Sozialhilfe: 125 Euro für Nachbarschaftshilfe werden voll angerechnet – Urteil

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Eine Frau bezieht Sozialhilfe nach dem SGB XII. Nebenbei kümmert sie sich um eine pflegebedürftige Nachbarin, wenige Stunden in der Woche, im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Nachbarschaftshilfe. Dafür erhält sie eine Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – 125 Euro im Monat.

Das Sozialamt behandelt diese Zahlung als Einkommen und kürzt die Sozialhilfe entsprechend. Sie klagt gegen die Anrechnung. Und sie verliert.

Für alle, die im Sozialhilfebezug eine solche Entlastungspflege leisten, ist das die entscheidende Nachricht: Im SGB XII zählt diese Aufwandsentschädigung als anrechenbares Einkommen. Wer sie bezieht, muss die Kürzung hinnehmen. Im Bürgergeld gilt das Gegenteil – und genau dieser Unterschied macht den Fall so lehrreich.

Was die 9. Kammer entschieden hat

Mit Urteil vom 05.02.2026 – S 9 SO 96/24 – hat die 9. Kammer des Sozialgerichts die Klage abgewiesen. Der Leitsatz lässt keinen Spielraum: Eine aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gezahlte Aufwandsentschädigung an eine nach Landesrecht als Nachbarschaftshilfe zugelassene Person ist bei dieser als Einkommen auf ihren sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen.

Die Begründung beginnt bei § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Ob das Geld aus einem Arbeitsverhältnis stammt, ist ohne Belang. Ausnahmen bestehen nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich benennt.

Für die Klägerin kam allein § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII in Betracht – die Freistellung von Aufwandsentschädigungen, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a EStG steuerfrei sind, bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr (in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung).

Warum die Ausnahme nicht greift

Die Kammer geht die drei Varianten der Reihe nach durch. § 3 Nr. 12 EStG betrifft Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse, Nr. 26a bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Beides scheidet im Fall der Klägerin von vornherein aus.

Bleibt § 3 Nr. 26 EStG, die Übungsleiterpauschale. Auch sie greift nicht, und der Grund ist präzise: Die Vorschrift verlangt eine Tätigkeit „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts”. Die Klägerin war weder das eine noch das andere.

Die Anerkennung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 11.01.2024 nach § 45a SGB XI berechtigt sie nur, Nachbarschaftshilfe nach den Vorgaben der Hessischen Pflegeunterstützungsverordnung zu erbringen. Ein Auftrag ist damit nicht verbunden.

Auch zur Pflegekasse besteht kein Auftragsverhältnis: Zahlt diese die Vergütung direkt aus, erfüllt sie damit den Leistungsanspruch der versicherten Pflegebedürftigen aus § 45b SGB XI. An den vertraglichen Beziehungen ändert die Direktzahlung nichts.

Der springende Punkt liegt tiefer. Die Einnahme könnte dem Grunde nach unter § 3 Nr. 36 EStG fallen – jene Vorschrift, die Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags, steuerfrei stellt.

Nur: § 3 Nr. 36 EStG ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht aufgeführt. Die Steuerfreiheit nach dem EStG hilft im Sozialhilferecht also nicht weiter, weil das SGB XII die entsprechende Freistellung nicht kennt.

Bürgergeld und Sozialhilfe – der Unterschied ist gewollt

Im Bürgergeld gibt es genau die Vorschrift, die dem SGB XII fehlt. § 1 Nr. 4 der Bürgergeld-Verordnung nimmt „nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung” von der Anrechnung aus – die Entsprechung zu § 3 Nr. 36 EStG.

Diese Regelung reicht bis zum 01.01.2005 zurück und knüpft an die frühere Arbeitslosenhilfe-Verordnung an. Im SGB XII hat es eine solche Vorschrift von Beginn an nicht gegeben.

Die Klägerin hatte auf eine planwidrige Regelungslücke gesetzt, die sich im Wege der Analogie schließen lasse. Dem folgt das Gericht nicht. Gesetzliche Ausnahmen sind eng auszulegen, und für ein bloßes Versehen des Gesetzgebers findet sich kein Anhalt.

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§ 82 SGB XII wurde mehrfach überarbeitet, teils grundlegend: durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021, durch das Bürgergeld-Gesetz und durch das Anpassungsgesetz von 2023. Bei jeder dieser Gelegenheiten hätte der Gesetzgeber die Pflegeperson-Freistellung in das SGB XII übernehmen können. Er hat davon abgesehen.

Daran ändert auch nichts, dass Hessen zum 01.10.2021 mit § 4a PfluV zugelassene Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ausdrücklich in den Kreis der Anbieter von Entlastungsleistungen aufgenommen hat.

Die sozialhilferechtliche Behandlung ihrer Einnahmen im SGB XII hat der Landesgesetzgeber damit nicht berührt. Die Schlussfolgerung der Kammer: Die unterschiedliche Behandlung im SGB II und im SGB XII ist kein Redaktionsversehen, sondern seit 2005 gewollt. Dieselbe Nachbarschaftshilfe, dieselben 125 Euro – im Bürgergeld anrechnungsfrei, in der Sozialhilfe nicht.

Ob es sinnvoll wäre, auch Sozialhilfebeziehende für dieses bürgerschaftliche Engagement freizustellen, hat nach der Gewaltenteilung allein der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Sozialgericht hat den Ball dorthin zurückgespielt.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Im Sozialhilfebezug ist die Lage nach diesem Urteil eindeutig: Die Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag zählt als Einkommen und mindert die Leistung. Ein Widerspruch allein gegen diesen Anrechnungspunkt hat nach der Argumentation der Kammer schlechte Aussichten.

Das schließt einen Rechtsbehelf nicht aus – die Entscheidung stammt von einem Sozialgericht erster Instanz, und höhere Instanzen können die Frage anders beurteilen. Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn mit Beratung und einer realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten gehen.

Anders im Bürgergeld. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.05.2025 – L 8 AS 21/25 – darf das Jobcenter die Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshilfe nicht anrechnen. Erfahrungsgemäß taucht die Zahlung trotzdem als Einkommen im Bescheid auf, weil Jobcenter Zahlungseingänge zunächst schematisch als Einkommen erfassen.

Ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ist dann der richtige Schritt. Ein Vorbehalt bleibt: Das LSG hat die Revision zugelassen, das Bundessozialgericht kann die Frage also noch abschließend klären.

Zwei Systeme, eine Tätigkeit

Wer einer pflegebedürftigen Nachbarin hilft, leistet in beiden Fällen dieselbe Arbeit. Ob die 125 Euro bleiben oder gekürzt werden, entscheidet sich allein danach, aus welchem Buch des Sozialgesetzbuchs die eigene Leistung stammt.

Im Bürgergeld sollte niemand die Anrechnung stillschweigend hinnehmen. In der Sozialhilfe führt nach jetzigem Stand kein Weg daran vorbei. Der Gesetzgeber ist gefragt – das Sozialgericht hat ihm die Frage deutlich genug auf den Tisch gelegt.

Anmerkung des Verfassers

Jobcenter darf 125 Euro Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nicht anrechnen, denn die Nachbarschaftshilfe für Pflegepersonen stellt eine Aufwandsentschädigung dar, welche beim Bürgergeld nicht zu berücksichtigen ist (§ 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.05.2025 – L 8 AS 21/25 – Revision zugelassen –).

Quellen

Sozialgericht (9. Kammer), Urteil vom 05.02.2026 – S 9 SO 96/24

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.05.2025 – L 8 AS 21/25 (Revision zugelassen)

gegen-hartz.de: „Bürgergeld – Jobcenter darf 125 Euro Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nicht anrechnen” – https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-darf-125-euro-nachbarschaftshilfe-fuer-pflegebeduerftige-nicht-anrechnen