Grundsicherung: Kein Schutz für Kinder wenn Eltern sanktioniert werden

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und eine Sanktion vom Jobcenter bekommt, zahlt nicht allein. Fast 1,84 Millionen Kinder leben in Haushalten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen.

Wird ein Elternteil ab dem 1. Juli 2026 mit der neuen 30-Prozent-Kürzung belegt, fehlt dieses Geld im Familienbudget, obwohl kein Kind eine Pflicht verletzt hat. Das Gesetz enthält dafür keine eigene Schutzklausel.

Grundsicherungsgeld und Kinder: Wer wirklich betroffen ist

Etwa jedes achte Kind in Deutschland bezieht Leistungen nach dem SGB II: 12 Prozent aller Minderjährigen, rund 1,84 Millionen. Bei Alleinerziehenden ist die Lage besonders deutlich:

Mehr als jede dritte Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft (der Haushalt, in dem Einkommen und Bedarf gemeinsam berechnet werden) ist auf Grundsicherungsgeld angewiesen. Kinder stellen insgesamt etwa ein Drittel aller Leistungsbeziehenden im SGB II.

Bereits heute geraten diese Haushalte in die Sanktionsspirale. Im Jahresdurchschnitt 2024 lebten rund 16.800 Minderjährige in Bedarfsgemeinschaften, gegen deren Elternteil mindestens eine Leistungsminderung verhängt wurde, ein Anstieg um gut 5.400 gegenüber dem Vorjahr.

In 8.300 sanktionierten Haushalten lebten Kinder, darunter 3.700 Haushalte von Alleinerziehenden. Im Schnitt wurde das Grundsicherungsgeld um 63 Euro monatlich gekürzt. Ab Juli 2026 wird dieser Mechanismus schärfer und greift schneller. Was das konkret bedeutet, zeigt der Blick auf die neue Sanktionslogik.

Wie eine 30-Prozent-Kürzung beim Elternteil Kinder im Grundsicherungsgeld trifft

Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die Sanktionslogik grundlegend. Bisher stieg die Kürzung in drei Stufen: 10, dann 20, dann 30 Prozent des Regelbedarfs. Künftig greift nach § 31a SGB II sofort die volle 30-Prozent-Kürzung bei der ersten Pflichtverletzung, etwa einem versäumten Termin im Jobcenter oder der Ablehnung einer zumutbaren Stelle.

Für eine alleinerziehende Mutter mit 563 Euro Regelbedarf bedeutet das: 169 Euro weniger pro Monat, drei Monate lang.

Für Kinder in diesem Haushalt ändert sich dabei rechnerisch nichts, ihr eigener Regelbedarf bleibt unberührt. Das ist die offizielle Position der Bundesregierung.

Sie ist nicht falsch, greift aber zu kurz: Wer 169 Euro weniger für Ernährung, Kleidung und Hygiene des Elternteils hat, verfügt über weniger Haushaltsbudget. Schulmaterial, Mahlzeiten, Stromkosten finanzieren sich aus demselben Topf. Eine Kürzung beim Elternteil trifft den Familienalltag, auch wenn der Bescheid nur einen Namen trägt.

Warum der gesetzliche Schutz für Kinder bei Sanktionen nicht reicht

Das Gesetz enthält Schutzmechanismen. Nach § 31a SGB II dürfen Kosten der Unterkunft und Heizung durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

Eine Sanktion unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Regelbedarf des Kindes wird nicht gemindert. Das klingt nach Schutz. Es ist keiner, auf den sich Eltern verlassen können.

Was das Gesetz schuldet und nicht liefert: eine Regel, die Sanktionen gegenüber Elternteilen automatisch begrenzt oder einer gesonderten Prüfung unterwirft, wenn Kinder im Haushalt leben.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) Kürzungen über 30 Prozent des Regelbedarfs für verfassungswidrig erklärt, für die sanktionierten Erwachsenen. Eine eigenständige verfassungsrechtliche Schutzlinie für Kinder in sanktionierten Haushalten hat das Gericht dabei nicht gezogen. Was Verbände daraus gefordert haben, blieb ungehört.

38 Verbände fordern Schutzklausel für Kinder im Grundsicherungsgeld

Noch während des Gesetzgebungsverfahrens schlossen sich 38 Organisationen zusammen, darunter der Kinderschutzbund, das Deutsche Kinderhilfswerk, SoVD und Caritas. In einem Offenen Brief forderten sie den Verzicht auf Sanktionen, die Kinder mitbestrafen. „Rund 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche beziehen Leistungen nach dem SGB II.

In der politischen Debatte wird völlig außer Acht gelassen, dass sie die geplanten Verschärfungen unmittelbar betreffen, obwohl sie nichts für ihre Lage können”, erklärte SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier.

Der Kinderschutzbund schlug einen konkreten Gesetzestext vor: eine ausdrückliche Ausnahmeregelung, die Sanktionen gegenüber Haushalten mit Kindern grundsätzlich ausschließt. Das Gesetz wurde ohne diese Klausel beschlossen. Im gesamten Gesetzgebungsverfahren fand keine Kinderfolgenabschätzung statt.

Die Fachverbände hatten eine Woche Zeit für Stellungnahmen. Wer als betreuendes Elternteil jetzt in eine Sanktionssituation gerät, ist auf das allgemeine Härtefall-Ermessen der Sachbearbeitenden angewiesen, ohne gesetzliche Vorgabe, wie dieses Ermessen bei Kindern im Haushalt auszuüben ist.

Was betroffene Eltern im Grundsicherungsgeld jetzt konkret tun können

Der stärkste Schutz vor einer Sanktion ist ihre Vermeidung. Termine beim Jobcenter immer wahrnehmen oder rechtzeitig schriftlich absagen, und den Nachweis aufbewahren. Kommt ein Sanktionsbescheid, haben Eltern einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch.

Den Widerspruch ausdrücklich mit der Situation der Kinder im Haushalt begründen, als außergewöhnliche Härte. Das Jobcenter muss diesen Einwand prüfen.

Liegt ein Versäumnis vor, hilft ein weiterer Hebel: Die Sanktion wird nach § 31a SGB II aufgehoben, sobald sich die betroffene Person ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, die Pflichten künftig zu erfüllen.

Diese Bereitschaftserklärung schriftlich einreichen, und so schnell wie möglich. Kostenlose Beratung bieten SoVD, VdK und örtliche Sozialberatungsstellen, sie kennen die Formulierungen, die in Widerspruchsverfahren zählen.

Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld und Kindern bei Sanktionen

Wird der Regelbedarf meines Kindes gekürzt, wenn ich eine Sanktion bekomme?

Formal nein. Das Jobcenter kürzt nur den Regelbedarf der Person, die die Pflichtverletzung begangen hat. Der Regelbedarf des Kindes bleibt rechnerisch unverändert. In der Praxis fehlt das Geld aber im Familienbudget, weil Ausgaben für Ernährung, Hygiene und Alltagsbedarf sich nicht getrennt abrechnen lassen.

Kann ich als Elternteil einen Härtefall geltend machen, wenn Kinder im Haushalt leben?

Ja. Das Gesetz sieht vor, dass eine Sanktion unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeutet. Kinder im Haushalt können als Argument geltend gemacht werden. Es entscheidet aber das Jobcenter im Einzelfall, eine automatische Ausnahme gibt es nicht. Den Einwand schriftlich und vor der nächsten Sanktionsstufe stellen.

Kann mein Kind selbst Leistungen beantragen, wenn mir Grundsicherungsgeld gestrichen wird?

Minderjährige Kinder haben einen eigenständigen Anspruch auf ihren Regelbedarf nach dem SGB II. Dieser wird durch Sanktionen gegen ein Elternteil nicht berührt. Bei akuter Unterversorgung kann das Jobcenter ergänzende Sachleistungen erbringen. Wer in eine solche Lage gerät, sollte das Jugendamt einbeziehen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, März 2026
Bundesagentur für Arbeit: Statistik Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II, Stand September 2025
Deutsches Kinderhilfswerk e.V.: Pressemitteilung zum Offenen Brief der Verbände, 19. Februar 2026
Kinderschutzbund: Stellungnahme zum Referentenentwurf des 13. SGB II-Änderungsgesetzes, November 2025
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16
Bundesregierung / Deutscher Bundestag: Antwort auf Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion, BT-Drucks. 21/4288, März 2026