Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Ab 51 Jahren bleibt diese Summe vor dem Jobcenter sicher

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Wer nach dem Arbeitslosengeld I keine neue Stelle findet und Grundsicherung beantragen muss, trifft seit dem 1. Juli 2026 auf deutlich strengere Regeln. Mit der Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung ist die bisherige Karenzzeit beim Schonvermögen gestrichen.

Vermögen wird von Beginn an geprüft – die Schonfrist, in der höhere Rücklagen zunächst geschützt waren, gibt es nicht mehr.

Rücklagen stehen ab dem ersten Tag in der Prüfung

Betroffen sind vor allem Menschen, die bereits viele Jahre gearbeitet, Beiträge gezahlt und sich Rücklagen aufgebaut haben. Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter das Vermögen vom ersten Tag der Antragstellung an. Die frühere Karenzzeit, in der im ersten Jahr ein höheres Schonvermögen unangetastet blieb, ist ersatzlos weggefallen.

Das galt bis Ende Juni 2026: ein Jahr Karenzzeit beim Vermögen

Beim Bürgergeld war im ersten Jahr des Leistungsbezugs ein höheres Schonvermögen geschützt. Für Alleinstehende galt in der Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kamen 15.000 Euro hinzu.

Nach Ablauf der Karenzzeit griff ein pauschaler Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Diese Regelung sollte es ermöglichen, sich nach einem Jobverlust zunächst auf die Arbeitssuche zu konzentrieren, ohne sofort größere Teile des Ersparten aufbrauchen zu müssen. Seit dem 1. Juli 2026 ist dieser Schutz Geschichte.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat

Die Karenzzeit beim Schonvermögen ist gestrichen. An ihre Stelle tritt ein nach Lebensalter gestaffeltes Schonvermögen. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach dem Alter und gilt ab dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

Wie bisher wird das Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu einem Gesamtschonvermögen zusammengefasst.

Auch bei den Unterkunftskosten greifen strengere Regeln – dazu weiter unten mehr. Rechtsgrundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das die Vermögensregeln in § 12 SGB II neu fasst.

Neues Schonvermögen: Staffelung nach Lebensalter

Die Bundesregierung begründet die Staffelung mit dem Begriff „Lebensleistung“. Gemeint ist: Ältere Antragstellende erhalten pauschal höhere Freibeträge, weil unterstellt wird, dass sie länger gearbeitet und mehr Vermögen aufgebaut haben. Es gelten folgende Freibeträge:

Alter Schonvermögen
bis 30 Jahre 5.000 Euro
ab 31 Jahren 10.000 Euro
ab 41 Jahren 12.500 Euro
ab 51 Jahren 20.000 Euro

Der SoVD kritisiert, dass die Streichung der Karenzzeit und die abgesenkten Freibeträge dazu führen, dass Menschen schneller gezwungen sein können, ihr Erspartes für den Lebensunterhalt einzusetzen. Betroffen sein können auch Rücklagen, die eigentlich für die private Altersvorsorge gedacht waren.

Beispiel Holger: 58 Jahre alt und nach langer Arbeit arbeitslos

Holger ist 58 Jahre alt, verliert nach langer Beschäftigung den Job, bezieht Arbeitslosengeld I und findet danach keine neue Stelle. Hat er 35.000 Euro Rücklagen, wären diese im ersten Jahr Bürgergeld bis Ende Juni 2026 regelmäßig unterhalb der 40.000-Euro-Grenze geschützt gewesen.

Nach der neuen Staffelung sind bei Holger nur noch 20.000 Euro geschützt. Die darüber liegenden 15.000 Euro muss er grundsätzlich einsetzen, bevor Grundsicherungsleistungen fließen.

Für Holger heißt das: Obwohl er jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, kann er gezwungen sein, einen Teil seiner Rücklagen aufzubrauchen. Gerade für ältere Arbeitslose ist das besonders bitter. Sie haben oft nur noch wenige Jahre bis zur Rente und kaum realistische Möglichkeiten, verbrauchte Ersparnisse wieder aufzubauen.

Beispiel Jenny: 34 Jahre alt, alleinerziehend, mit Notgroschen

Jenny ist 34 Jahre alt, alleinerziehend und hat nach mehreren Jahren Arbeit 13.000 Euro angespart. Das Geld ist nicht für Luxus gedacht. Es ist ihre Rücklage für kaputte Haushaltsgeräte, unerwartete Nachzahlungen, Klassenfahrten des Kindes und später auch für die Altersvorsorge.

Nach der bisherigen Bürgergeld-Regelung wäre Jennys Vermögen im ersten Jahr regelmäßig geschützt gewesen, weil es deutlich unter der Karenzzeit-Grenze von 40.000 Euro lag.

Nach der altersgestaffelten Regelung sind bei Jenny aber nur 10.000 Euro geschützt. Die übrigen 3.000 Euro können als einzusetzendes Vermögen gewertet werden. Jenny muss also erst einen Teil ihres Notgroschens verbrauchen, bevor sie vollständig leistungsberechtigt ist.

Das zeigt: Die neue Regelung trifft nicht nur ältere Arbeitslose. Auch jüngere Menschen, die sich trotz niedriger oder mittlerer Einkommen mühsam etwas zurückgelegt haben, müssen schneller an ihre Ersparnisse.

SoVD warnt vor Verlust der privaten Altersvorsorge

Der SoVD hatte bereits im Vorfeld gewarnt, dass ältere Arbeitslose ihre Altersvorsorge verlieren könnten, wenn sie nach dem Arbeitslosengeld in die Grundsicherung fallen. In der politischen Debatte war zwar von „Lebensleistung“ die Rede. Der praktische Schutz fällt aber deutlich geringer aus als die frühere Karenzzeit.

Frei verfügbare Altersvorsorge ist ohne Schutz

Besonders kritisch ist, dass nicht jede Form privater Vorsorge gleichermaßen geschützt ist. Geförderte Altersvorsorgeformen können weiterhin geschützt sein. Wer dagegen frei verfügbare Rücklagen auf dem Konto hat oder langfristig in andere Anlageformen spart, kann schlechter dastehen.

Damit besteht die Gefahr, dass Menschen heute ihre Rücklagen aufbrauchen müssen und später in Altersarmut rutschen, ohne dem noch entgegensteuern zu können.

Was zählt zur ungeschützten privaten Altersvorsorge?

Nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt, nur weil sie für das Alter gedacht ist. Entscheidend ist, ob das Vermögen nach den gesetzlichen Regeln ausdrücklich geschützt ist oder ob es als verwertbares Vermögen gilt. Zur ungeschützten privaten Altersvorsorge können insbesondere frei verfügbare Geldanlagen gehören. Dazu zählen zum Beispiel:

Anlageform Warum problematisch?
Tagesgeldkonto Das Geld ist kurzfristig verfügbar und kann deshalb als verwertbares Vermögen gelten.
Festgeld Auch Festgeld kann als Vermögen zählen, wenn es verwertbar ist oder bald frei wird.
Sparbuch Klassisches Sparguthaben ist in der Regel frei verfügbares Vermögen.
Girokonto-Rücklagen Guthaben oberhalb des Freibetrags kann angerechnet werden.
ETF-Depot Wertpapiere können grundsätzlich verkauft werden und gelten daher häufig als verwertbar.
Aktienfonds Auch Fondsanteile können als einsetzbares Vermögen bewertet werden.
Einzelaktien Aktien sind grundsätzlich veräußerbar und damit nicht automatisch geschützt.
Kryptowährungen Auch digitale Vermögenswerte können als verwertbares Vermögen gelten.
nicht geförderte private Sparverträge Ohne besonderen gesetzlichen Schutz können sie angerechnet werden.

Problematisch ist vor allem: Viele Menschen betrachten solche Rücklagen als private Altersvorsorge. Für das Jobcenter zählt aber nicht allein der Zweck, den Betroffene dem Geld geben. Maßgeblich ist, ob das Vermögen rechtlich geschützt, zweckgebunden oder verwertbar ist.

Ein Beispiel: Hat Holger mit 58 Jahren ein ETF-Depot aufgebaut, um seine spätere Rente aufzubessern, ist das Geld aus seiner Sicht Altersvorsorge. Wird das Depot aber nicht als geschützte Altersvorsorge anerkannt, kann es oberhalb des Freibetrags als einzusetzendes Vermögen gelten. Holger müsste dann unter Umständen Anteile verkaufen, bevor er Grundsicherungsleistungen erhält.

Anders kann es bei ausdrücklich geschützten Altersvorsorgeformen sein, etwa bestimmten staatlich geförderten Verträgen oder Altersvorsorgeansprüchen, die vor dem Rentenalter nicht frei verwertbar sind. Deshalb kommt es immer auf die konkrete Anlageform, die Vertragsbedingungen und die Verwertbarkeit an. Betroffene sollten genau prüfen lassen, ob ihre Rücklagen wirklich geschützt sind.

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Auch die Wohnung gerät unter Druck – aber anders als beim Vermögen

Bei den Unterkunftskosten ist die Lage anders als beim Vermögen. Die Karenzzeit für die Wohnkosten ist nicht abgeschafft, sondern bleibt formal bestehen. Grundsätzlich gilt weiterhin eine Karenzzeit von zwölf Monaten ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit entsteht, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.

Entscheidend ist aber, was sich innerhalb dieser Karenzzeit geändert hat: Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden nicht mehr uneingeschränkt übernommen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine gesetzliche Obergrenze. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit nur noch anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache – also 150 Prozent – der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten (§ 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II).

Ein Beispiel: Liegt die örtlich angemessene Bruttokaltmiete bei 600 Euro, sind während der Karenzzeit maximal 900 Euro anerkennungsfähig. Wer 975 Euro zahlt, muss die Differenz von 75 Euro von Beginn an selbst tragen – aus dem Regelbedarf.

Für Härtefälle gibt es eine Ausnahme: § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II sieht eine Härtefallregelung vor, die insbesondere für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und für unabweisbare Bedarfe greifen kann.

Sofortiger Druck bei hohen Wohnkosten

Der SoVD kritisiert, dass Menschen mit hohen Wohnkosten dadurch schon zu Beginn des Leistungsbezugs unter Druck geraten. Sie müssen entweder umziehen oder einen Teil des Regelbedarfs für die Miete einsetzen. Gleichzeitig ist ein sofortiger Umzug in vielen Regionen kaum realistisch, weil bezahlbarer Wohnraum fehlt.

Ausdrücklich geschützt bleibt in der Karenzzeit weiterhin selbst genutztes Wohneigentum. Es wird unabhängig von Wert und Größe während der Karenzzeit nicht als Vermögen berücksichtigt.

Die üblichen Angemessenheitsgrenzen für die Wohnfläche – etwa 140 Quadratmeter beim Hausgrundstück, 130 Quadratmeter bei der Eigentumswohnung – greifen erst nach Ablauf der Karenzzeit.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer absehen kann, dass nach dem Arbeitslosengeld I ein Antrag auf Grundsicherung nötig wird, sollte frühzeitig Unterlagen sortieren. Dazu gehören Kontoauszüge, Nachweise über Sparguthaben, Altersvorsorgeverträge, der Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen und Nachweise über besondere Belastungen.

Prüfen Sie die Bescheide des Jobcenters

Wichtig ist auch, Bescheide des Jobcenters genau zu prüfen. Nicht jedes Vermögen ist automatisch einzusetzen. Bestimmte Vermögenswerte können geschützt sein, etwa angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorgeformen oder in bestimmten Grenzen selbst genutztes Wohneigentum. Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich.

Dokumentieren Sie die Wohnsituation

Bei den Wohnkosten sollten Betroffene dokumentieren, wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu können Nachweise über eine erfolglose Wohnungssuche, gesundheitliche Gründe, familiäre Belastungen oder fehlende Alternativen auf dem Wohnungsmarkt gehören. Solche Nachweise sind wichtig, wenn eine Härtefallregelung geltend gemacht werden soll.

FAQ zur neuen Grundsicherung und zum Schonvermögen

Ist die Karenzzeit beim Vermögen wirklich weggefallen?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Karenzzeit beim Schonvermögen gestrichen. Vermögen wird damit nicht erst nach einem Jahr, sondern von Beginn an geprüft.

Was bedeutet „Schonvermögen an Lebensleistung gekoppelt“?

Gemeint ist, dass das geschützte Vermögen nicht mehr pauschal über eine Karenzzeit abgesichert wird, sondern nach Altersstufen steigt. Die Bundesregierung begründet das damit, dass ältere Menschen typischerweise länger gearbeitet und mehr Vermögen aufgebaut haben.

Zählen Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung direkt?

Politisch war von Alter und bisherigen Beitragszeiten die Rede. In der praktischen Umsetzung steht jedoch vor allem die Altersstaffelung im Mittelpunkt. Entscheidend ist nicht individuell, wie viele Jahre jemand eingezahlt hat, sondern in welche Altersgruppe die Person fällt.

Warum ist das für ältere Arbeitslose besonders problematisch?

Ältere Arbeitslose haben häufig weniger Zeit, verbrauchte Rücklagen wieder aufzubauen. Wer mit 58 oder 60 Jahren in die Grundsicherung rutscht, kann Erspartes verlieren, das eigentlich für die Zeit nach dem Renteneintritt gedacht war.

Sind alle Rücklagen für die Altersvorsorge geschützt?

Nein. Nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt, nur weil sie subjektiv für das Alter gedacht ist. Entscheidend ist, ob das Vermögen nach den gesetzlichen Regeln geschützt ist oder ob es verwertbar ist und oberhalb des Freibetrags liegt.

Was passiert, wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt?

Dann kann das Jobcenter verlangen, dass verwertbares Vermögen oberhalb des Freibetrags zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt wird. Erst wenn das Vermögen unter die maßgebliche Grenze fällt oder rechtlich geschützt ist, kann ein voller Leistungsanspruch bestehen.

Bleibt die Karenzzeit bei der Miete bestehen?

Anders als beim Vermögen bleibt die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten formal bestehen. Innerhalb der Karenzzeit werden die Wohnkosten seit dem 1. Juli 2026 aber nur noch bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten übernommen (150-Prozent-Grenze, § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II). Für Härtefälle, etwa Familien mit Kindern, gibt es eine Ausnahme.

Ich beziehe bereits Bürgergeld – gelten die neuen Regeln sofort für mich?

Für laufende Fälle sieht das Gesetz Übergangs- und Bestandsschutzregelungen vor (§ 65a SGB II). Bereits bewilligte Leistungen sollen ohne Unterbrechung weiterlaufen, die Bescheide werden schrittweise umgestellt. Wer dagegen neu nach dem Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung wechselt, fällt sofort unter die neuen Vermögens- und Wohnkostenregeln.

Fazit: „Lebensleistung“ schützt weniger als die alte Karenzzeit

Die neue Grundsicherung wird politisch mit mehr Verbindlichkeit, stärkerer Vermittlung und einer Kopplung des Schonvermögens an die Lebensleistung begründet. Für viele Betroffene bedeutet die Reform seit dem 1. Juli 2026 jedoch vor allem: weniger Schutz beim Ersparten und schnellerer Druck bei zu hohen Wohnkosten.

Das Beispiel Holger zeigt, wie ältere Arbeitslose trotz jahrzehntelanger Erwerbsarbeit Rücklagen verlieren können. Bei Jenny wird deutlich, dass auch jüngere Menschen mit Notgroschen betroffen sind.

Wer nach dem Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung rutscht, muss sich jetzt früher mit Vermögensanrechnung, Angemessenheit der Wohnung und möglichen Kürzungen auseinandersetzen.

Der Begriff „Lebensleistung“ ist eine Mogelpackung: Der Schutz des Ersparten ist stärker in Gefahr als zuvor. Für Betroffene wird es wichtiger denn je, Anträge, Bescheide und Vermögensbewertungen genau prüfen zu lassen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf und Begründung zur neuen Grundsicherung, Drucksache 21/2983