Jahrzehntelang getrennt leben und bei der Scheidung trotzdem Rentenansprüche teilen müssen: Das kann Ehepaare auch lange nach dem Ende ihrer Beziehung treffen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat den Versorgungsausgleich in einem solchen Fall eingeschränkt. Die Entscheidung zeigt, dass eine außergewöhnlich lange Trennung zusammen mit wirtschaftlicher Eigenständigkeit eine Begrenzung rechtfertigen kann.
Eine allgemeine Befreiung für getrennt lebende Ehepaare ergibt sich daraus allerdings nicht. Das Gesetz sieht eine Abweichung von der üblichen Teilung nur bei grober Unbilligkeit vor. Ob diese Ausnahme greift, hängt von den gesamten Lebensverhältnissen beider Ehepartner ab.
Der Fall: Seit 1995 getrennt, erst 2024 geschieden
Nach dem veröffentlichten Beschluss heirateten die Beteiligten 1984 und trennten sich 1995. Das Amtsgericht Strausberg schied die Ehe 2024 und berücksichtigte zunächst die Rentenanrechte aus der gesamten gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 2023.
Die Frau legte Beschwerde ein und verwies auf mehr als 28 Jahre Trennung ohne wirtschaftliche Verflechtung. Das Oberlandesgericht gab ihr mit Beschluss vom 25. März 2025, Aktenzeichen 13 UF 101/24, recht und begrenzte den Ausgleich.
Die Trennung beendet die rentenrechtliche Ehezeit nicht
Für den Versorgungsausgleich verwendet das Gesetz einen genau festgelegten Zeitraum. Nach § 3 Versorgungsausgleichsgesetz beginnt die Ehezeit am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags.
Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung setzt deshalb für sich genommen keinen Schlussstrich unter die Teilung der später erworbenen Anrechte.
Wird ein Scheidungsantrag beispielsweise im September zugestellt, endet die dafür berücksichtigte Ehezeit grundsätzlich am 31. August. Weder die bloße Einreichung des Antrags noch der spätere Scheidungstermin ersetzen diesen gesetzlichen Stichtag. Bei einer jahrzehntelang hinausgeschobenen Scheidung kann die Trennungsphase daher einen großen Teil des Ausgleichszeitraums ausmachen.
Warum Rentenanrechte zwischen Ehepartnern geteilt werden
Der Versorgungsausgleich folgt dem Gedanken, dass beide Ehepartner an der während der Ehe aufgebauten Absicherung teilhaben sollen. Das ist besonders bedeutsam, wenn einer wegen Kinderbetreuung oder anderer Familienaufgaben beruflich zurücksteckt. Eine geringere eigene Beitragszahlung soll dann nicht zwangsläufig zu einer entsprechend schlechteren Absicherung nach der Scheidung führen.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Versorgungsausgleichsgesetz wird grundsätzlich der während der Ehezeit erworbene Anteil jedes auszugleichenden Anrechts hälftig geteilt. Es geht also um die in dieser Zeit entstandenen Ansprüche, nicht pauschal um die Hälfte der gesamten späteren Rente. Beide Ehepartner können dabei Ansprüche abgeben und zugleich Ansprüche des anderen erhalten.
Welche Altersversorgung betroffen sein kann
Der Ausgleich reicht über die gesetzliche Rente hinaus. Nach § 2 Versorgungsausgleichsgesetz können auch Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Betriebsrenten sowie private Alters- und Invaliditätsvorsorge erfasst sein. Entscheidend ist, ob das jeweilige Anrecht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Auch bereits laufende Versorgungsleistungen können dazugehören. Der Rentenbeginn eines Ehepartners erledigt die Frage des Versorgungsausgleichs deshalb nicht. Wer erst im höheren Alter die Scheidung beantragt, muss die vorhandenen Versorgungen ebenso vollständig betrachten wie ein jüngeres Paar.
Wann eine vollständige Teilung grob unbillig sein kann
Die Ausnahme steht in § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Danach unterbleibt der Ausgleich insoweit, wie er aufgrund der gesamten Umstände grob unbillig wäre. Die Vorschrift erlaubt sowohl eine teilweise Begrenzung als auch einen vollständigen Ausschluss.
Die Hürde liegt bewusst hoch. Dass jemand die Abgabe eigener Rentenanrechte als unangenehm empfindet oder nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung hat, begründet für sich genommen noch keinen Ausnahmefall. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des anderen Ehepartners darf nicht schon deshalb entfallen, weil sie finanziell spürbar ist.
Ebenso wenig enthält die Vorschrift eine feste Zahl von Trennungsjahren, nach deren Ablauf automatisch nichts mehr geteilt werden müsste. Auch nach sehr langer Zeit bleibt eine Prüfung beider Lebensverhältnisse erforderlich. Eine pauschale „30-Jahre-Grenze“ gibt es nicht.
Getrennte Wohnungen reichen als Erklärung nicht aus
Die rechtlichen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 27 betonen die vollständige wirtschaftliche Verselbstständigung und die Entflechtung der Lebensbereiche. Zu betrachten sind außerdem die persönlichen und sozialen Verhältnisse sowie die gegenwärtige und absehbare Versorgungslage. Eine andere Meldeadresse allein beantwortet diese Fragen nicht.
Für die praktische Prüfung folgt daraus: Es muss nachvollziehbar werden, wie beide nach der Trennung ihren Lebensunterhalt bestritten und ihre Altersvorsorge aufgebaut haben. Fortbestehende finanzielle Unterstützung oder weiterhin gemeinsam getragene Verpflichtungen müssen dabei offengelegt werden. Ihr Gewicht lässt sich nur im Zusammenhang mit den übrigen Umständen beurteilen.
Warum „Trennung plus ein Jahr“ keine allgemeine Rechenregel ist
Das OLG nennt das Ende des Trennungsjahres als regelmäßigen Orientierungspunkt in vergleichbaren Ausnahmefällen. Konkret blieben nach den veröffentlichten Gründen jedoch Anrechte aus dem Zeitraum ab 1998 unberücksichtigt; die Frau hatte eine Begrenzung bis 1997 unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten beantragt. Einzelne Stichtage sind anonymisiert.
Für andere Ehepaare lässt sich daraus kein frei wählbares Ende der Ausgleichszeit ableiten. Wer eine Begrenzung erreichen möchte, muss sowohl deren Voraussetzungen als auch den gewünschten Umfang begründen. Die folgende Übersicht unterscheidet deshalb zwischen der gesetzlichen Regel und einer möglichen Ausnahme.
| Situation | Folge für den Versorgungsausgleich |
|---|---|
| Ein Ehepartner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. | Die gesetzliche Ehezeit läuft grundsätzlich weiter. |
| Der Scheidungsantrag wird zugestellt. | Die gesetzliche Ehezeit endet mit dem letzten Tag des vorherigen Monats. |
| Das Paar lebt seit vielen Jahren getrennt. | Allein daraus ergibt sich kein automatischer Ausschluss. |
| Die vollständige Teilung wäre nach Prüfung aller Umstände grob unbillig. | Das Familiengericht kann den Ausgleich nach § 27 begrenzen oder ausschließen. |
| Die Ehepartner treffen eine wirksame Vereinbarung. | Der Ausgleich kann nach deren Inhalt abweichend geregelt werden. |
Welche Angaben Betroffene im Verfahren benötigen
Wer sich auf einen Härtefall beruft, muss die dafür sprechenden Tatsachen vortragen. Die Rentenversicherung weist in ihren rechtlichen Erläuterungen ausdrücklich darauf hin, dass das Familiengericht ohne konkrete Anhaltspunkte nicht in jede denkbare Richtung nach Ausschlussgründen sucht. Die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ersetzt deshalb keine nachvollziehbare Darstellung der eigenen Lebensgeschichte.
Als Vorbereitung bietet sich eine zeitliche Übersicht über Trennung, Haushaltsführung, gegenseitige Zahlungen und berufliche Entwicklung an. Vorhandene Mietverträge, Vereinbarungen und Zahlungsnachweise können helfen, diese Angaben zu belegen. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt davon ab, welche Tatsachen zwischen den Ehepartnern streitig sind.
Auch eine Vereinbarung kann den Ausgleich regeln
Getrennt lebende Ehepartner können ihre Altersversorgung einvernehmlich ordnen. § 6 Versorgungsausgleichsgesetz erlaubt Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder in eine umfassendere Vermögensregelung einbeziehen. Eine solche Lösung setzt die Zustimmung beider Seiten voraus.
Eine beiläufige private Absprache genügt dafür regelmäßig nicht. Nach den Informationen der Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein kommen eine notarielle Beurkundung oder eine entsprechend protokollierte gerichtliche Vereinbarung in Betracht. Die rechtliche Wirksamkeit muss ebenso geklärt werden wie die Folgen für die eigenständige Altersabsicherung beider Beteiligten.
Das Familiengericht entscheidet, die Rentenversicherung setzt um
Über die Aufteilung entscheidet das Familiengericht auf Grundlage der Auskünfte der Versorgungsträger. Die Rentenversicherung setzt anschließend die verbindliche Entscheidung um. Nach ihren Informationen zum Versorgungsausgleich entstehen bei der üblichen internen Teilung eigene Anrechte für den jeweils anderen Ehepartner.
Eine bereits rechtskräftige Entscheidung lässt sich deshalb nicht allein durch einen Hinweis auf die frühere Trennung beim Rentenversicherungsträger beseitigen. Für eine spätere Abänderung bestehen eigene Voraussetzungen. Dass eine Neuberechnung auch Nachteile haben kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über mögliche Renteneinbußen nach einem Abänderungsantrag.
Scheidungsbeschluss und Mitteilungen über übertragene Anrechte sollten zudem dauerhaft aufbewahrt werden. Beim späteren Rentenantrag helfen sie, frühere Entscheidungen vollständig anzugeben. Welche Folgen fehlerhafte Angaben haben können, zeigt der Beitrag über eine Rentenrückforderung wegen eines nicht angegebenen Versorgungsausgleichs.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Claudia und Thomas lassen sich nach jahrzehntelanger Trennung scheiden. Das Gericht erkennt nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen teilweisen Ausschluss an. Für den noch auszugleichenden Zeitraum verbleiben bei Claudia 12 und bei Thomas 8 vergleichbare Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei hälftiger Teilung gibt Claudia 6 Punkte ab und erhält 4 Punkte von Thomas. Für diesen Zeitraum stehen damit rechnerisch beiden jeweils 10 Punkte zu. Die im ausgeschlossenen Zeitraum erworbenen Punkte bleiben bei der Person, die sie erworben hat; weitere Anrechte und Besonderheiten sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.
Sechs Fragen und Antworten zum Versorgungsausgleich bei langer Trennung
Endet der Versorgungsausgleich mit dem Auszug?
Nein. Für die gesetzliche Ehezeit zählt grundsätzlich der letzte Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine frühere Begrenzung erfordert eine tragfähige rechtliche Grundlage.
Entfällt die Teilung nach 30 Jahren Trennung automatisch?
Nein, eine solche feste Grenze gibt es nicht. Eine lange Trennung kann zusammen mit weiteren Umständen eine Ausnahme rechtfertigen, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Wird bei der Scheidung die gesamte Rente halbiert?
Grundsätzlich werden die während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile der auszugleichenden Versorgungsanrechte geteilt. Vor der Ehe erworbene Anteile gehören grundsätzlich nicht dazu.
Betrifft der Versorgungsausgleich nur die gesetzliche Rentenversicherung?
Nein. Auch betriebliche, private, berufsständische und beamtenrechtliche Versorgungsanrechte können unter die gesetzlichen Regelungen fallen.
Können beide Ehepartner auf den Ausgleich verzichten?
Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss die rechtlichen Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen.
Hebt die Entscheidung aus Brandenburg alte Rentenkürzungen auf?
Nein. Bereits verbindliche Entscheidungen bleiben bestehen, solange sie nicht in einem dafür vorgesehenen Verfahren geändert werden. Ob eine Abänderung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss gesondert geprüft werden.




