Rentenversicherung greift auf Auslandsrente zu und darf es sogar – Urteil

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Ein Deutscher ist vor Jahren nach Thailand ausgewandert. Seine deutsche Altersrente beträgt rund 560 Euro im Monat. Dann kommt der Bescheid: Die Rentenversicherung behält monatlich 100 Euro ein, weil noch rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge offen sind. Der Mann wehrt sich. Er habe kein Vermögen, neben der Rente keine weiteren Einkünfte, und zwei minderjährige Kinder lebten bei ihm.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Verrechnung trotzdem gehalten (Urteil vom 23.04.2026 – L 10 R 2727/24). Nicht, weil der Schutz vor Hilfebedürftigkeit im Ausland nicht gälte. Sondern weil der Kläger nichts vorgelegt hat, womit sich seine Hilfebedürftigkeit überhaupt prüfen ließe.

Was § 52 SGB I dem Rentenversicherungsträger erlaubt

Die Verrechnung nach § 52 SGB I greift auf eine laufende Geldleistung zu – zugunsten der Forderung eines anderen Trägers. Beiträge zur Gesamtsozialversicherung sind Beiträge im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I, mit denen nach § 52 SGB I verrechnet werden darf.

Die beiden Forderungen, die sich hier gegenüberstehen – die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf der einen Seite, der Anspruch auf Altersrente auf der anderen –, sind Geldleistungsansprüche nach § 51 SGB I und damit gleichartig. Mehr braucht es für eine Verrechnungslage nicht.

Die Forderung der Beigeladenen war bestandskräftig festgestellt. Das genügt. Ein bestandskräftiger Bescheid steht insoweit einem rechtskräftigen Urteil gleich (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012 – B 13 R 13/12 R). Ist die Beitragsforderung erst einmal bestandskräftig, lässt sie sich im Streit über die Verrechnung nicht mehr aus der Welt schaffen. Der Zug ist dann abgefahren.

Die eigentliche Schutzgrenze heißt Hilfebedürftigkeit

§ 51 Abs. 2 SGB I zieht zwei Linien. Die Verrechnung darf höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung reichen. Und sie darf den Leistungsberechtigten nicht hilfebedürftig machen. An dieser zweiten Linie entscheiden sich die meisten Verfahren – und für Rentnerinnen und Rentner im Ausland wird es hier unübersichtlich.

Denn § 51 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I verweist ausdrücklich auf das SGB II und das SGB XII. Beides sind Systeme, die einen Aufenthalt in Deutschland voraussetzen. Das Sozialgericht hatte daraus geschlossen – gestützt auf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.06.2017 – L 18 KN 12/13) –, die Vorschrift greife bei Leistungsempfängern im Ausland gar nicht erst. Andere Gerichte gehen einen anderen Weg:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 29.01.2015 – L 2 R 148/13) und das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 23.05.2007 – L 16 R 498/06) messen die Hilfebedürftigkeit an den Sozialhilfevorschriften, die am Wohnort des Betroffenen gelten. Beide Senate lehnen sich dabei an das Bundessozialgericht an (Urteil vom 12.04.1995 – 5 RJ 12/94).

Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg musste sich nicht festlegen. Er ließ die Streitfrage ausdrücklich offen. Der Grund ist ernüchternd schlicht: Welcher Auffassung man auch folgt – der Leistungsempfänger muss seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Darüber besteht in jedem Fall Einigkeit.

Ihn trifft insoweit eine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2024 – L 10 R 1060/24, rechtskräftig nach Bundessozialgericht vom 06.10.2025 – B 5 R 38/25 B). Wer im Ausland lebt und sich auf drohende Hilfebedürftigkeit beruft, muss sie belegen. Behaupten reicht nicht.

Woran der Kläger gescheitert ist

Nachweise zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kläger überhaupt nicht erbracht. Er hat behauptet, kein Vermögen zu besitzen und neben der Altersrente keine anderen Einkünfte zu haben. Das war alles.

Auf die naheliegende Frage des Rentenversicherungsträgers, wovon er vor dem Rentenbezug jahrelang in Thailand gelebt hat, schwieg er. Kontoauszüge, die seinen Vortrag auch nur ansatzweise stützen könnten: keine. Eine konkrete, nachvollziehbare Aufstellung seiner monatlichen Lebenshaltungskosten: keine. Eine Erklärung zu seinem Vermögen: keine.

Dass sich seine wirtschaftliche Lage durch den Hinzutritt der Regelaltersrente verschlechtert haben soll, hielt der Senat für fernliegend. Der Einwand, Thailand sei ein sehr „unbürokratisches” Land, in dem es keine Quittungen und Rechnungen gebe, entband ihn nicht von seiner Darlegungslast.

Auch bei den Kindern blieb es bei Andeutungen. Zwei Geburtsurkunden hat er vorgelegt und damit nachgewiesen, dass er zwei leibliche minderjährige Kinder hat. Ob er ihnen tatsächlich in einer Form Unterhalt gewährt, blieb unklar.

Trotz ausdrücklicher Aufforderung der Behörde – die ihm die erforderlichen Schritte sogar aufgezeigt hatte – hat er nicht einmal nachgewiesen, dass er mit diesen Kindern oder der Kindsmutter zusammenlebt. Und die behauptete Ehe mit der Kindsmutter? In seinem Rentenantrag hatte er ausdrücklich angegeben, nicht verheiratet zu sein.

In der Praxis wiederholt sich dieses Muster mit ermüdender Regelmäßigkeit: Betroffene schildern ihre Notlage über Seiten hinweg und legen keinen einzigen Beleg bei. Vor Gericht trägt das nicht.

Bleiben die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft oder unvollständig und lassen sie sich auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigen, geht das zu Lasten des Leistungsberechtigten (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.03.2025 – L 4 R 79/18; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2014 – L 2 R 526/11).

Das Ermessen – und warum das Sozialgericht danebenlag

Das Sozialgericht hatte der Behörde Ermessensfehler vorgeworfen: Aus ihren Ausführungen sei nicht nachvollziehbar, wie sie den verbliebenen Verrechnungsbetrag ermittelt habe. Der Senat sah das anders und hob die erstinstanzliche Bewertung auf.

Die Rentenversicherung übt bei der Verrechnung Ermessen aus (§§ 52, 51 Abs. 2 SGB I; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R; BT-Drs. 7/868; anderer Ansicht Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R, juris Rn. 32, das in § 52 SGB I ein „Kompetenz-Kann” sieht).

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Sie muss dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen einhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der Leistungsempfänger hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I).

Die Gerichte kontrollieren das – aber nur in diesem eingeschränkten Umfang: auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Behörde hatte ihr Ermessen erkannt und ausführlich dargestellt, welche Gesichtspunkte für ihre Entscheidung maßgebend waren: einerseits das öffentliche Interesse am Ausgleich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, andererseits die Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Eine Fehlgewichtung dieser Abwägung vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Ein Satz aus der Entscheidung trägt weiter als der Einzelfall: Der Umfang der erforderlichen Ausführungen zum Ermessen wird wesentlich durch die substantiierten Ausführungen des Leistungsberechtigten konkretisiert (Bayerisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 21.03.2018 – L 13 R 25/17).

Im Klartext: Die Behörde begründet ihr Ermessen so ausführlich, wie der Betroffene ihr dazu Anlass gibt. Wer schweigt, bekommt eine dünne Begründung – und verliert damit auch den Angriffspunkt gegen sie.

Am Ende steht ein Befund, den man auch gegen den Kläger lesen kann. Ohne jede Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit, allein wegen der beiden leiblichen minderjährigen Kinder, hat die Behörde den Verrechnungsbetrag auf 100 Euro festgesetzt.

Bei einer Rente von rund 560 Euro wäre die gesetzlich zulässige Hälfte erheblich mehr gewesen. Der Rentenversicherungsträger ist also weit hinter dem geblieben, was ihm das Gesetz erlaubt hätte.

Was Betroffene im Ausland jetzt tun sollten

Ein Verrechnungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn steht der Widerspruch offen; die maßgebliche Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und sollte gerade bei einer Bekanntgabe ins Ausland genau geprüft werden. Der Widerspruch allein rettet allerdings nichts. Entscheidend ist, was ihm beiliegt.

Die Entscheidung liefert die Checkliste als Negativabzug gleich mit – nämlich all das, was der Kläger versäumt hat. Kontoauszüge, die den behaupteten Mittelzufluss abbilden. Eine konkrete, nachvollziehbare Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten. Eine Erklärung zum eigenen Vermögen.

Eine belastbare Antwort auf die Frage, wovon der Lebensunterhalt vor Rentenbeginn bestritten wurde. Und wenn Unterhaltspflichten das Ermessen des Trägers beeinflussen sollen: Nachweise, dass tatsächlich Unterhalt fließt und ein Zusammenleben besteht. Geburtsurkunden allein genügen dafür nicht.

Und noch etwas: Brüche im eigenen Vortrag wiegen schwer. Der Kläger behauptete eine Ehe, die er im Rentenantrag selbst verneint hatte. Solche Widersprüche beschädigen die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens – auch der Teile, die zutreffen mögen.

Die Verrechnung scheitert nicht am Gesetz, sondern an fehlenden Belegen

Die Vorschriften über Auf- und Verrechnung machen an der deutschen Grenze nicht halt. Das ist die erste Botschaft dieser Entscheidung. Die zweite wiegt schwerer: Der Schutz vor Hilfebedürftigkeit besteht, aber er greift nicht von selbst. Er muss ausgelöst werden – durch Nachweise, nicht durch Erklärungen.

Der Rentenversicherungsträger darf so lange von tragfähigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen, bis der Betroffene das Gegenteil belegt. Das ist hart für Menschen, die in Ländern mit anderen Verwaltungsstandards leben.

Es ist aber die geltende Rechtslage, und kein Senat wird sie aus Mitgefühl aussetzen. Wer seine Rente gegen eine Verrechnung verteidigen will, verteidigt sie mit Unterlagen – nicht mit Beteuerungen.

Anmerkung des Verfassers

§ 51 Abs. 2 SGB I, wonach der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten obliegt, beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern begründet eine verstärkte Mitwirkungsobliegenheit.

Einer Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Leistungsträgers bedarf es nicht zwingend, solange das Gericht durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben zu einer eigenen Berechnung in die Lage versetzt wird.

Soweit jedoch die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw. unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten (so zum Beispiel LSG Mecklenburg, Az. L 4 R 79/18).

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026 – L 10 R 2727/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2024 – L 10 R 1060/24 (rechtskräftig nach Bundessozialgericht, Entscheidung vom 6. Oktober 2025 – B 5 R 38/25 B)
Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 13/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 1995 – 5 RJ 12/94
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Juni 2017 – L 18 KN 12/13
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015 – L 2 R 148/13
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2007 – L 16 R 498/06
Bayerisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 21. März 2018 – L 13 R 25/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 6. März 2025 – L 4 R 79/18
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. April 2014 – L 2 R 526/11
Bundestags-Drucksache 7/868