Handy nutzen am Arbeitsplatz: Was darf der Arbeitgeber jetzt verbieten und was nicht

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Kurz mal eine private Nachricht beantworten oder durch Social Media scrollen – was für viele im Alltag selbstverständlich ist, ist am Arbeitsplatz meistens unangebracht. Doch ein komplettes Handyverbot gibt es selten. Wann ist die Grenze bei der Nutzung des Smartphones also überschritten?

Beispiel für die Praxis: Jeanette, 22, aus Karlsruhe

Nehmen wir an, Jeanette arbeitet in einem mittelständischen Unternehmen im Kundenservice. Während ihrer Schicht liegt ihr Handy meist griffbereit neben der Tastatur. Wenn ihre Mutter kurz anruft oder eine Freundin eine wichtige Nachricht schickt, antwortet sie in wenigen Sekunden. Das toleriert ihr Chef stillschweigend.

Anders sieht es aus, wenn Jeanette zwischendurch längere Zeit auf TikTok verbringt oder ausführliche Chats mit Freunden führt.

Genau dieses Verhalten brachte ihr vor einigen Wochen eine Ermahnung ihres Vorgesetzten ein. Ihr Fall zeigt typisch, wie die Praxis in vielen Betrieben aussieht: Kurze, notwendige Nutzung wird meist akzeptiert, ausgedehnte private Unterhaltung dagegen nicht.

Was sagt der Fachanwalt?

“Meistens ist die Handynutzung am Arbeitsplatz gar nicht geregelt”, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wer also kurz eine Nachricht oder einen dringenden Anruf beantworten möchte, kann dies in der Regel auch ohne Probleme machen.

Dabei sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass die Nutzung verhältnismäßig und nur kurzzeitig stattfindet.

Für Wichtiges, nicht aber für Unterhaltung

Wird das Handy aber nicht für wichtige Anliegen verwendet, sondern für längere Konversationen, zum Browsen von Social Media oder als sonstiger Zeitvertreib, kann das Konsequenzen haben. Im Grunde stellt das nämlich einen Arbeitspflichtenverstoß dar, so Meyer.

Der Arbeitgeber kann dann eine Ermahnung oder sogar eine Abmahnung aussprechen. Ein sofortiger Kündigungsgrund ist das allerdings nicht.

In einzelnen Fällen kann die Nutzung des Handys auch im kompletten Betrieb verboten sein. Das kann etwa vorkommen, wenn es sich um einen Job im Sicherheitsbereich handelt. Hier kann es dann klare Vorgaben geben, ob das Handy generell überhaupt benutzt werden darf, oder ob bestimmte Apps und Programme einfach nicht geöffnet und verwendet werden dürfen.

Die Kamerafunktion als Sonderfall

Ein weiterer Aspekt ist die Kamerafunktion von Handys. Die kann den Arbeitgeber berechtigterweise dazu veranlassen, die Nutzung von Handys im Betrieb zu verbieten, um unerwünschte Aufnahmen zu verhindern. Da heute fast alle Smartphones eine Kamera haben, kann dies de facto einem Handyverbot gleichkommen.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 24/22) zufolge kein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhalten, welches mitbestimmungsfrei ist, im Vordergrund steht und somit kein Mitbestimmungsrecht beim Handyverbot besteht.

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Hier gilt das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann eine private Nutzung von Handys am Arbeitsplatz total verbieten, um die vertraglich vereinbarte Arbeistleistung zu gewährleisten.

Fragen und Antworten zur Handynutzung am Arbeitsplatz

Darf der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten?

Ja. Arbeitgeber dürfen die private Nutzung des Handys während der Arbeitszeit untersagen, wenn dadurch die Arbeitspflichten beeinträchtigt werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein solches Verbot während der Arbeitszeit grundsätzlich vom Weisungsrecht gedeckt sein kann und nicht in jedem Fall die Zustimmung des Betriebsrats verlangt.

Gilt ein Handyverbot auch in der Pause?

In der Pause ist die Lage anders. Die Pause gehört grundsätzlich zur freien Zeit der Beschäftigten, sodass private Handynutzung dort regelmäßig erlaubt bleibt. Arbeitgeber können aber festlegen, dass das Handy nur in bestimmten Bereichen genutzt wird, etwa im Pausenraum oder außerhalb sensibler Betriebsbereiche.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass das Handy komplett ausgeschaltet wird?

Ein vollständiges Ausschalten kann in bestimmten Fällen zulässig sein, etwa in sicherheitsrelevanten Bereichen, bei Maschinenarbeit, in Laboren oder dort, wo Störungen gefährlich werden können. In normalen Bürosituationen muss ein solches Verbot aber verhältnismäßig bleiben. Wichtig ist außerdem, dass Beschäftigte in echten Notfällen erreichbar bleiben können, etwa über den Dienstanschluss oder eine andere Kontaktmöglichkeit.

Darf der Arbeitgeber das Handy am Arbeitsplatz einsammeln?

Das bloße Verbot der privaten Nutzung ist etwas anderes als das Einsammeln privater Geräte. Ein Arbeitgeber darf Beschäftigten nicht ohne Weiteres das Eigentum entziehen oder das Handy kontrollieren. In besonders sensiblen Bereichen können Aufbewahrungsregeln zulässig sein, sie müssen aber sachlich begründet, transparent und verhältnismäßig sein.

Was droht, wenn Beschäftigte trotz Verbot privat das Handy nutzen?

Wer gegen ein wirksames Handyverbot verstößt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen. In der Regel kommt zunächst eine Abmahnung in Betracht. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen kann im Einzelfall auch eine Kündigung drohen, etwa wenn die Arbeit bewusst vernachlässigt wird oder Sicherheitsregeln missachtet werden.

Fazit

Wer sein Handy am Arbeitsplatz nutzt, sollte sich vor allem an einer Faustregel orientieren: kurz und notwendig ist meist in Ordnung, ausgedehnt und privat motiviert nicht.

Private Telefonate, Surfen oder Chatten in der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber einschränken. In den Arbeitspausen sollten die Nutzung des Handys wegen der Persönlichkeitsrechte jedoch erlaubt sein.

Im Zweifel lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber.

So lassen sich Missverständnisse und unangenehme Gespräche, wie im Beispiel von Jeanette, von vornherein vermeiden.