Schwerbehinderung: 25.000 Euro Schmerzensgeld wegen Depression

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Wer wegen eines Fahrradunfalls  psychisch krank mit Grad der Behinderung wird, bekommt von Versicherungen und Schädigern oft zu hören: Die psychischen Probleme hätten nichts mit dem Unfall zu tun.

Das Landgericht Münster hat dieser Argumentation klar widersprochen und einer Fahrradfahrerin, die nach einem Zusammenstoß mit einem PKW eine Schmerzstörung mit Depression entwickelte, ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen, sowie den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. (LG Münster, Urteil vom 04.05.2018, Az. 16 O 185/14)

Das Urteil ist für alle relevant, die nach einem Unfall nicht nur körperliche, sondern auch psychische Folgen davontragen und von der Gegenseite hören, diese seien nicht zu ersetzen oder auf eine ohnehin vorhandene Anfälligkeit zurückzuführen.

Es klärt, wann psychische Folgeschäden als Unfallfolge gewertet werden, was beim Haushaltsführungsschaden gilt und welches Mitverschulden die Schadensersatzpflicht mindert, ohne sie zu beseitigen.

Der Unfallhergang: Fahrradfahrerin trifft ausfahrenden PKW

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad einen Radweg, allerdings entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Ein PKW-Fahrer wollte das Firmengelände seines Arbeitgebers verlassen und fuhr dabei über den Rad- und Gehweg sowie eine Busspur.

Es kam zur Kollision, die Fahrradfahrerin stürzte auf die Busspur und erlitt eine Tibiakopffraktur links sowie eine Innenbandruptur im linken Kniegelenk. Die Verletzung wurde acht Tage nach dem Unfall operativ versorgt. Ein weiterer Eingriff zur Metallentfernung scheiterte: Die Schrauben ließen sich nicht lösen, weil die Schraubenköpfe beschädigt waren. Sie verblieben dauerhaft im Bein.

Mehr als anderthalb Jahre nach dem Unfall, brach sich die Frau bei einem nächtlichen Toilettengang den Vorfuß. Sie führte diesen Sturz auf ihre unfallbedingte Gehbehinderung zurück: Sie war auf die Gehhilfen angewiesen und kam mit diesen zu Fall.

Das Gericht folgte dieser Darstellung und wertete auch den Vorfußbruch als unfallkausal verursacht.

Die psychischen Folgen: Schmerzstörung und Depression als Unfallschaden

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die psychischen Folgeschäden der Klägerin dem Unfall zuzurechnen sind. Die Klägerin entwickelte nach dem Unfall eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen sowie eine rezidivierende Depression.

Sie konnte sich nur noch mit Rollstuhl, Rollator oder Gehstock bewegen, kurze Gehstrecken waren nicht mehr bewältigbar, Yoga und Radfahren als frühere Hobbys entfielen vollständig. Die Beklagten argumentierten, die psychische Erkrankung sei auf eine vorbestehende Vulnerabilität zurückzuführen und stehe in einem groben Missverhältnis zum Unfallgeschehen.

Das Gericht lehnte dies Argumentation ab. Der Sachverständige für Psychosomatik hatte nachvollziehbar dargelegt, dass die Schmerzstörung sich ohne das Unfallereignis in dieser Form nicht entwickelt hätte. Und: Die Depression sei eine direkte Folge der Schmerzstörung, die ihrerseits unfallkausal entstanden ist.

Das Gericht stellte den entscheidenden Rechtsgrundsatz ausdrücklich klar: Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden auch dann einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten beruhen. Wer einen anderen verletzt, nimmt ihn so, wie er ist.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die psychische Reaktion wegen eines groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist — das war hier nicht der Fall.

Die Unfallfolgen führten bei der Klägerin zur Feststellung einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 40. Dieser GdB resultierte aus der Kombination von Dauerschaden am linken Kniegelenk, der Schmerzstörung und der Depression.

Das Gericht berücksichtigte ihn ausdrücklich als wertbestimmenden Faktor bei der Schmerzensgeldbemessung. Ein GdB von 40 kennzeichnet noch keine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX, die erst ab GdB 50 gilt, belegt aber das erhebliche Ausmaß der dauerhaften Einschränkung.

Mitverschulden: Ein Drittel für das falsch befahrene Fahrradweg

Das Gericht verteilte die Haftung nicht vollständig auf die Beklagtenseite. Die Klägerin hatte den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und damit gegen § 2 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Zwar verlor sie dadurch ihr Vorfahrtsrecht gegenüber dem ausfahrenden PKW nicht, aber das Gericht bewertete ihr Verhalten als mitursächlich: Der ausfahrende Fahrer durfte grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer aus der falschen Richtung kommt.

Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin nach eigenen Angaben das herannahende Fahrzeug gesehen hatte und darauf vertraut hatte, dass es stehe bleiben würde. In dieser Situation hätte sie besondere Vorsicht walten lassen müssen.

Das Gericht setzte das Mitverschulden mit einem Drittel an. Das Schmerzensgeld wurde auf dieser Basis berechnet: Das Gericht hielt einen Betrag von insgesamt 25.000 Euro für angemessen, davon waren bereits 6.000 Euro durch die Haftpflichtversicherung gezahlt worden.

Den verbleibenden Betrag von 19.000 Euro sprach das Gericht der Klägerin zu. Der Haushaltsführungsschaden wurde nach Abzug der Mitverschuldensquote auf 2.813,57 Euro festgesetzt.

Was der Haushaltsführungsschaden umfasst — und wie er berechnet wird

Der Haushaltsführungsschaden erfasst, was jemand wegen unfallbedingter Einschränkungen im Haushalt nicht mehr leisten kann. Das Gericht berücksichtigte dabei nicht nur die körperliche Beeinträchtigung durch die Knieverletzung, sondern ausdrücklich auch die Depression, die sich durch Antriebsarmut im Haushalt auswirkt.

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Der Stundenaufwand für den Zweipersonenhaushalt mit Gartenanteil wurde auf 26 Stunden wöchentlich geschätzt, davon entfielen 13 Stunden auf die Klägerin. Als Stundenlohn legte das Gericht 8,50 Euro zugrunde.

Maßgeblich war der Zeitraum vom Unfalltag bis zum 30. April 2014 — also fast drei Jahre. Für diesen Zeitraum ermittelte das Gericht konkrete Einschränkungsquoten je nach Phase der Erholung oder erneuten Verschlechterung. Unmittelbar nach dem Unfall und während der stationären Aufenthalte galt eine vollständige Einschränkung, in Phasen teilweiser Erholung wurden niedrigere Prozentsätze angesetzt.

Wer einen Haushaltsführungsschaden geltend machen will, muss diese Phasen und Einschränkungen möglichst konkret darlegen — und ärztliche Belege beibringen, die den Zusammenhang zwischen Verletzung und Haushaltsproblemen dokumentieren.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Der Grundsatz, dass der Schädiger den Verletzten so nimmt wie er ist, ist einer der wichtigsten und am häufigsten missverstandenen Rechtssätze im Schadensersatzrecht. Versicherungen nutzen das Argument der psychischen Vorbelastung regelmäßig, um Schmerzensgeldforderungen zu drücken.

Das Urteil zeigt, dass dieser Einwand in aller Regel nicht trägt: Selbst wenn jemand psychisch anfälliger ist als der Durchschnitt, haftet der Schädiger vollständig für diese Folgen. Die Ausnahme eines „groben Missverhältnisses” ist nach der Rechtsprechung des BGH eng.

Für die Praxis: Wer nach einem Unfall psychisch erkrankt, sollte das unverzüglich ärztlich dokumentieren und den behandelnden Arzt auf den zeitlichen Zusammenhang zum Unfall hinweisen. Ein Sachverständigengutachten, das den Kausalzusammenhang erklärt, ist für die Durchsetzung gegenüber der Versicherung entscheidend.

Wer nur körperliche Befunde anmeldet und psychische Folgen weglässt, verschenkt möglicherweise einen wesentlichen Teil des Anspruchs.

Was beim Mitverschulden konkret zu beachten ist

Das Mitverschulden der Klägerin durch das Befahren des Radwegs in falscher Richtung zeigt, wie stark eigene Verkehrsverstöße die spätere Schadensersatzquote beeinflussen. Ein Drittel weniger Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden sind keine Kleinigkeit.

Wer an einem Unfall mitbeteiligt war, muss damit rechnen, dass eigene Fehler bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil: Ein Mitverschulden schließt den Anspruch nicht aus. Auch wer zu einem Drittel selbst schuld ist, hat Anspruch auf zwei Drittel des Schmerzensgeldes, des Haushaltsführungsschadens und des sonstigen Schadensersatzes.

Wer einen Unfall vollständig hinnimmt, weil er sich selbst teilweise verantwortlich fühlt, verzichtet auf Ansprüche, die ihm rechtlich zustehen würden.

Häufige Fragen zu Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden nach Unfall

Muss ich psychische Folgeschäden gesondert anmelden?

Ja. Psychische Folgeschäden müssen klar benannt und ärztlich belegt werden. Wer nur körperliche Verletzungen anmeldet, riskiert, dass psychische Schäden später nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Erkrankung muss durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen sein.

Kann eine Vorerkrankung meinen Schmerzensgeldanspruch mindern?

Nur in Ausnahmefällen. Der Schädiger haftet grundsätzlich für alle Folgen seiner Handlung, auch wenn der Verletzte wegen einer Vorerkrankung besonders empfindlich reagiert.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die psychische Reaktion schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist. Diesen Nachweis muss die Gegenseite führen.

Wie lange kann Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden?

So lange, wie die unfallbedingte Einschränkung andauert. Die Höhe hängt von der Art der Beeinträchtigung, dem Stundensatz für vergleichbare Arbeiten und dem Anteil der verletzten Person am Haushalt ab.

Wer einen Haushaltsführungsschaden geltend macht, sollte die Einschränkungen phasenweise dokumentieren und ärztlich belegen.

Quellen

LG Münster: Urteil vom 04.05.2018, Az. 16 O 185/14 (openJur 2019, 7495)

BGH: Urteil vom 30.04.1996, Az. VI ZR 55/95 (NJW 1996, 2425) — Haftung für psychische Folgeschäden trotz Vorbelastung

§ 253 BGB (Schmerzensgeld), § 843 BGB (Haushaltsführungsschaden), § 254 BGB (Mitverschulden) — gesetze-im-internet.de