Prüft ein Arbeitgeber bei der Besetzung freier Arbeitsplätze nicht die Eignung schwerbehinderter Menschen und erteilt er der Agentur für Arbeit nicht frühzeitig einen Vermittlungsauftrag, muss dies noch kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung sein.
Da Arbeitgeber mittlerweile ihr Personal weitgehend über Job-Börsen oder soziale Medien und nicht mehr über die Agentur für Arbeit suchen, stellt die unterbliebene Unterrichtung der Behörde zu freien Stellen für sich genommen noch kein Hinweis auf eine Diskriminierung dar, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2026 (Az.: 2 Ca 6536/25). Die Düsseldorfer Richter stellten sich damit gegen die Auffassung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.
Der verhandelte Fall
Im konkreten Fall ging es um einen 50-jährigen Mann mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90. Er hatte sich auf eine in einer Internet-Jobbörse ausgeschriebenen Stelle beworben. Dabei hatte er angegeben, dass er promovierter Jurist sei und über ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre verfüge. In einem 17 Seiten langen Dokument fügte er den Bescheid über seine Schwerbehinderung ein.
Als er eine Absage erhielt, machte er eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung geltend. Der 50-Jährige verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und forderte eine Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro. Der Arbeitgeber habe mehrere Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX missachtet, die ein Indiz für eine Diskriminierung begründen.
So habe er nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben, die Agentur für Arbeit frühzeitig über die offene Stelle informiert. Dies sei vom Gesetzgeber aber so vorgeschrieben, damit behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt besser gefördert und vermittelt werden können.
Das Arbeitsgericht wies die Klage auf eine Diskriminierungsentschädigung ab. Der seit vielen Jahren in einem Arbeitsverhältnis stehende Kläger habe die Stelle nicht wirklich haben, sondern vielmehr nur eine Entschädigung kassieren wollen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei offensichtlich ein „klassischer AGG-Hopper“.
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Die Düsseldorfer Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm vom 23. Januar 2026, bei der der Kläger ebenfalls wegen einer Stellenabsage eine Entschädigung verlangt hatte (Az.: 2 Ca 628/25, JurAgentur-Meldung vom 19. März 2026). Die Stelle war über 570 Kilometer entfernt gewesen; irgendwelche Umzugsabsichten des Klägers waren nicht ersichtlich. Zudem waren bundesweit mindestens 13 Verfahren des Mannes anhängig, bei dem dieser eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung verlangt hatte.
Missachtete Fördervorschriften für behinderte Stellenbewerber
Im aktuellen Fall habe der Kläger bereits am selben Tag nach Erhalt seiner Absage, in einem ausformulierten, komplexen Schreiben die Entschädigung gefordert, betonten die Düsseldorfer Richter. Die geforderte Entschädigung sei offensichtlich vorab vorbereitet gewesen. Der Bescheid über die Schwerbehinderung sei in der Bewerbung so eingefügt worden, dass dieser schnell übersehen und eine Entschädigungsklagen erleichtert werden kann.
Zwar habe der Arbeitgeber die im Internet ausgeschriebene Stelle nicht wie gesetzlich vorgeschrieben der Agentur für Arbeit gemeldet. Dies stelle aber für sich genommen noch nicht automatisch ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Das Arbeitsgericht stellte sich damit gegen ein Urteil des BAG vom 27. März 2015 (Az.: 8 AZR 123/24, JurAgentur-Meldung vom 11. Juni 2025). Werde bei offenen Stellen kein Vermittlungsauftrag erteilt, sei dies ein Indiz für eine verbotene Diskriminierung schwerbehinderter Menschen, so damals das BAG.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Indiz für Diskriminierung nicht zwingend
Das Arbeitsgericht hält diese Rechtsauffassung angesichts der üblichen Stellensuche in den sozialen Medien für überholt. Gesetzlich sei die Einschaltung der Agentur für Arbeit bei offenen Stellen zwar vorgeschrieben. Faktisch würden Arbeitgeber ihre Bewerbungsabläufe vielfach über persönliche Netzwerke, algorithmengestützte Suchmechanismen oder Talentpools organisieren, ohne dass die Agentur für Arbeit noch eine praktische Vermittlungsfunktion übernimmt.
Werde die Behörde häufig nicht mehr über offene Stellen unterrichtet, stelle dies daher für sich genommen noch kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar. Da müsse schon zusätzlich eine konkrete Benachteiligung der Person deutlich werden. Solche weiteren Umstände habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt (Az.: 3 SLa 313/26). fle




