Der Arbeitsplatz ist weg, die Gesundheit spielt nicht mit – und die Miete läuft weiter. Wer krank und arbeitslos ist, steht deshalb schnell vor einer existenziellen Frage: Zahlt die Arbeitsagentur, die Krankenkasse oder das Jobcenter?
Die Antwort hängt vor allem davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat und welche Leistung vorher gezahlt wurde. Die oft gehörte Aussage „Nach sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse“ stimmt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer diese Unterschiede übersieht, kann mit der falschen Zahlung rechnen.
Während des Arbeitslosengeldbezugs krank: Zunächst zahlt die Arbeitsagentur
Wer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und dann arbeitsunfähig wird, erhält die Leistung grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Diese Absicherung steht in § 146 SGB III. Die Krankheit allein führt in diesem Zeitraum also nicht dazu, dass das Arbeitslosengeld wegfällt.
Allerdings entstehen durch die Krankschreibung keine zusätzlichen sechs Wochen Arbeitslosengeld. Die ausgezahlten Tage werden auf die vorhandene Anspruchsdauer angerechnet; ist der Anspruch vorher aufgebraucht, endet auch die Fortzahlung früher. Betroffene sollten dann rechtzeitig mit der Krankenkasse klären, ob Krankengeld unmittelbar anschließen kann.
Nach sechs Wochen kommt meist die Krankenkasse ins Spiel
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt bei gesetzlich versicherten Arbeitslosengeldbeziehern in der Regel ab der siebten Woche die Krankenkasse. Voraussetzung ist ein entsprechender Krankengeldanspruch. Für Menschen, die privat versichert bleiben, lässt sich diese Regel nicht einfach übertragen: Dort kommt es auf den vereinbarten Versicherungsschutz an.
Das Krankengeld wird in diesem Fall nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes berechnet, wie § 47b SGB V bestimmt. Es wird also nicht nochmals auf 70 Prozent des Arbeitslosengeldes gekürzt. Beim Auszahlungsbetrag kann allerdings der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren zu berücksichtigen sein.
Die Techniker Krankenkasse erläutert die Berechnung und die rückwirkende Auszahlung. Welche Besonderheiten beim Leistungswechsel bestehen, erklärt auch unser Beitrag zu Krankengeld während der Arbeitslosigkeit.
Schon vor dem Jobverlust krank: Eine andere Ausgangslage
Wer bereits während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig geworden ist und anschließend den Arbeitsplatz verliert, fällt nicht automatisch in die sechswöchige Fortzahlung der Arbeitsagentur. Ein bestehender Krankengeldanspruch kann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehen. Die Mitgliedschaft gesetzlich Pflichtversicherter bleibt bei bestehendem Krankengeldanspruch nach § 192 SGB V erhalten.
Endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, kann daher die Krankenkasse zuständig sein. Bei einem aus der Beschäftigung entstandenen Anspruch wird das Krankengeld grundsätzlich anhand des früheren Arbeitsentgelts berechnet: regelmäßig 70 Prozent des Bruttos, höchstens 90 Prozent des Nettos, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag und vor den einschlägigen Sozialversicherungsabzügen. Das ist eine andere Berechnung als bei einer Erkrankung im laufenden Arbeitslosengeldbezug.
Wer dagegen erst nach dem Beschäftigungsende, aber noch vor dem Arbeitslosengeldbezug krank wird, muss den Versicherungsstatus und einen möglichen Krankengeldanspruch gesondert prüfen lassen. Auch bei einer Erkrankung während einer Sperrzeit besteht nicht einfach Anspruch auf sechs Wochen Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Abgrenzung hin.
Wer zahlt in welcher Situation?
| Situation | Wer kommt als Zahlstelle infrage? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit beginnt während des ALG-I-Bezugs | Agentur für Arbeit | Fortzahlung bis zu sechs Wochen, längstens im Rahmen des verbleibenden Anspruchs |
| Arbeitsunfähigkeit dauert danach weiter an | Gesetzliche Krankenkasse | Krankengeldanspruch und fortlaufender ärztlicher Nachweis |
| Arbeitsunfähigkeit begann bereits während der Beschäftigung | Zunächst gegebenenfalls Arbeitgeber, anschließend Krankenkasse | Ende der Entgeltfortzahlung und bestehender Krankengeldanspruch |
| Ausschließlicher Bezug von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II | Jobcenter | Kein Wechsel zum Krankengeld allein wegen längerer Krankheit |
| Krankengeld ist ausgeschöpft, gesundheitliche Einschränkungen bestehen weiter | Unter bestimmten Voraussetzungen Agentur für Arbeit | Arbeitslosengeldanspruch und Prüfung der Nahtlosigkeitsregelung |
Beim Jobcenter gilt die Sechs-Wochen-Regel nicht
Wer ausschließlich Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, bekommt nicht nach sechs Wochen automatisch Krankengeld. Allein aus dieser Absicherung entsteht kein Krankengeldanspruch. Die Leistungen des Jobcenters laufen bei fortbestehender Leistungsberechtigung auch während einer Arbeitsunfähigkeit weiter.
Arbeitsunfähigkeit ist außerdem nicht dasselbe wie fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II. Eine vorübergehende Erkrankung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das Jobcenter nicht mehr zuständig ist. Für die Erwerbsfähigkeit kommt es nach § 8 SGB II darauf an, ob jemand auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
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Fehlen Arbeitslosengeld und Krankengeld oder reicht die Zahlung zum Leben nicht aus, kann ein Antrag auf Grundsicherungsgeld erforderlich sein. Dabei werden unter anderem Einkommen, Vermögen und die Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft geprüft. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt die Voraussetzungen der Grundsicherung.
Krankmeldung: Die elektronische Bescheinigung erledigt nicht alles
Arbeitslosengeldbezieher müssen der Arbeitsagentur unverzüglich mitteilen, wenn sie arbeitsunfähig sind oder die Erkrankung länger dauert. Dass die Behörde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen kann, ersetzt diese Meldung nicht. Für bestimmte Fälle, etwa eine Krankschreibung im Ausland oder eine private Krankenversicherung, gelten weiterhin gesonderte Nachweispflichten.
Für die durchgehende Krankengeldzahlung muss auch die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Grundsätzlich ist dafür spätestens der nächste Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung entscheidend; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Endet die Bescheinigung am Freitag, reicht deshalb regelmäßig der folgende Montag, sofern dieser kein Feiertag ist.
Diese Frist ergibt sich aus § 46 SGB V. Eine verspätete Feststellung kann die Zahlung unterbrechen; ob darüber hinaus der Anspruch gefährdet ist, hängt vom Einzelfall ab. Die AOK Niedersachsen erläutert den Nachweis und das Auszahlungsverfahren für Arbeitslose.
78 Wochen bedeuten nicht 78 zusätzliche Wochen Geld
Wegen derselben Krankheit ist Krankengeld grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Nach § 48 SGB V zählen dabei auch bestimmte Zeiten mit, in denen der Anspruch ruht. Dazu gehören insbesondere Zeiten, in denen noch Entgelt oder Arbeitslosengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wird.
Nach sechs Wochen Fortzahlung bleiben bei einer durchgehenden Erkrankung deshalb häufig höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung. Anrechenbare frühere Krankheitszeiten können diesen Zeitraum zusätzlich verkürzen. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, beginnt dadurch nicht automatisch eine neue Bezugsdauer.
Krankengeld endet: Arbeitslosengeld kann trotzdem möglich sein
Das Ende des Krankengeldes wird als Aussteuerung bezeichnet. Wer dann weiterhin gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte frühzeitig Arbeitslosengeld beantragen und die Arbeitslosmeldung klären. Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III kann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greifen.
Sie betrifft Menschen, deren Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate so eingeschränkt ist, dass sie keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen ausüben können, und bei denen die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Auch die weiteren Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen vorliegen. Eine Krankschreibung oder die Aussteuerung allein garantieren diese Leistung nicht.
Fordert die Arbeitsagentur zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, ist die gesetzliche Monatsfrist zu beachten. Andernfalls kann der Anspruch ruhen. Weitere Hintergründe bietet unser Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente.
Drei häufige Fragen und Antworten
Bekomme ich bei Krankheit automatisch sechs Wochen länger Arbeitslosengeld?
Nein. Die Fortzahlung schützt bei einer Erkrankung während des Leistungsbezugs, schafft aber keine zusätzliche Anspruchsdauer. Die bezahlten Tage werden nach § 148 SGB III auf den vorhandenen Anspruch angerechnet.
Ist das Krankengeld immer höher als das Arbeitslosengeld?
Nein, entscheidend ist, aus welcher Versicherungssituation der Anspruch entstanden ist. Bei einer Erkrankung während des Arbeitslosengeldbezugs richtet sich das Krankengeld nach dieser Leistung. Bei einem aus der Beschäftigung entstandenen Anspruch bildet grundsätzlich das frühere Arbeitsentgelt die Berechnungsgrundlage.
Muss ich mich nach einer längeren Krankheit erneut arbeitslos melden?
Ja, nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen verlangt die Bundesagentur für Arbeit bei wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung. Sie ist online oder persönlich möglich. Die Mitteilung, wieder gesund zu sein, ersetzt diesen Schritt nicht.




