Feiertag im Urlaub: Wann der Arbeitgeber einen Urlaubstag zu viel abbucht
Wer im Schichtdienst arbeitet und Urlaub nimmt, erlebt oft eine unerwartete Überraschung auf der Abrechnung: Feiertage, die mitten in der Urlaubswoche liegen, werden als Urlaubstage gezählt, obwohl der Beschäftigte an diesen Tagen ohnehin dienstplanmäßig frei gehabt hätte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19. August 2025 klargestellt, dass genau das unzulässig ist. Urlaubstage dürfen nur für Tage abgezogen werden, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht, aber nicht für Tage, an denen jemand ohnehin nicht gearbeitet hätte.
Für Pflegekräfte, Rettungsdienstmitarbeiter und andere Schichtarbeiter, die regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen eingeteilt werden, ist dieses Urteil besonders wichttig.
Wer an zwölf oder mehr gesetzlichen Feiertagen im Jahr ohnehin nicht eingeteilt ist und trotzdem jedes Mal einen Urlaubstag verliert, büßt am Ende des Jahres bis zu neun oder mehr Urlaubstage ein. Er verliert Tage, die ihm rechtlichaber zustehen.
Das Urteil: Bundesarbeitsgericht stellt klar — kein Urlaub ohne Arbeitspflicht
Ein Notfallsanitäter, der seit 1996 in einem kommunalen Rettungsdienst beschäftigt ist, klagte gegen seinen Arbeitgeber. Dieser hatte das Urlaubsmodell auf eine Siebentagewoche umgestellt und dem Kläger damit 42 Urlaubstage jährlich gewährt (statt der üblichen 30).
Gleichzeitig verlangte der Arbeitgeber, dass bei jeder Urlaubswoche auch für gesetzliche Feiertage und die Vorfeiertage am 24. und 31. Dezember Urlaubstage einzusetzen seien, egal ob der Sanitäter an diesen Tagen nach dem Dienstplan eingeteilt war oder nicht. Das Urlaubskonto des Klägers wurde so für neun Tage belastet, und dies waren Tage, an denen er nach dem rollierenden Schichtplan ohnehin frei gehabt hätte.
Urlaub gilt nur bei Arbeitspflicht
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine klare Linie gezogen: Die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit wird. An einem Feiertag, an dem bereits keine Arbeitspflicht besteht, kann diese Arbeitspflicht nicht noch einmal aufgehoben werden.
Der Feiertag steht deshalb für die Urlaubsgewährung schlicht nicht zur Verfügung (BAG, 9 AZR 216/24). Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun für jeden einzelnen strittigen Feiertag prüfen muss, ob der Kläger an diesem Tag konkret zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre oder nicht.
Der Rechtsgrundsatz selbst ist damit höchstrichterlich bestätigt: Wer ohnehin frei hat, verliert keinen Urlaubstag. Wer dagegen im Schichtdienst tatsächlich an Feiertagen eingeteilt wird, sieht sich anderen Regeln gegenüber.
Wer im Schichtdienst besonders aufpassen muss
Die Frage, ob ein Feiertag als Urlaubstag zählen darf, hängt an einer einzigen Bedingung: Hätte der Beschäftigte an diesem Tag nach dem Dienstplan arbeiten müssen? Für die meisten Arbeitnehmer stellt sich diese Frage gar nicht, denn das Arbeitszeitgesetz verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich (§ 9 Abs. 1 ArbZG).
Wer montags bis freitags arbeitet und an Weihnachten oder am Tag der Deutschen Einheit sowieso frei hat, dessen freier Tag ist einfach ein gesetzlicher Feiertag, und kein Urlaubstag.
Ausgenommen vom Beschäftigungsverbot sind bestimmte Berufsgruppen, für die Feiertagsarbeit rechtlich zulässig ist: Rettungsdienste und Notfallversorgung, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Verkehr und Transport sowie Medienunternehmen (§ 10 Abs. 1 ArbZG).
Für diese Beschäftigten gilt daher: Wer an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und Urlaub nimmt, verbraucht tatsächlich einen Urlaubstag, weil er ohne diesen Urlaub hätte arbeiten müssen. Wer dagegen am selben Feiertag nach dem Dienstplan frei hat, verbraucht keinen.
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Genau hier liegt die Grauzone, die Arbeitgeber im Schichtdienst systematisch ausnutzen. Sie berechnen den Urlaub auf Kalendertagsbasis, als ob jeder Tag des Jahres ein potenzieller Arbeitstag wäre, und kommen so auf scheinbar großzügige Urlaubsansprüche von 40 oder 42 Tagen. In der Praxis werden dabei Feiertage als Urlaubstage abgebucht, auf die der Arbeitgeber gar keinen Zugriff hat.
So prüfen Sie Ihr Urlaubskonto auf Feiertagsfehler
Wer im Schichtdienst arbeitet, sollte das Urlaubskonto konkret prüfen. Entscheidend ist nicht die Gesamtzahl der gebuchten Urlaubstage, sondern wie der Arbeitgeber jeden einzelnen Urlaubsantritt abgerechnet hat.
Dienstplan sichern
Wer noch Dienstpläne aus früheren Jahren hat, bewahrt diese auf. Der Dienstplan ist der zentrale Beweis dafür, ob an einem strittigen Feiertag tatsächlich Arbeitspflicht bestanden hätte.
Urlaubsabrechnungen und Urlaubskonto vergleichen
Auf der Lohnabrechnung oder im Personalportal des Arbeitgebers ist in der Regel ersichtlich, für welche Tage Urlaub gebucht wurde. Die Feiertage des jeweiligen Urlaubszeitraums notieren — und prüfen, ob dafür Urlaubstage abgezogen wurden.
Abgleich mit dem Dienstplan
War der Beschäftigte an den fraglichen Feiertagen nach dem Schichtplan eingeteilt? Wenn ja, darf ein Urlaubstag abgezogen werden. War er planmäßig frei, ist der Abzug unzulässig.
Gutschrift schriftlich verlangen
Wer einen oder mehrere zu Unrecht abgezogene Urlaubstage identifiziert, kann die Gutschrift auf dem Urlaubskonto schriftlich verlangen. Empfohlen ist ein Brief mit Bezug auf das Bundesurlaubsgesetz und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Kommt der Arbeitgeber nicht nach, gibt es weitere Wege, dabei zählen Fristen.
Was tun, wenn Urlaubstage zu Unrecht abgezogen wurden
Der Anspruch auf Rückbuchung von Urlaubstagen ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesurlaubsgesetz und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wer die unzulässigen Abzüge dokumentiert hat, steht auf sicherem rechtlichen Grund.
Betriebsrat einschalten
Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nicht nach, ist der nächste Schritt eine formelle Beschwerde beim Betriebsrat, sofern ein solcher vorhanden ist. Betriebsräte haben ein Mitspracherecht bei der Urlaubsplanung und Dienstplangestaltung und können die korrekte Abrechnung einfordern. Fehlt ein Betriebsrat, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht der direkte Weg.
Anschlussfristen beachten
Wichtig für die Fristen: Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten häufig Ausschlussfristen. Das sind Fristen, nach denen Ansprüche automatisch verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurden. Wie lange diese Fristen dauern, hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab.
Wer glaubt, dass ihm über mehrere Jahre Urlaubstage zu Unrecht abgezogen wurden, sollte den eigenen Vertrag auf solche Fristen prüfen. Wer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellt, dass Urlaubstage verschwunden sind, hat unter Umständen noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung: aber nur für die Tage, die innerhalb der geltenden Frist noch geltend gemacht werden können.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine jahrelange Praxis für rechtswidrig erklärt. Wer die eigene Urlaubsabrechnung nie geprüft hat, sollte es jetzt tun.
Quellen
Bundesarbeitsgericht: Urteil Az. 9 AZR 216/24 – Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub, Bundesministerium der Justiz: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG), § 3 Dauer des Urlaubs.




