Sozialhilfe 2027: Diese Änderungen sollen kommen und manche sind bereits fix

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Bei der Sozialhilfe stehen für 2027 weitreichende Änderungen bevor. Die Bundesregierung will nicht nur die Regelbedarfe neu berechnen, sondern auch das Verfahren für künftige Erhöhungen verändern.

Zugleich laufen die Arbeiten an einer größeren Sozialstaatsreform. Anträge sollen einfacher, Sozialleistungen besser aufeinander abgestimmt und Daten häufiger direkt zwischen Behörden ausgetauscht werden.

Für Leistungsberechtigte ist allerdings eine Unterscheidung wichtig: Einige Vorhaben befinden sich bereits in einem Gesetzentwurf, andere sind bislang lediglich angekündigt. Vor allem die Höhe der Sozialhilfe ab Januar 2027 steht noch nicht fest.

Änderungen in der Übersicht

Zunächst die geplanten Änderungen zusammengefasst in einer Übersicht:

Bereich Geplante Änderung ab 2027 Stand und Folgen
Neuberechnung der Regelbedarfe Die Beträge sollen anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vollständig neu ermittelt werden. Die Auswertungen liegen vor. Die neuen Eurobeträge sind noch nicht bekannt.
Regelbedarfsstufen 1 bis 6 Alle Beträge für Erwachsene, Partner, Jugendliche und Kinder werden neu festgesetzt. Ob die Leistungen steigen oder unverändert bleiben, ist noch offen.
Jährliche Fortschreibung Die Bundesregierung will von der bisherigen zweistufigen Berechnung zu einem einstufigen Verfahren zurückkehren. Die Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027.
Mischindex Künftig soll allein ein Index verwendet werden, der die Preisentwicklung zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt. Kurzfristige Preissteigerungen könnten später in den Leistungen ankommen.
Zusätzliche Preisaktualisierung Der zweite Rechenschritt mit der jüngeren Preisentwicklung von April bis Juni soll entfallen. Bei stark steigenden Preisen droht ein vorübergehender Kaufkraftverlust.
Ausgangswert für 2027 Bei einer gewöhnlichen Fortschreibung soll für Alleinstehende vom ungerundeten Rechenwert von 547,55 Euro ausgegangen werden. Erst ab einer Steigerung von ungefähr 2,92 Prozent ergäbe sich rechnerisch mehr als der bisherige Betrag von 563 Euro.
Besitzschutz Eine gewöhnliche Fortschreibung soll die bisherigen Zahlbeträge grundsätzlich nicht vermindern. Wie der Schutz bei der vollständigen Neuberechnung ausgestaltet wird, muss das neue Gesetz zeigen.
Mögliche Nullrunde Auch 2027 könnte der Regelbedarf für Alleinstehende bei 563 Euro bleiben. Eine weitere Nullrunde ist möglich, aber noch nicht beschlossen.
Mehrbedarfe Prozentual berechnete Mehrbedarfe verändern sich, wenn die jeweilige Regelbedarfsstufe neu festgesetzt wird. Betroffen sind etwa Schwangerschaft, Alleinerziehung und kostenaufwändige Ernährung.
Persönlicher Schulbedarf Die Beträge für Schulmaterial sollen ebenfalls nur noch mit dem einstufigen Verfahren fortgeschrieben werden. Erhöhungen könnten geringer ausfallen oder später erfolgen.
Sofortzuschlag für Kinder Der monatliche Zuschlag von 25 Euro im SGB XII soll überprüft werden. Noch offen ist, ob er bleibt, entfällt oder in den neuen Kinderregelsätzen aufgeht.
Ausgaben der Sozialhilfe Durch das neue Fortschreibungsverfahren sollen die jährlichen Ausgaben im SGB XII um rund 24 Millionen Euro niedriger ausfallen. Davon betreffen rund 22 Millionen Euro die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Rechtsvereinfachung Vorschriften, Antragswege und Berechnungen sollen verständlicher und einfacher werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach der bisherigen Planung im Sommer 2027 abgeschlossen werden.
Pauschalierungen Weitere Einzelfallprüfungen könnten durch feste Pauschalen ersetzt werden. Das kann Verfahren beschleunigen, aber bei höheren tatsächlichen Kosten nachteilig sein.
Bagatellgrenzen Geringfügige Abweichungen sollen seltener zu Neuberechnungen oder Rückforderungen führen. Konkrete Betragsgrenzen wurden noch nicht veröffentlicht.
Bewilligungszeiträume Die Laufzeiten von Bewilligungen sollen alltagstauglicher gestaltet werden. Längere Zeiträume könnten mehr Planungssicherheit schaffen.
Einkommensanrechnung Die unterschiedlichen Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Freibeträge und Berechnungen könnten verständlicher werden.
Einheitliche Begriffe Begriffe wie Einkommen, Kind oder alleinerziehend sollen in verschiedenen Leistungsgesetzen möglichst gleich definiert werden. Widersprüchliche Bewertungen verschiedener Behörden könnten abnehmen.
Abstimmung der Sozialleistungen Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag und weitere Leistungen sollen langfristig besser miteinander verbunden werden. Ein vollständiger Start des neuen Systems im Jahr 2027 ist noch nicht zugesagt.
Digitales Sozialportal Informationen, Anträge und Bearbeitungswege sollen über ein gemeinsames Onlineportal erreichbar werden. Der genaue Starttermin steht noch nicht fest.
Anlaufstellen vor Ort Neben digitalen Angeboten sollen einheitlichere persönliche Anlaufstellen geschaffen werden. Ratsuchende sollen nicht mehr selbst zwischen mehreren Behörden wechseln müssen.
Datenaustausch Behörden sollen bereits vorhandene Daten häufiger direkt untereinander austauschen. Antragsteller müssten Nachweise möglicherweise seltener mehrfach einreichen.
Automatisierte Bearbeitung Einfache und gleichförmige Vorgänge sollen stärker automatisiert werden. Bearbeitungszeiten könnten kürzer werden.
IT-Verfahren Behördliche Programme sollen besser zusammenarbeiten und bereits entwickelte Software soll häufiger gemeinsam genutzt werden. Digitale Anträge und Datenübertragungen könnten einheitlicher werden.
Sozialdatenschutz Die Datenschutzvorschriften sollen an den erweiterten digitalen Datenaustausch angepasst werden. Vereinfachte Verfahren müssen weiterhin den Schutz sensibler Sozialdaten gewährleisten.
Persönlicher Zugang Trotz Digitalisierung sollen Anträge und Beratungen weiterhin persönlich möglich sein. Menschen ohne Computer oder Smartphone sollen nicht vom Leistungszugang ausgeschlossen werden.

Die Regelbedarfe sollen 2027 vollständig neu berechnet werden

Die derzeitigen Regelbedarfe beruhen noch auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018. Inzwischen liegen die Ergebnisse der neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vor.

Nach § 28 SGB XII müssen die Regelbedarfe neu ermittelt werden, sobald eine neue Erhebung verfügbar ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dafür Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegeben.

Die Bundesregierung teilte im Mai 2026 mit, dass diese Auswertungen bereits vorliegen und im Ministerium bearbeitet werden. Das Ziel besteht darin, die neu berechneten Beträge im Jahr 2027 in Kraft zu setzen, einen veröffentlichten Gesetzentwurf mit konkreten Eurobeträgen gibt es bislang jedoch nicht.

Diese Regelbedarfe gelten derzeit

In den Jahren 2025 und 2026 wurden die Regelbedarfe nicht erhöht. Für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene gelten daher weiterhin 563 Euro monatlich.

Die Pauschale ist allerdings nicht mit dem gesamten Sozialhilfeanspruch gleichzusetzen. Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe und bestimmte einmalige Leistungen können zusätzlich berücksichtigt werden.

Regelbedarfsstufe und Personengruppe Betrag 2026 Betrag 2027
Stufe 1: Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro Noch offen
Stufe 2: Erwachsene Partner, je Person 506 Euro Noch offen
Stufe 3: Erwachsene in bestimmten stationären Einrichtungen 451 Euro Noch offen
Stufe 4: Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro Noch offen
Stufe 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro Noch offen
Stufe 6: Kinder bis einschließlich 5 Jahre 357 Euro Noch offen

Welche Ausgaben von diesen Pauschalen bezahlt werden sollen, erklärt der Beitrag Das alles ist im Regelbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung 2026 enthalten.

Warum eine neue Statistik nicht automatisch mehr Geld bedeutet

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst, wofür private Haushalte ihr Geld ausgeben. Für die Berechnung der Sozialhilfe werden jedoch nicht die Ausgaben aller Haushalte betrachtet.

Nach der bisherigen Methode werden bei Alleinstehenden die unteren 15 Prozent und bei Familienhaushalten die unteren 20 Prozent der nach Einkommen geordneten Haushalte herangezogen. Haushalte, die ausschließlich von existenzsichernden Sozialleistungen leben, sollen grundsätzlich herausgerechnet werden.

Anschließend entscheidet der Gesetzgeber, welche statistisch festgestellten Ausgaben für das Existenzminimum anerkannt werden. Bestimmte Ausgaben können vollständig oder teilweise aus der Berechnung entfernt werden.

Eine neue Datengrundlage führt deshalb nicht automatisch zu einer kräftigen Erhöhung. Wie viel Geld 2027 tatsächlich gezahlt wird, hängt auch davon ab, welche Haushalte und Verbrauchsausgaben im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz berücksichtigt werden.

Kritik: Der Mangel einkommensarmer Haushalte wird zum Vergleich

Sozialverbände kritisieren seit Jahren, dass die Regelbedarfe aus den Ausgaben sehr einkommensarmer Haushalte abgeleitet werden. Wer wenig Geld besitzt, gibt jedoch häufig nicht wenig aus, weil sein Bedarf gering wäre, sondern weil er auf Lebensmittel, Mobilität, Kleidung oder gesellschaftliche Teilhabe verzichten muss.

Werden solche Ausgaben zum Vergleich herangezogen, kann bereits bestehender Mangel rechnerisch fortgeschrieben werden. Diese Kritik betrifft besonders die Beträge für gesunde Ernährung, Haushaltsstrom und soziale Teilhabe.

Hinzu kommt die sogenannte verdeckte Armut. Dabei handelt es sich um Haushalte, die eigentlich Sozialhilfe oder Grundsicherung beanspruchen könnten, aber keinen Antrag stellen.

Solche Haushalte werden bislang nicht zuverlässig aus den Vergleichsgruppen entfernt. Dadurch können Menschen, die bereits unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben, indirekt die Höhe dieses Existenzminimums mitbestimmen.

Ausführlicher wird dieser Streit im Beitrag über die Neuberechnung der Regelsätze 2027 erläutert.

Aktuelle Preissteigerungen sollen künftig weniger schnell einfließen

Neben der vollständigen Neuberechnung plant die Bundesregierung eine zweite Veränderung. Das Verfahren für die jährliche Anpassung der Regelbedarfe soll wieder auf einen Rechenschritt beschränkt werden.

Bislang erfolgt die Fortschreibung in zwei Stufen. Zuerst wird ein Mischindex verwendet, der die Preisentwicklung der im Regelbedarf enthaltenen Waren und Dienstleistungen zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt.

Danach folgt eine ergänzende Aktualisierung. Sie bezieht die jüngere Preisentwicklung von April bis Juni ein und soll verhindern, dass die Leistungen bei schnell steigenden Preisen zu weit hinter den tatsächlichen Lebenshaltungskosten zurückbleiben.

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht vor, diesen zweiten Rechenschritt zu streichen. Künftig würde allein der Mischindex verwendet, dessen Vergleichszeiträume weiter in der Vergangenheit liegen.

Die Sozialhilfe könnte langsamer auf Inflation reagieren

Bei einer gleichmäßigen und niedrigen Preisentwicklung kann der Unterschied zwischen beiden Verfahren gering bleiben. Steigen Lebensmittel, Strom oder Nahverkehr innerhalb kurzer Zeit stark, würde sich der Wegfall der ergänzenden Aktualisierung jedoch bemerkbar machen.

Die Leistungen könnten dann erst mit größerer Verzögerung an die gestiegenen Kosten angepasst werden. Gerade Menschen ohne finanzielle Rücklagen müssten den Kaufkraftverlust zunächst selbst auffangen.

Die Bundesregierung begründet die Rückkehr zum früheren Verfahren mit der außergewöhnlich hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023. Nach ihrer Einschätzung hat die ergänzende Berechnung die Preisentwicklung bei anschließend sinkender Inflation zeitweise überzeichnet.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Bundesregierung rechnet mit geringeren Sozialausgaben

Der Gesetzentwurf nennt bereits erwartete finanzielle Folgen. Durch die geplante Rückkehr zum einstufigen Verfahren sollen die Ausgaben im SGB XII nach vorläufigen Berechnungen um etwa 24 Millionen Euro jährlich niedriger ausfallen als bei Fortführung des bisherigen Verfahrens.

Davon entfallen ungefähr zwei Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Weitere rund 22 Millionen Euro betreffen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Im SGB II erwartet die Bundesregierung zusätzliche Einsparungen von rund 78 Millionen Euro pro Jahr. Diese Zahlen zeigen, dass die Änderung nicht nur eine technische Vereinfachung ist, sondern voraussichtlich niedrigere Ausgaben bewirkt.

Eine dritte Nullrunde ist möglich, aber noch nicht entschieden

Sollte 2027 lediglich die geplante Fortschreibung angewendet werden, wäre eine weitere Nullrunde denkbar. Die Übergangsregel im Regierungsentwurf geht für alleinstehende Erwachsene von einem ungerundeten rechnerischen Ausgangswert von 547,55 Euro aus.

Dieser Betrag müsste um ungefähr 2,92 Prozent steigen, bevor sich nach der Rundung erstmals ein Zahlbetrag von 564 Euro ergäbe. Bei einer niedrigeren Veränderungsrate könnte es erneut bei 563 Euro bleiben.

Diese Rechnung ist jedoch nur dann ausschlaggebend, wenn nicht rechtzeitig neue Beträge aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 festgesetzt werden. Kommt das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz wie geplant, entsteht ein neuer statistischer Ausgangswert.

Deshalb ist weder eine dritte Nullrunde beschlossen noch eine bestimmte Erhöhung sicher. Der aktuelle Stand wird im Beitrag Grundsicherung 2027: Für Millionen Betroffene droht die dritte Nullrunde ausführlich erklärt.

Auch Mehrbedarfe können von der Änderung betroffen sein

Eine Veränderung der Regelbedarfsstufen wirkt über den monatlichen Grundbetrag hinaus. Mehrere Mehrbedarfe werden als Prozentsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe berechnet.

Das betrifft beispielsweise Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bestimmten Behinderungen oder einer medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung. Steigt der Regelbedarf, erhöhen sich solche Leistungen häufig ebenfalls.

Bleibt der Regelbedarf unverändert, bleiben auch die daran gebundenen Beträge stehen. Für Leistungsberechtigte kann eine Nullrunde deshalb mehr als nur den fehlenden Anstieg der monatlichen Pauschale bedeuten.

Was mit dem Sofortzuschlag für Kinder passieren könnte

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in bestimmten existenzsichernden Leistungssystemen erhalten bislang einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro. Dieser wurde ursprünglich im Hinblick auf die geplante Kindergrundsicherung eingeführt.

Von einer Kindergrundsicherung in der damals vorgesehenen Form hat die Bundesregierung inzwischen Abstand genommen. Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes wird der Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag deshalb gestrichen.

Für das SGB XII ist die Abschaffung mit diesem Entwurf noch nicht unmittelbar beschlossen. Die Bundesregierung kündigt allerdings an, den Sofortzuschlag in der Sozialhilfe bei der Neufassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zu überprüfen.

Möglich wäre, dass der Betrag entfällt oder in neu berechneten Kinderregelbedarfen aufgeht. Solange der entsprechende Gesetzentwurf nicht vorliegt, dürfen Sozialhilfe beziehende Familien jedoch nicht davon ausgehen, dass die 25 Euro bereits sicher gestrichen sind.

Einfachere Anträge und ein digitales Sozialportal sind geplant

Parallel zur Neuberechnung arbeitet die Bundesregierung an einer umfassenderen Sozialstaatsreform. Grundsicherungsleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag sollen langfristig besser aufeinander abgestimmt werden.

Geplant sind ein digitales Sozialportal und einheitlichere Anlaufstellen vor Ort. Antragsteller sollen dieselben Angaben nicht mehr mehrfach bei verschiedenen Behörden einreichen müssen.

Auch die Begriffe für Einkommen, Kinder und Alleinerziehende sollen in den unterschiedlichen Leistungssystemen stärker vereinheitlicht werden. Hinzukommen Überlegungen zu Bagatellgrenzen, Pauschalen, Bewilligungszeiträumen und einer verständlicheren Einkommensanrechnung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet an einem Gesetz zur Rechtsvereinfachung, dessen parlamentarisches Verfahren im Sommer 2027 abgeschlossen werden soll. Ein vollständiger Start des einheitlichen Leistungssystems im Jahr 2027 ist damit jedoch noch nicht zugesagt.

Weitere Hintergründe finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag Sozialstaatsreform: Sozialleistungen sollen grundlegend verändert werden.

Digitale Verfahren dürfen den persönlichen Zugang nicht ersetzen

Ein digitales Portal kann Anträge beschleunigen und wiederholte Nachweise vermeiden. Es darf jedoch nicht dazu führen, dass Menschen ohne Computer, Smartphone oder ausreichende Sprachkenntnisse schlechter an Sozialhilfe gelangen.

Gerade ältere, erkrankte oder behinderte Menschen benötigen weiterhin erreichbare Sozialämter und persönliche Beratung. Auch bei komplizierten Einkommens-, Wohn- oder Pflegeverhältnissen reicht ein automatisiertes Formular häufig nicht aus.

Eine Reform sollte deshalb digitale und persönliche Zugänge nebeneinander erhalten. Ob dies im späteren Gesetz ausreichend abgesichert wird, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen.

Was Sozialhilfe-Beziehende jetzt beachten sollten

Für 2026 gelten weiterhin die bisherigen Regelbedarfsstufen. Betroffene müssen wegen der politischen Ankündigungen derzeit keinen neuen Antrag stellen.

Sobald die Beträge für 2027 beschlossen sind, müssen laufende Leistungen von den Sozialämtern grundsätzlich angepasst werden. Dennoch sollte der neue Bescheid sorgfältig darauf geprüft werden, ob der richtige Regelbedarf, sämtliche Mehrbedarfe sowie die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind.

Besonders Rentner mit niedrigen Altersbezügen sollten den Regelbedarf nicht mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag verwechseln. Wie sich der Anspruch zusammensetzt, zeigt der Beitrag zur monatlichen Grundsicherung für Rentner.

Quellen

Grundlage sind die Antwort der Bundesregierung zur Neuberechnung der Regelbedarfe, der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 und die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur geplanten Sozialstaatsreform.