Pflegegeld: Die Mutter gepflegt, dann verstorben, aber Pflegekasse zahlt den Erben nichts

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Eine Frau pflegt ihre Mutter über Jahre in deren Wohnung. Fällt sie selbst einmal aus, übernimmt ihr Ehemann die Betreuung – Verhinderungspflege, wie sie das Gesetz vorsieht. Ein Betrag wird vereinbart, tatsächlich fließt kein Geld.

Nach dem Tod der Mutter stellt die Tochter als Erbin fristgerecht einen Antrag auf Erstattung für die Jahre 2020, 2021 und 2022, innerhalb von zwölf Monaten. Die Pflegekasse zahlt nicht. Das Landessozialgericht Hessen gibt ihr recht (Urteil vom 22.06.2026, Az. L 6 P 10/25).

Der Grund liegt in der Konstruktion der Verhinderungspflege selbst. Sie ist ein Kostenerstattungsanspruch. Die Betroffenen gehen in Vorleistung und bekommen das Geld anschließend zurück. Ohne Vorleistung gibt es nichts zu erstatten.

Wie die Verhinderungspflege rechtlich funktioniert

Geregelt ist die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson in § 39 SGB XI. Fällt die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Höhe richtet sich danach, wer einspringt. Für eine Ersatzpflegekraft, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm zusammenlebt, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr.

Über einen Erhöhungsbetrag aus der Kurzzeitpflege lassen sich bis zu 806 Euro zusätzlich verwenden, insgesamt also bis zu 2.418 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbezug für die Kurzzeitpflege angerechnet (§ 39 Abs. 2 SGB XI).

Übernehmen dagegen nahe Angehörige die Ersatzpflege – verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad oder im selben Haushalt lebend –, sind die Aufwendungen regelmäßig auf den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI für bis zu sechs Wochen begrenzt.

Wird die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt, gilt eine abweichende Berechnung; daneben können auf Nachweis notwendige Aufwendungen übernommen werden, die der Pflegeperson durch die Ersatzpflege entstanden sind (§ 39 Abs. 3 SGB XI).

Was mit dem Anspruch beim Tod geschieht

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf Leistungen, soweit das SGB XI nichts anderes bestimmt; § 19 Abs. 1a SGB V gilt entsprechend. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, greift eine Sonderregel:

Ansprüche auf Kostenerstattung nach dem SGB XI erlöschen abweichend von § 59 SGB I nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden (§ 35 Satz 3 SGB XI).

§ 59 SGB I bestimmt im Grundsatz das Gegenteil. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur dann, wenn sie im Zeitpunkt des Todes weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

§ 35 Satz 3 SGB XI durchbricht diesen Grundsatz für die Kostenerstattung und schafft einen über den Tod hinaus zu realisierenden Anspruch.

Der Gesetzgeber hatte dabei einen konkreten Fall vor Augen. Nach der Konzeption des SGB XI geht der Berechtigte häufig in Vorleistung und erhält die Kosten später erstattet. Verstirbt er, bevor abgerechnet ist, soll der Erbe nicht leer ausgehen. Genau dafür wurde das zwölfmonatige Fenster geschaffen (BT-Drs. 19/30560, S. 61).

Der entscheidende Haken: Es muss zu Lebzeiten Geld geflossen sein

Die Frist rettet den Anspruch nur, wenn überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Ein Kostenerstattungsanspruch entsteht erst, wenn Kosten entstanden sind.

Der vereinbarte Betrag für die Verhinderungspflege muss also bereits zu Lebzeiten der versicherten Person an die Ersatzpflegekraft ausgezahlt worden sein. Erst diese Zahlung begründet die Vorleistung, die anschließend erstattet werden kann.

Daran fehlte es im entschiedenen Fall. Aus den Antragsunterlagen für 2020, 2021 und 2022 ging eindeutig hervor, dass die vereinbarten Beträge nicht zu Lebzeiten der Mutter an den Ehemann der Klägerin geflossen waren.

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Ohne Auszahlung keine Vorleistung, ohne Vorleistung kein Erstattungsanspruch. Die Zwölfmonatsfrist läuft dann ins Leere: Sie kann nur einen bestehenden Anspruch vor dem Erlöschen bewahren, keinen, der nie entstanden ist.

Die Frist klingt großzügig. Sie hilft aber nur dem, der die Auszahlung längst hinter sich hat – also gerade nicht dem, der wegen des Todesfalls auf sie angewiesen wäre. Wer Erstattungsfälle bearbeitet, kennt das Muster: Die Vereinbarung liegt vor, die Betreuung ist tatsächlich geleistet, nur die Zahlung wurde bis zur Sammelabrechnung aufgeschoben.

In der Pflege zwischen nahen Angehörigen ist das eher Regel als Ausnahme. Rechtlich fällt es den Erben auf die Füße.

Auf eine Zusicherung ließ sich der Anspruch ebenfalls nicht stützen. Eine solche setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass die zuständige Behörde schriftlich zugesagt hat, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Eine mündliche Auskunft oder eine bloße Erwartung genügt dafür nicht.

Was Angehörige daraus mitnehmen sollten

Entscheidend ist nicht die Vereinbarung über die Verhinderungspflege, sondern die tatsächliche Auszahlung. Wer eine Ersatzpflegekraft beauftragt, sollte den vereinbarten Betrag zeitnah überweisen und nicht bis zu einer späteren Sammelabrechnung warten.

Gerade wenn die pflegebedürftige Person absehbar nur noch kurze Zeit lebt, entscheidet die Reihenfolge über den späteren Erstattungsanspruch.

Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der Widerspruch offen; die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Ohne einen belastbaren Nachweis, dass zu Lebzeiten der versicherten Person tatsächlich gezahlt wurde, ändert aber auch ein Widerspruch nichts am Ergebnis. Überweisungsbeleg, Quittung oder Kontoauszug sind damit das eigentliche Kernstück jeder späteren Erstattung.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist keine Härte um der Härte willen. Sie folgt der Logik der Kostenerstattung: Wo niemand in Vorleistung getreten ist, gibt es nichts zu erstatten. Für Erben heißt das, rechtzeitig zu handeln – und die Auszahlung nicht auf einen Zeitpunkt zu verschieben, den die pflegebedürftige Person womöglich nicht mehr erlebt.

Anmerkung des Verfassers

Nach § 35 Satz 3 SGB XI gilt: Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches (SGB I) nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen dieses Buches jedoch grundsätzlich gilt, dass der Berechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält.

Verstirbt der zu Pflegende vor der Abrechnung der ausgelegten Kosten – wie hier –, besteht für Erben kein Anspruch auf Kostenerstattung (BT-Drucks. 19/30560, S. 61).

An einer solchen Vorleistung der Versicherten fehlt es hier. Daher liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht vor.

Bei reinen Kostenerstattungsansprüchen geht der Berechtigte in Vorleistung. Verstirbt die pflegebedürftige Person vor der Abrechnung, fehlt es an einem zu Lebzeiten festgestellten oder anhängigen Anspruch, der auf die Erben übergehen könnte.

Dies betrifft im Pflegeversicherungsrecht (SGB XI) insbesondere Leistungsarten wie Verhinderungspflege (§ 39), Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a/b) sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 2).

Zu empfehlen ist: Zur Vermeidung des Verfalls empfiehlt es sich, Rechnungen und Anträge idealerweise noch zu Lebzeiten einzureichen. Häufig zeigen sich die Pflegekassen jedoch kulant, wenn die Abrechnung durch die Erben zeitnah nach dem Todesfall erfolgt, auch wenn hierauf kein rechtlicher Anspruch besteht.

Quellen

Sozialgericht Kassel, Az. S 8 P 66/23
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.06.2026, Az. L 6 P 10/25
Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/30560, S. 61