Wohnungslosigkeit und die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sind noch keine „zwingende Notwendigkeit“, damit das Jobcenter den Einzug in eine unangemessen teure Wohnung finanziert.
Auch wenn innerhalb der gesetzlichen Karenzzeit von einem Jahr ein Umzug gewünscht wird, gilt für die Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nur die „allgemeine Angemessenheitsgrenze“ und nicht die sogenannte Karenzzeit-Obergrenze von 150 Prozent, entschied das Sozialgericht München in einem am Montag, 14. September 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: S 46 AS 2278/26 ER).
Obdachlosenunterkunft muss kein zwingender Grund für Umzug sein
Der Gesetzgeber hatte beim früheren Bürgergeld bestimmt, dass das Jobcenter bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit die tatsächlichen Wohnkosten erst einmal für zwölf Monate ohne eine Angemessenheitsprüfung übernimmt.
Ab dem 1. Juli 2026 wurde mit der Einführung des neuen „Grundsicherungsgeldes“ die zwölfmonatige Karenzzeit zwar beibehalten.
Allerdings werden jetzt nur noch maximal das 1,5-Fache der örtlichen Unterkunftsangemessenheitsgrenze übernommen.
Folge: Gerät jemand in die Grundsicherung, muss er bei einer hohen Miete die Mehrkosten aus seiner regulären Hilfeleistung bezahlen.
Im aktuell entschiedenen Fall ging es um eine wohnsitzlose Frau, die seit 1. Januar 2026 Bürgergeld bzw. das heutige Grundsicherungsgeld bezieht. Sie lebt in einer Obdachlosenunterkunft. Die Unterkunftskosten von monatlich 725 Euro zahlt das Jobcenter.
Im April 2026 beantragte die Frau beim Jobcenter erfolglos die Zustimmung für einen Umzug. Die neue Wohnung wäre 34 Quadratmeter groß und mit einer Bruttokaltmiete von 1.195 Euro zu teuer.
Per Eilantrag wollte die Frau erreichen, dass sie doch noch die Zustimmung zum Umzug erhält und die Unterkunftskosten übernommen werden.
Das Sozialgericht wies sie mit Beschluss vom 27. August 2026 ab. Zu Recht sei das Jobcenter bei der Bruttokaltmiete von einer Angemessenheitsgrenze in Höhe von 911 Euro ausgegangen. Die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung in Höhe von 1.195 Euro übersteige diesen Wert deutlich und sei unangemessen. Ein Anspruch auf vorläufige Zusicherung der Übernahme der Mietkosten bestehe damit nicht.
Zwar sei die Frau wohnsitzlos und lebe in einer Obdachlosenunterkunft. Eine zwingende Notwendigkeit zur Übernahme der unangemessen hohen Mietkosten bestehe deshalb nicht. Denn die gegenwärtige Unterkunft sei nicht gefährdet.
SG München: Angemessenheitsgrenze geht vor Karenzzeit-Obergrenze
Eine Kostenübernahme sei auch nicht möglich, nur weil die Antragstellerin innerhalb der einjährigen Karenzzeit ihre Unterkunft wechseln will und die Karenzzeit-Obergrenze von 150 Prozent gilt. Denn für die Zusicherung zu einem Umzug in eine andere Wohnung gelte die allgemeine Angemessenheitsgrenze und nicht die Karenzzeit-Obergrenze, bei der höhere Unterkunftskosten übernommen werden können, so das Sozialgericht.




