Grundsicherung: Jobcenter verlangt Zusicherung, die man so nicht geben muss

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Lisa ist 22, wohnt seit einem Jahr in ihrer ersten eigenen Wohnung in Hannover und finanziert sich seither über Kindergeld und einen Nebenjob in der Gastronomie. Als ihr Arbeitgeber im Winter die Stunden kürzt, beantragt sie erstmals Grundsicherungsgeld, wie das frühere Bürgergeld seit dem 1. Juli 2026 heißt.

Das Jobcenter lehnt die Übernahme der Miete ab: Vor dem Auszug habe sie keine Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II eingeholt. Ein Blick ins Gesetz zeigt: Diese Ablehnung geht fehl.

Die strengen Vorgaben für Umzüge unter 25-Jähriger – allen voran die Pflicht, sich den Umzug vom Jobcenter vorher zusichern zu lassen – gelten nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II nur für junge Menschen, die zum Zeitpunkt ihres Auszugs bereits Grundsicherungsgeld beantragt haben oder beziehen.

Junge Menschen wie Lisa, die vorher ausschließlich über Kindergeld und eigenen Verdienst gelebt haben und dann ausziehen, fallen nicht unter diese restriktive Regelung. Das Zustimmungserfordernis richtet sich an Leistungsbezieher, nicht an jeden unter 25-Jährigen.

Absicht muss das Jobcenter beweisen – nicht der Betroffene

Ein Leistungsanspruch kann nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II nur dann versagt werden, wenn das Jobcenter nachweist, dass der junge Erwachsene ausschließlich in der Absicht ausgezogen ist, den Grundsicherungsanspruch herbeizuführen. Die Beweislast dafür liegt beim Jobcenter, nicht bei der leistungsberechtigten Person.

Das Maß dieser Absicht ist hoch angesetzt. Verlangt ist, in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Verständnis, direkter Vorsatz: ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Handeln. Der Auszug muss gerade deshalb erfolgt sein, um den Leistungsbezug auszulösen – als prägendes Motiv, nicht als Nebeneffekt.

Wer den späteren Leistungsbezug nur billigend in Kauf nimmt oder ihn anderen Umzugsgründen unterordnet, erfüllt diese Schwelle nicht. Das reicht als Nachweis nicht aus – auch wenn Jobcenter in der Praxis häufig genau das behaupten.

Dieser Maßstab liegt spürbar über dem, was für Erstattungsansprüche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II reicht: Dort genügen bereits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei der Ausschlussregelung des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zählt dagegen nur das gezielte Herbeiführen der Bedürftigkeit als bestimmendes Umzugsmotiv.

Gelingt dieser Nachweis nicht, geht das zu Lasten des Jobcenters – es trägt die materielle Beweislast. Alle Umstände des Einzelfalls und die dafür wie dagegen sprechenden Indizien fließen in die Prüfung ein, doch weil es dabei um innere Tatsachen in der Person des Betroffenen geht, dürfen die Anforderungen an den Nachweis nicht überspannt werden.

Erfahrungsgemäß berufen sich Jobcenter in solchen Fällen vor allem auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszug und Antragstellung. Ein Indiz allein beweist aber keine Absicht im geforderten Sinne.

Einmal verselbständigt, bleibt verselbständigt – auch nach dem Rückzug ins Elternhaus

Der Ausschluss von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II greift ebenfalls nicht bei jungen Menschen, die bereits vor ihrem Eintritt in den SGB-II-Bezug erstmals aus dem Elternhaus ausgezogen sind. Diese einmal erreichte Verselbständigung geht auch dann nicht wieder verloren, wenn der junge Erwachsene zwischenzeitlich noch einmal ins Elternhaus zurückzieht.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Junge Erwachsene, die ohne jede Unterstützung durch SGB II oder SGB XII bereits einmal eigenständig gewohnt haben, unterfallen § 22 Abs. 5 SGB II danach nicht mehr – unabhängig davon, wovon diese Phase finanziert wurde: aus eigenem Erwerbseinkommen, aus Vermögen, aus Unterhaltszahlungen der Eltern, aus anderen Sozialleistungen wie BAföG oder Arbeitslosengeld, oder aus einem Stipendium.

Kein Verweis auf die Familie im Ausland

Auch bei der Frage, wohin ein junger Erwachsener notfalls zurückkehren soll, kennt das Gesetz eine Grenze. Junge Erwachsene mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik können nicht über § 22 Abs. 5 SGB II darauf verwiesen werden, im elterlichen Haushalt zu wohnen, wenn sich dieser Haushalt außerhalb Deutschlands befindet.

Ein Jobcenter, das einen solchen Verweis dennoch versucht, argumentiert am Gesetz vorbei.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer einen ablehnenden Bescheid mit Verweis auf eine fehlende Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II erhält, sollte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen und darlegen, seit wann und wovon der eigene Lebensunterhalt vor der Antragstellung bestritten wurde.

Junge Menschen, die schon vor dem ersten Antrag auf Grundsicherungsgeld ausgezogen waren und sich etwa über Kindergeld, Nebenjob, Ausbildungsvergütung oder BAföG finanziert haben, sollten das mit Kontoauszügen, Mietvertrag und Meldebescheinigung belegen.

Auf die bloße Behauptung des Jobcenters, es liege Absicht vor, muss sich niemand verlassen: Die Beweislast liegt beim Jobcenter, und genau diese Beweislast lässt sich im Widerspruchsverfahren gezielt einfordern.

Die hier dargestellte Rechtslage zu § 22 Abs. 5 SGB II ist vom Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, inhaltlich nicht berührt worden. Während bei den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II inzwischen neue Obergrenzen gelten, bleibt die Sonderregelung für unter 25-Jährige in ihrer bisherigen Fassung bestehen.

Das Urteil

Wer vor dem ersten Antrag auf Grundsicherungsgeld auf eigenen Beinen stand, verliert diesen Status nicht rückwirkend, nur weil das Jobcenter es sich einfacher vorstellt. Das Gesetz verlangt Beweise für eine Absicht, keine Vermutungen. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – die Gerichte bislang nicht.

Anmerkung des Verfassers

Dem denkbaren missbräuchlichen Anmieten einer eigenen Wohnung im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger nach dem SGB II die Kosten schon übernehmen werde, ist durch die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II ein hinreichender Riegel vorgeschoben.

Quellen

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2008 – L 10 AS 72/07
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009 – L 3 AS 128/08
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. November 2007 – L 7 AS 626/07 ER
LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 5 B 504/07 ER AS
SG Freiburg, Urteil vom 22.11.2025 – S 7 AS 1540/25 – rechtskräftig
a. Auffassung: SG Reutlingen, Urteil vom 18. Dezember 2007 – S 2 AS 2399/07