Ein 25-jähriger Student steht kurz vor dem Verlust seiner Wohnung und seiner Hochschulzulassung. BAföG bekommt er nicht mehr – weil er seinen ersten Studiengang erst nach dem sechsten Fachsemester gewechselt hat und die Behörde darin keinen anerkennungsfähigen Fachrichtungswechsel sieht.
Das Jobcenter lehnt seinen Bürgergeld-Antrag ab: Er sei als Student grundsätzlich vom SGB II ausgeschlossen. Was folgt, ist ein Eilantrag vor dem Sozialgericht Reutlingen – und ein Beschluss, der Jobcentern bundesweit eine klare Grenze setzt.
Das Sozialgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass das Jobcenter dem Studenten vorläufig für sechs Monate ein zinsloses Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II gewähren muss. Aktenzeichen: S 6 AS 2880/25 ER – rechtskräftig. Die Behörde wird damit verpflichtet, das zu tun, was sie zuvor kategorisch abgelehnt hatte.
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Studenten sind vom Bürgergeld ausgeschlossen – mit einer wichtigen Ausnahme
Der Grundsatz ist eindeutig: Wer an einer Hochschule immatrikuliert ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende ihren Lebensunterhalt über BAföG sichern.
Doch dieses System hat Lücken – und genau für diese Lücken hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 3 SGB II eine Härtefallregelung geschaffen. Danach können Jobcenter Studierenden ausnahmsweise und darlehensweise Leistungen gewähren, wenn eine besondere Härte vorliegt.
Was eine solche besondere Härte ausmacht, hat das Gericht in Reutlingen präzise benannt. Der Antragsteller war mittellos. Ohne ein Darlehen des Jobcenters hätte er weder seine Miete zahlen noch seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die unmittelbare Konsequenz wäre der Verlust der Wohnung und die Exmatrikulation gewesen – das Ende seines Studiums, bevor er es abschließen konnte.
Das Gericht dreht die Logik des Jobcenters um
Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Beschluss eine Argumentation entwickelt, die über den Einzelfall hinausweist. Ohne das Darlehen, so das Gericht, würden die Ziele des § 1 SGB II vorübergehend konterkariert. Diese Norm beschreibt den Zweck der Grundsicherung: Betroffene sollen in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Genau das ist hier der springende Punkt. Der Student steht vor dem Abschluss seines Studiums. Verweigert das Jobcenter das Darlehen, verliert er seine Immatrikulation.
Er wäre dann zwar leistungsberechtigt nach dem SGB II – aber ohne den Bildungsabschluss, der ihm eine dauerhafte Erwerbsperspektive eröffnen würde. Die Behörde würde also durch ihre Verweigerung genau das verhindern, was das Gesetz fördern soll. Diese Logik hat das Gericht dem Jobcenter klar entgegengehalten.
Was das Darlehen umfasst – und was nicht
Das Härtefalldarlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II ist kein reguläres Bürgergeld. Es handelt sich um eine darlehensweise Leistung, die später zurückgezahlt werden muss. Zinsen fallen dabei nicht an. Das Darlehen deckt den Regelbedarf, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.
Das Sozialgericht Reutlingen hat die Bewilligung ausdrücklich auf sechs Monate begrenzt. Eine Verlängerung kommt nach dem Beschluss nicht in Betracht. Der Student ist nach Auffassung des Gerichts gehalten, innerhalb dieser sechs Monate eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die seinen Lebensunterhalt studienbegleitend sichert. Wer also auf dieses Instrument setzt, muss wissen: Es überbrückt – es ersetzt keine dauerhafte Lösung.
Wann Gerichte eine besondere Härte anerkennen
Der Fall aus Reutlingen ist kein Einzelfall. Sozialrechtsexperte Detlef Brock verweist auf eine weitere aktuelle Entscheidung, die zeigt, wie die Rechtsprechung den Begriff der besonderen Härte ausformt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 anerkannt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II auch dann vorliegen kann, wenn die Sicherung des Existenzminimums gefährdet ist und die Reduzierung des Studiums auf der kurzzeitigen Pflege naher Angehöriger beruht – Aktenzeichen: L 13 AS 161/26 ER-B.
Damit zeichnet sich in der Rechtsprechung ein Muster ab: Das Härtefalldarlehen greift immer dann, wenn das Studium durch äußere Umstände in Gefahr gerät, die der Betroffene nicht selbst verschuldet hat – und wenn ohne die Leistung die Berufsaussichten dauerhaft beschädigt würden.
Der unmittelbar bevorstehende Studienabschluss, die Verzögerung der ersten BAföG-Zahlung, eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung gehören zu den typischen Konstellationen, in denen Gerichte die Härte bejahen.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Wer als Student in eine vergleichbare Notlage gerät, sollte unverzüglich handeln. Das Jobcenter wird einen solchen Antrag erfahrungsgemäß zunächst ablehnen – wie im Fall aus Reutlingen.
Die Behörde wird auf den Grundsatz des Leistungsausschlusses für Studierende verweisen und das Vorliegen einer unbilligen Härte verneinen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid ist Widerspruch einzulegen. Parallel dazu ist – wegen der Eilbedürftigkeit – ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht zu stellen.
Für den Eilantrag sind folgende Unterlagen entscheidend: die Immatrikulationsbescheinigung, der BAföG-Ablehnungsbescheid, Nachweise über die Mittellosigkeit, Belege über laufende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie – wenn vorhanden – Schreiben des Vermieters oder der Hochschule, die eine unmittelbar bevorstehende Kündigung oder Exmatrikulation ankündigen.
Je konkreter die drohenden Konsequenzen dokumentiert sind, desto stärker die Erfolgsaussichten im Eilverfahren.
Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Wer diese Frist versäumt, verliert ohne triftigen Grund seine Rechtsbehelfe. Im Eilverfahren gibt es keine starre Frist – aber jeder Tag zählt, wenn Wohnung und Immatrikulation auf dem Spiel stehen.
Jobcenter, die die Härtefallregelung ignorieren, riskieren Beschlüsse wie diesen
Das Sozialgericht Reutlingen hat dem Jobcenter im Ergebnis keine Wahl gelassen. Die Behörde hatte die Härtefallprüfung nach § 27 Abs. 3 SGB II schlicht verweigert – mit der pauschalen Begründung, der Student sei als Hochschüler vom SGB II ausgeschlossen. Dass diese Argumentation greift, wenn keine Ausnahme vorliegt, ist richtig. Dass das Jobcenter aber die Prüfung des Ausnahmefalls selbst verweigerte, war rechtswidrig.
Genau das ist das eigentliche Problem: Jobcenter wenden den Leistungsausschluss für Studierende als Pauschalargument an, ohne zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Das Gericht hat diese Praxis korrigiert. Studierende in akuter Not haben nach dieser Entscheidung ein durchsetzbares Recht auf Prüfung – und bei Vorliegen der Voraussetzungen auf das Darlehen selbst.
Quelle:
SG Reutlingen, Beschluss vom 18.12.2025 – S 6 AS 2880/25 ER – rechtskräftig; LSG BW, Beschluss v. 22.01.2026 – L 13 AS 161/26 ER-B



