Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, soll künftig mehr Zeit bekommen, um die Rückkehr ins Berufsleben zu testen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den regulären Erprobungszeitraum von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Für Betroffene könnte das den Druck verringern, schon nach einem halben Jahr wissen zu müssen, ob sie einer höheren Arbeitsbelastung dauerhaft gewachsen sind.
Die Verlängerung ist allerdings noch kein geltendes Recht. Nach derzeitigem Stand gilt weiterhin eine Arbeitserprobung von sechs Monaten. Außerdem schützt die Erprobung den Rentenanspruch bei längerer Arbeitszeit, hebt aber die Einkommensanrechnung nicht auf.
Was die Alterssicherungskommission vorschlägt
Die Empfehlung steht im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission auf Seite 31. Menschen mit Erwerbsminderungsrente sollen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besser unterstützt werden. Dazu soll der Erprobungszeitraum auf ein Jahr steigen, um eine nachhaltige Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Der Vorschlag betrifft damit eine ganz praktische Unsicherheit: Eine neue Tätigkeit kann zunächst gut zu bewältigen sein, während sich ihre dauerhaften Anforderungen erst später zeigen.
Aus Sicht der Betroffenen wäre ein längerer Zeitraum deshalb eine Chance, Arbeitsumfang und gesundheitliche Grenzen über mehr Monate miteinander abzugleichen. Ein erfolgreicher Einstieg müsste sich nicht schon nach wenigen Wochen als dauerhafte Lösung erweisen.
Warum zwölf Monate noch nicht eingeplant werden sollten
Ein Kommissionsbericht schafft keinen individuellen Anspruch auf eine verlängerte Arbeitserprobung. Dafür müsste der Gesetzgeber die Regelung ändern und festlegen, ab wann sie gilt. Die einschlägige Passage enthält weder einen verbindlichen Starttermin noch eine Übergangsregel für bereits laufende Arbeitsversuche.
Wer jetzt eine Beschäftigung beginnen oder seine Stunden erhöhen möchte, sollte daher vom Zeitraum ausgehen, den die Rentenversicherung konkret bestätigt. Eine eigenmächtige Verlängerung auf zwölf Monate lässt sich mit der Empfehlung nicht begründen. Das ist besonders dann wichtig, wenn die bisherige Erprobungszeit bald endet.
Was die Arbeitserprobung bereits heute ermöglicht
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Arbeitserprobung in § 43 Absatz 7 SGB VI gesetzlich geregelt. Sie ermöglicht eine Erwerbstätigkeit, deren zeitlicher Umfang über dem Leistungsvermögen liegt, auf dem die bisherige Rentenbewilligung beruht. Allein diese Überschreitung soll während der geschützten Erprobungszeit nicht zum Verlust der gewährten Rente führen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Mitteilung vom 24. August 2026 weiterhin regelmäßig sechs Monate. Sie weist zugleich darauf hin, dass eine Verlängerung im Einzelfall möglich ist, wenn sie die Rückkehr ins Erwerbsleben unterstützt. Sechs Monate sind deshalb keine starre Höchstgrenze.
Eine neue gesetzliche Regelzeit von zwölf Monaten würde diese Ausgangslage verändern: Ein längerer Versuch wäre dann nicht mehr schon nach sechs Monaten auf eine besondere Entscheidung im Einzelfall angewiesen. Wie mögliche Ausnahmen künftig ausgestaltet würden, müsste sich aus der gesetzlichen Umsetzung ergeben.
Warum die tägliche Arbeitszeit so wichtig ist
Bei einer medizinisch begründeten vollen Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet grundsätzlich, dass mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich sind. Entscheidend sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht ausschließlich die Anforderungen des zuletzt ausgeübten Berufs.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und wieder mindestens drei Stunden am Tag arbeitet, erreicht damit eine für die Rentenprüfung wichtige Schwelle. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt diese Schwelle grundsätzlich bei sechs Stunden.
Die Arbeitserprobung ermöglicht es, eine solche Belastung vorübergehend zu testen, bevor daraus Konsequenzen für den künftigen Rentenanspruch gezogen werden.
Eine Besonderheit sind volle Erwerbsminderungsrenten wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes: Hier kann das medizinische Leistungsvermögen bereits zwischen drei und unter sechs Stunden liegen. Deshalb sollte die konkrete Rentenart vor dem Arbeitsversuch geklärt werden. Hintergründe zum Schutz beim Wiedereinstieg erläutert auch unser Beitrag zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente.
Geltende Regelung und Reformvorschlag im Vergleich
| Frage | Geltende Regelung | Vorschlag der Kommission |
|---|---|---|
| Wie lange dauert die Erprobung normalerweise? | Regelmäßig sechs Monate. | Ein Jahr. |
| Ist heute bereits mehr Zeit möglich? | Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen. | Zwölf Monate sollen die reguläre Ausgangslage werden. |
| Was wird geschützt? | Der Rentenanspruch trotz einer erprobungsweise höheren Arbeitszeit. | Dieser Schutz soll über einen längeren Zeitraum bestehen. |
| Entfällt die Einkommensanrechnung? | Nein, die Hinzuverdienstregeln gelten weiter. | Aus der vorgeschlagenen Verlängerung ergibt sich keine Aufhebung dieser Regeln. |
| Ab wann gilt ein Jahr? | Ein allgemeiner Anspruch auf zwölf Monate besteht bislang nicht. | Ein verbindliches Inkrafttreten ist noch nicht festgelegt. |
Rentenanspruch und Rentenauszahlung sind zwei verschiedene Fragen
Die Erprobung erlaubt keinen unbegrenzten Zuverdienst ohne Folgen für die Rentenhöhe. Auch während dieser Zeit gelten die Hinzuverdienstgrenzen. Für 2026 beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro im Kalenderjahr; bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Grenze abhängig vom früheren versicherten Einkommen höher ausfallen. Für Beschäftigte wird grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt betrachtet. Die Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zum Hinzuverdienst machen zugleich deutlich, dass das Einhalten der Geldgrenze die Prüfung des Leistungsvermögens nicht ersetzt.
Wird die persönliche Jahresgrenze überschritten, werden nach § 96a SGB VI 40 Prozent eines Zwölftels des übersteigenden Betrags von der monatlichen Rente abgezogen.
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Bei einem berücksichtigten Jahresverdienst von 23.763,75 Euro und voller Erwerbsminderungsrente wären das rechnerisch 100 Euro monatlich. Der Rentenanspruch kann während der Arbeitserprobung also geschützt sein, obwohl die Auszahlung niedriger ausfällt.
Die Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist kein eigenständiges Monatsbudget. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente 2026. Gerade bei wechselndem Verdienst sollte die Einkommensprognose sorgfältig erstellt werden.
Kein Formantrag, aber frühzeitig Kontakt aufnehmen
Für die Arbeitserprobung ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Die Rentenversicherung benötigt aber Angaben zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Tätigkeit und zum erwarteten Verdienst. Das gilt auch bei Selbstständigkeit oder wenn eine schon bestehende Beschäftigung ausgeweitet wird.
Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Träger verbindlich mit. Wer gesundheitliche Schwierigkeiten bekommt, die Stunden reduziert oder die Tätigkeit beendet, sollte dies umgehend mitteilen. Diese Hinweise finden sich im Faltblatt der Rentenversicherung zur Arbeitserprobung.
Für die eigene Planung empfiehlt es sich, den bestätigten Endtermin festzuhalten und das Gespräch über den weiteren Verlauf rechtzeitig davor zu führen. Hilfreich sind nachvollziehbare Aufzeichnungen über tatsächliche Arbeitszeiten und aufgetretene Schwierigkeiten. So lässt sich konkreter besprechen, ob eine Fortsetzung, eine Anpassung oder ein Abbruch sinnvoll ist.
Was nach einem erfolgreichen oder gescheiterten Versuch passiert
Wird die Tätigkeit über den festgelegten Erprobungszeitraum hinaus im höheren Umfang fortgeführt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Rentenanspruch. Das kann zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen. Bei fortbestehender teilweiser Erwerbsminderung kommt auch ein Wechsel von der vollen zur teilweisen Rente in Betracht.
Scheitert die Erprobung innerhalb des geschützten Zeitraums, bleibt der bisherige Grundanspruch grundsätzlich bestehen.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Arbeit aufgegeben oder wieder auf den zur bisherigen Rente passenden Umfang reduziert wird. Die Rentenversicherung beschreibt diese Folgen in ihrer Fachinformation zur praktischen Anwendung des § 43 Absatz 7 SGB VI.
Ein erfolgreicher Arbeitsversuch rechtfertigt für sich genommen keine Rückforderung der während der geschützten Phase gezahlten Rente. Anders ist eine Überzahlung aufgrund eines höheren tatsächlichen Hinzuverdienstes zu beurteilen. Einkommensbedingte Korrekturen bleiben möglich, weshalb Rentenschutz nicht mit einer Garantie für die unveränderte Auszahlung verwechselt werden sollte.
Praxisbeispiel: Ein Arbeitsversuch mit offenem Ausgang
Die 54-jährige Sabine erhält eine volle Erwerbsminderungsrente und möchte wieder vier Stunden täglich im Büro arbeiten. Vor Beginn meldet sie der Rentenversicherung die Tätigkeit, ihre Arbeitszeiten und den voraussichtlichen Verdienst. Der Träger bestätigt ihr eine sechsmonatige Arbeitserprobung.
Im fünften Monat merkt Sabine, dass sie die Belastung gesundheitlich nicht dauerhaft bewältigt, und beendet den Versuch nach Rücksprache. Ihr bisheriger Rentenanspruch bleibt grundsätzlich bestehen; die Einkommensanrechnung wird gesondert geprüft. Hätte sie dagegen mehr Zeit zur Erprobung benötigt, müsste sie nach geltender Regelung eine individuelle Verlängerung klären und könnte sich noch nicht auf den vorgeschlagenen Jahreszeitraum berufen.
Sechs Fragen und Antworten zur Arbeitserprobung
Gilt die Arbeitserprobung bereits für zwölf Monate?
Nein, nach dem recherchierten Stand vom 7. September 2026 gilt weiterhin regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Die Verlängerung auf ein Jahr ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.
Kann ich heute schon länger als sechs Monate erproben?
Ja, eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich. Den für Sie geltenden Zeitraum muss die Rentenversicherung bestätigen.
Darf ich während der Erprobung mehr Stunden arbeiten?
Ja, gerade das soll die Regelung ermöglichen. Auch eine Arbeitszeit oberhalb des bisher zugrunde gelegten Leistungsvermögens kann innerhalb der geschützten Erprobung getestet werden.
Bleibt meine Rentenzahlung immer gleich hoch?
Nein, der Hinzuverdienst kann die Auszahlung mindern. Für 2026 gelten Jahresgrenzen von 20.763,75 Euro bei voller und mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung.
Muss ich einen besonderen Antrag stellen?
Ein Formantrag ist nicht notwendig. Angaben zur Tätigkeit, zur Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Einkommen müssen der Rentenversicherung dennoch mitgeteilt werden.
Muss ich nach einem erfolgreichen Arbeitsversuch die Rente zurückzahlen?
Nicht allein deshalb, weil Sie die höhere Arbeitszeit während der Erprobung bewältigt haben. Überzahlungen wegen anzurechnenden Einkommens können allerdings zurückgefordert werden.




