Merkzeichen bei Schwerbehinderung beantragen: So wird der Antrag richtig gestellt
Ein Grad der Behinderung allein sagt noch nicht aus, welche konkreten Einschränkungen ein Mensch im Alltag bewältigen muss. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dokumentieren deshalb besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen und eröffnen je nach Eintragung weitere Nachteilsausgleiche.
Für Betroffene können die Buchstaben G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF erhebliche finanzielle und praktische Folgen haben. Möglich sind unter anderem Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr, steuerliche Erleichterungen, Parkerleichterungen oder die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.
Ein Merkzeichen wird jedoch nicht allein aufgrund einer Diagnose vergeben. Die zuständige Behörde prüft vielmehr, wie stark sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf Mobilität, Orientierung, Kommunikation oder die selbstständige Bewältigung des Alltags auswirken.
Was Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bedeuten
Merkzeichen sind Buchstaben oder Buchstabenkombinationen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Sie weisen nach, dass neben der Schwerbehinderung weitere gesetzlich definierte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde auf Antrag den Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale fest. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 50.
Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Für jeden Buchstaben gelten zusätzliche Voraussetzungen, die unabhängig vom Gesamt-GdB geprüft werden.
Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann ein fehlendes Merkzeichen später über einen Änderungsantrag feststellen lassen. Dabei kann zugleich geprüft werden, ob sich der bisherige GdB wegen neuer oder verschlimmerter Beeinträchtigungen erhöhen muss.
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick
| Merkzeichen | Bedeutung und mögliche Nachteilsausgleiche |
|---|---|
| G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; mögliche Vergünstigung im Nahverkehr, Ermäßigung der Kfz-Steuer und bestimmte steuerliche Vorteile |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung; Voraussetzung für weitreichende Parkerleichterungen, mögliche Kfz-Steuerbefreiung und Vergünstigungen im Nahverkehr |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson; Begleitperson fährt in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mit |
| H | Hilflosigkeit; mögliche kostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung und erhöhte steuerliche Vergünstigungen |
| Bl | Blindheit; mögliche Ansprüche auf Blindenhilfe oder Landesblindengeld, kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung |
| Gl | Gehörlosigkeit; mögliche Vergünstigung im öffentlichen Personenverkehr und Ermäßigung der Kfz-Steuer |
| TBl | Taubblindheit; mögliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag und landesrechtliche Leistungen |
| RF | Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags |
Welche Vorteile tatsächlich genutzt werden können, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und teilweise von einem zusätzlichen Antrag ab. Eine Eintragung im Schwerbehindertenausweis löst daher nicht in jedem Fall automatisch sämtliche Vergünstigungen aus.
Merkzeichen G: Eine Diagnose allein genügt nicht
Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Betroffene können dann übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen.
Ursache können Erkrankungen der Beine, der Hüfte oder der Wirbelsäule sein. Auch schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen.
Im Antrag sollte deshalb nicht nur die Diagnose „Arthrose“, „Wirbelsäulenschaden“ oder „Herzinsuffizienz“ genannt werden. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach welcher Strecke Schmerzen, Atemnot, Schwindel, Erschöpfung oder Standunsicherheit auftreten.
Hilfreich sind konkrete Angaben wie: „Nach etwa 100 Metern muss ich wegen starker Schmerzen mehrere Minuten stehen bleiben“ oder „Außerhalb vertrauter Wege kann ich mich wegen meiner Orientierungsstörung nicht sicher allein bewegen“. Die Angaben sollten mit den ärztlichen Befunden übereinstimmen.
Warum das Merkzeichen aG besonders hohe Anforderungen stellt
Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.
Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Eine kurze Gehstrecke allein führt deshalb noch nicht zwingend zur Anerkennung.
Der früher häufig herangezogene Vergleich mit beidseitig unterschenkelamputierten Menschen veranschaulicht die Schwere der verlangten Einschränkung. Er darf aber nicht als abschließende medizinische Vorgabe verstanden werden.
Auch neurologische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen können ein aG rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es auf die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum ankommt und nicht allein darauf, ob eine Person unter idealen oder vertrauten Bedingungen noch gehen kann.
Das kann beispielsweise bei Menschen mit schweren Entwicklungsstörungen, ausgeprägter Orientierungslosigkeit oder bestimmten Demenzerkrankungen bedeutsam sein. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung der Mobilität im öffentlichen Raum eine außergewöhnliche Schwere erreicht.
Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG darf nicht einfach sichtbar in das Fahrzeug gelegt werden.
Für die Nutzung der entsprechend gekennzeichneten Parkplätze wird zusätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Dieser wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt und kommt unter anderem für Menschen mit aG oder Bl in Betracht.
Der Parkausweis ist an die berechtigte Person und nicht an ein bestimmtes Auto gebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug verwendet werden, in dem die betroffene Person nur mitfährt.
Die Berechtigung besteht allerdings nur, wenn die schwerbehinderte Person tatsächlich befördert wird. Angehörige dürfen den Ausweis nicht für eigene Erledigungen verwenden, wenn die berechtigte Person nicht dabei ist.
Besondere Parkerleichterungen ohne Merkzeichen aG
Neben dem blauen EU-Parkausweis gibt es in bestimmten Fällen einen orangefarbenen Parkausweis. Dieser erlaubt verschiedene Parkerleichterungen, berechtigt aber grundsätzlich nicht zum Parken auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Stellflächen.
Einige Bundesländer haben darüber hinaus eigene Regelungen geschaffen. Im Saarland existiert beispielsweise die Sonderparkerlaubnis PaSaar, mit der bestimmte schwerbehinderte Menschen auch ohne aG auf Behindertenparkplätzen innerhalb des Saarlandes parken dürfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein befristeter Parkausweis erteilt werden, bevor das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung abgeschlossen ist. Ansprechpartner ist dafür regelmäßig die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Das Merkzeichen B für eine notwendige Begleitperson
Das Merkzeichen B wird anerkannt, wenn ein schwerbehinderter Mensch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung kann etwa beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung erforderlich sein.
Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr in vielen Fällen unentgeltlich mitfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die schwerbehinderte Person selbst keine Wertmarke besitzt.
Das B bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person öffentliche Verkehrsmittel niemals allein benutzen darf. Der Ausweis bestätigt lediglich, dass bei der Nutzung regelmäßig Hilfe benötigt wird.
Wann das Merkzeichen H in Betracht kommt
Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es kommt in Betracht, wenn eine Person für eine Reihe regelmäßig wiederkehrender Tätigkeiten des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt.
Dazu können Körperpflege, Anziehen, Essen, Toilettengänge, Fortbewegung oder notwendige medizinische Verrichtungen gehören. Auch eine ständige Bereitschaft zur Hilfe kann berücksichtigt werden, selbst wenn nicht in jeder Minute eingegriffen werden muss.
Ein hoher Pflegegrad kann ein starkes Indiz sein, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zur Anerkennung des Merkzeichens. Die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden nach unterschiedlichen Vorgaben geprüft.
Merkzeichen können sofort oder später beantragt werden
Wer erstmals einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellt, kann die gewünschten Merkzeichen im selben Verfahren geltend machen. Die Antragsformulare unterscheiden sich allerdings zwischen den Bundesländern.
In manchen Formularen können einzelne Merkzeichen ausdrücklich angekreuzt werden. Andere Behörden prüfen anhand der angegebenen Beeinträchtigungen, welche gesundheitlichen Merkmale in Betracht kommen.
Betroffene sollten dennoch deutlich angeben, welches Merkzeichen sie beantragen. Ein ergänzender Satz wie „Zusätzlich beantrage ich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G“ verhindert Missverständnisse.
Die jeweils zuständige Stelle und verfügbare Onlineanträge können über das Bundesportal oder das Verwaltungsportal des eigenen Bundeslandes ermittelt werden. Die Formulare und Behördenbezeichnungen unterscheiden sich regional.
Aktuelle Befunde verbessern die Entscheidungsgrundlage
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen. Sie kann behandelnde Ärzte anschreiben, Krankenhausberichte anfordern oder vorhandene Gutachten auswerten.
Trotzdem sollten Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass sämtliche benötigten Informationen automatisch eingeholt werden. Viele Entscheidungen werden nach Aktenlage getroffen, sodass unvollständige oder ungenaue Befunde eine Ablehnung begünstigen können.
Geeignet sind aktuelle Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, Pflegegutachten, physiotherapeutische Berichte oder bereits vorhandene medizinische Gutachten. Die Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern die daraus folgenden Einschränkungen beschreiben.
Eine bundesweit einheitliche starre Zwei-Jahres-Frist für medizinische Unterlagen ist in den Antragsinformationen nicht vorgesehen. Ältere Berichte können weiterhin hilfreich sein, wenn sie einen dauerhaften Zustand dokumentieren, sollten bei zwischenzeitlichen Veränderungen aber durch neuere Befunde ergänzt werden.
Was in einem ärztlichen Bericht stehen sollte
Für das Merkzeichen G oder aG sollte der Bericht erkennen lassen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann und welche Beschwerden dabei auftreten. Ebenso wichtig sind die Dauer notwendiger Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und die Frage, ob eine Begleitperson benötigt wird.
Bei einer Herz- oder Lungenerkrankung sollten Belastbarkeit, Atemnot und mögliche Gefahren während des Gehens beschrieben werden. Bei neurologischen Erkrankungen können Sturzgefahr, Gleichgewichtsstörungen, Orientierungsschwierigkeiten oder unvorhersehbare Anfälle von Bedeutung sein.
Für das Merkzeichen B sollte erläutert werden, bei welchen Abläufen im öffentlichen Verkehr Hilfe gebraucht wird. Beim Merkzeichen H muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Unterstützung täglich erforderlich ist und wie viel Zeit sie beansprucht.
Ein Attest mit dem Satz „Merkzeichen aG wird empfohlen“ reicht häufig nicht aus. Überzeugender ist eine medizinische Beschreibung der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen, aus der die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen ableiten kann.
Die eigene Schilderung ist ein wichtiger Teil des Antrags
Neben ärztlichen Unterlagen kann eine persönliche Darstellung beigefügt werden. Sie sollte sachlich, konkret und auf typische Alltagssituationen bezogen sein.
Statt nur mitzuteilen, dass das Gehen „kaum noch möglich“ sei, sollte der tatsächliche Ablauf beschrieben werden. Dazu gehören Gehstrecken, Pausen, Schmerzen, Stürze, Atemnot, Schwindel, notwendige Hilfsmittel und die Unterstützung durch andere Personen.
Auch gute und schlechte Tage können erwähnt werden. Entscheidend ist jedoch nicht eine seltene Ausnahmesituation, sondern die gesundheitliche Einschränkung, die über längere Zeit den Alltag bestimmt.
Antragsteller sollten weder beschönigen noch übertreiben. Widersprüche zwischen der eigenen Darstellung und den ärztlichen Berichten können Zweifel an der Schilderung auslösen.
Was nach einer Ablehnung zu tun ist
Wird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Zur Wahrung der Frist kann zunächst ein kurzer Satz genügen: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein.“ Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.
Vor der Begründung kann Akteneinsicht beantragt werden. Dadurch lässt sich feststellen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen, wie der medizinische Dienst der Behörde den Fall bewertet hat und welche Voraussetzungen nach Auffassung des Amtes fehlen.
Der Widerspruch sollte sich gezielt mit der Ablehnungsbegründung befassen. Es genügt meist nicht, lediglich zu wiederholen, dass die Erkrankung schwer sei.
Häufige Fehler bei der Beantragung eines Merkzeichens
Viele Anträge enthalten lange Diagnoselisten, aber kaum Angaben zu den tatsächlichen Auswirkungen. Für ein Merkzeichen ist jedoch nicht der Name einer Erkrankung ausschlaggebend, sondern die daraus folgende Beeinträchtigung.
Ein weiterer Fehler besteht darin, nur den Schwerbehindertenausweis oder einen höheren GdB zu beantragen, ohne das gewünschte Merkzeichen eindeutig zu benennen. Besonders bei einem späteren Änderungsantrag sollte klar formuliert werden, welche zusätzliche Feststellung verlangt wird.
Probleme entstehen außerdem, wenn behandelnde Ärzte nicht vollständig angegeben oder nicht von der Schweigepflicht entbunden werden. Ohne Einwilligung darf die Behörde medizinische Unterlagen häufig nicht direkt bei den Behandlern anfordern.
Auch die Annahme, dass ein aG automatisch das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt, kann teuer werden. Erst der gesondert ausgestellte blaue Parkausweis ist der erforderliche Nachweis im Fahrzeug.
Praxisbeispiel: Merkzeichen G zunächst abgelehnt
Sabine K. hat einen GdB von 50 wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung und einer Arthrose beider Knie. Ihren Antrag auf das Merkzeichen G lehnt die Behörde ab, weil die vorliegenden Arztberichte zwar Diagnosen nennen, aber keine Angaben zu ihrer Gehfähigkeit enthalten.
Sabine K. legt innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ihr Orthopäde ergänzt einen Bericht, wonach sie trotz Gehstock nur rund 150 Meter zurücklegen kann, danach wegen starker Schmerzen mehrere Minuten pausieren muss und auf unebenen Wegen erheblich sturzgefährdet ist.
Zusätzlich reicht sie eine eigene Schilderung ein, in der sie ihre Schwierigkeiten beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und auf dem Weg zur Bushaltestelle beschreibt. Nach erneuter Prüfung erkennt die Behörde das Merkzeichen G an.
Das Beispiel zeigt, dass nicht immer die medizinische Diagnose das Problem ist. Häufig fehlen im ersten Verfahren konkrete Angaben darüber, wie sich die Erkrankung auf die Fortbewegung und den Alltag auswirkt.
Fragen und Antworten zu Merkzeichen bei Schwerbehinderung
1. Werden Merkzeichen ab einem GdB von 50 automatisch vergeben?
Nein. Ein GdB von mindestens 50 ist die Voraussetzung für den Schwerbehindertenausweis, jedes Merkzeichen hat aber zusätzliche gesundheitliche Bedingungen. Die Behörde prüft diese gesondert.
2. Kann ein Merkzeichen nachträglich beantragt werden?
Ja. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann über einen Änderungsantrag die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale verlangen. Dafür sollten aktuelle Befunde und eine Beschreibung der veränderten Einschränkungen eingereicht werden.
3. Reicht ein Pflegegrad für das Merkzeichen H aus?
Ein hoher Pflegegrad kann für Hilflosigkeit sprechen, führt aber nicht automatisch zum Merkzeichen H. Die Behörde prüft, ob dauerhaft bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt wird.
4. Darf man mit dem Merkzeichen aG sofort auf einem Behindertenparkplatz parken?
Nein. Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis muss bei der Straßenverkehrsbehörde ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden. Dieser muss beim Parken gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.
5. Wie alt dürfen ärztliche Berichte für den Antrag sein?
Es gibt keine einheitliche starre Altersgrenze für sämtliche Unterlagen. Die Berichte sollten den aktuellen Gesundheitszustand abbilden oder einen unverändert bestehenden dauerhaften Zustand nachvollziehbar dokumentieren.
6. Wie lange kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?
Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und später ausführlich begründet werden.




