Eine Großmutter hat im Einzelfall Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern.
Der Schutz der Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) umfasst auch die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten – insbesondere zwischen Großeltern und Enkelkindern.
Großeltern-Enkel-Umgang: Grundsatz vs. Ausnahme
Grundsätzlich gilt: Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern ist eine typische Bedarfslage im Rahmen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und sozialer Kontakte. Das betrifft auch Bezieher von Grundsicherungsleistungen.
Daher besteht für diesen üblichen Umgang grundsätzlich kein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II.
Das Urteil im Fokus: Sächsisches LSG stärkt Großmutter
Mit einem wegweisenden Urteil (Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.08.2017 – L 3 AS 650/16) hat das Gericht jedoch entschieden, dass die Großmutter (Klägerin) eine atypische Bedarfslage dargelegt hat, die über den üblichen Großeltern-Enkel-Umgang als Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen hinausgeht.
Eine derartige atypische Bedarfslage mit unabweisbarem Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II lag im Fall der Klägerin vor.
Kindeswohl im Mittelpunkt: Mehr als „normale“ Familienkontakte
Die Folge: Die Großmutter hatte Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten mit dem Auto zur Ausübung ihres Umgangsrechts mit den Enkelkindern. Besonderheit hier: Im Gegensatz zum üblichen Verhältnis ersetzte die Klägerin die verstorbene Mutter der Kinder als engste Bezugsperson und war faktisch in deren Rolle eingetreten.
Anmerkung des Verfassers: Einzelfallentscheidung
Verfassungsrahmen: Familienschutz nach Art. 6 GG
1. Grundsatz: Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern ist regelmäßig eine typische, auch bei Grundsicherungsbeziehenden übliche Bedarfslage. Ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II besteht hierfür grundsätzlich nicht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.12.2013 – L 7 AS 1470/12).
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Bescheid prüfen2. Verfassungsrechtlicher Rahmen: Bei der Prüfung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II sind die verfassungsrechtlichen Implikationen zu berücksichtigen. Der Familienschutz des Art. 6 Absatz 1 GG umfasst auch Bindungen zwischen nahen Verwandten, insbesondere zwischen Großeltern und Enkelkind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13).
Besonderheiten des Falles: Atypische Bedarfslage begründet Mehrbedarf
3. Besonderheiten des Falles: Die Klägerin war als engste Bezugsperson an die Stelle der verstorbenen Mutter getreten und blieb dies auch nach Übernahme des Sorgerechts durch die Väter sowie der dauerhaften Trennung der Geschwister.
Sie war das einzige familiäre Bindeglied der beiden Enkelkinder zueinander und auf mütterlicher Seite die wichtigste Bezugsperson. Nur sie konnte im Sinne des Kindeswohls sicherstellen, dass die Geschwister weiterhin Umgang hatten.
Hinsichtlich des Enkelkindes X… war hierfür eine gerichtliche Anordnung erforderlich, da ansonsten durch den abrupten Kontaktabbruch zu den engsten Bezugspersonen und dem gewohnten Umfeld das Kindeswohl erheblich gefährdet gewesen wäre.
Daraus ergab sich nicht nur eine rechtliche Verpflichtung aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung, sondern auch eine sittliche Verpflichtung, das Umgangsrecht regelmäßig wahrzunehmen. Es handelte sich folglich nicht um übliche Fahrten im Rahmen alltäglicher familiärer Kontakte, sondern um kindeswohlkausalen Aufwand.
Existenzsichernder Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
4. Existenzsichernder Bedarf: Dieser zusätzliche Bedarf ist ein existenzsichernder Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und – seit dem 3. Juni 2010 – im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II.
Rechtstipp zum SGB XII: Besuchsfahrten zu Enkeln
Grundsätzlich besteht kein Anspruch eines Großvaters auf Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Besuchsfahrten zu den Enkeln (LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 4004/18).


