunkt errechnete monatliche Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag angenommen.
Würde sein abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfallen und könnte er stattdessen die 35-Jahre-Rente mit 65 bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 beziehen, blieben rechnerisch 1.856 Euro brutto.
Das wären 1.728 Euro weniger im Jahr; weitere Beiträge durch längeres Arbeiten und spätere Rentenanpassungen sind dabei nicht eingerechnet. Dieses Szenario zeigt die mögliche finanzielle Belastung, ist aber keine bereits beschlossene Kürzung für Thomas oder seinen Jahrgang.




