Aktivrente 2026 – Sogar mehr Vorteile als angekündigt

Die Koalition hat sich festgelegt: Ab 1. Januar 2026 soll die „Aktivrente“ starten. Dahinter steckt ein zusätzlicher steuerfreier Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig angestellt arbeiten.

Wichtig: Dieser Aktivrenten-Freibetrag kommt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen – das Mehr-Netto landet direkt auf dem Konto über den Lohnsteuerabzug.

Doch nicht jeder hat automatisch etwas davon. Und manche Versprechen klingen größer, als sie sind. Wir ordnen ein, zeigen Fallstricke und rechnen an einem Beispiel vor.

Was die Aktivrente wirklich leistet

Kern der Reform: Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Beschäftigung (also ein Anstellungsverhältnis) bleibt bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn die Arbeit nach der Regelaltersgrenze erbracht wird und der Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführt.

Das Modell soll Anreize setzen, länger zu arbeiten, Fachkräfte zu halten und die Sozialkassen zu stabilisieren. Die Kosten für den Staat werden aktuell mit rund 890 Mio. Euro pro Jahr veranschlagt; eine Evaluation bis 2029 ist geplant.

Zentral ist der Monatsbezug: Die Steuerfreiheit wird zeitanteilig pro Kalendermonat gewährt. Nicht genutzte Freibeträge lassen sich weder in andere Monate noch auf die Rente übertragen.

Auch bei der Steuerveranlagung wird die Monatsgrenze von 2.000 Euro „festgezurrt“, damit es keine nachträgliche Ausweitung gibt.

Wer profitiert – und wer nicht?

Profitieren Nicht profitieren
Angestellte nach Regelaltersgrenze, deren Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach SGB VI abführt (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Selbstständige, Freiberufler, Landwirte – es fehlt das Anstellungsverhältnis mit RV-Beiträgen
Beschäftigte mit Steuerklasse I–V – der Freibetrag läuft automatisch im Lohnsteuerabzug Minijobs/Geringfügige (regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig) sowie Konstellationen ohne RV-Beitrag
Beschäftigte mit weiterem Job (StKl VI) – möglich, aber der Aktivrenten-Freibetrag darf nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden (Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber notwendig) Beamtinnen/Beamte – der Dienstherr zahlt keine RV-Beiträge; Beamtenbezüge sind daher nicht begünstigt

„Dreifacher Grundfreibetrag“? Besser von „Zusatzfreibetrag“ sprechen

Politisch wurde zeitweise von „doppelt“ oder gar „dreifach“ gesprochen. Juristisch sauber ist: Es gibt einen zusätzlichen Aktivrenten-Freibetrag (2.000 €/Monat) neben dem allgemeinen Grundfreibetrag. Beides sind getrennte Mechanismen.

In der Praxis kann das dazu führen, dass effektiv mehr als 2.000 Euro im Monat steuerfrei bleiben – etwa, wenn die zu versteuernde Rente niedrig ist und der Grundfreibetrag (2026 monatsanteilig voraussichtlich rund 1.029 Euro) noch „Luft“ lässt.

Beispielrechnung: So zahlt sich Weiterarbeiten aus

Frau M., 66 Jahre, hat die Regelaltersgrenze erreicht. Ihre steuerpflichtige Rentenkomponente liegt – nach Abzug des Rentenfreibetrags – bei 850 Euro im Monat. Sie nimmt eine Teilzeitstelle mit 2.150 Euro Brutto an.

  • 2.000 Euro davon sind per Aktivrente steuerfrei.
  • 150 Euro wären eigentlich steuerpflichtig.
  • Zusammen mit den 850 Euro aus der Rente liegt Frau M. bei 1.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen im Monat und damit unter dem monatsanteiligen Grundfreibetrag (rund 1.029 Euro).

Ergebnis: Keine Einkommensteuer – das gesamte Monatseinkommen bleibt steuerfrei. Sozialbeiträge (insb. KV/PV) fallen unabhängig davon an.

Steuererklärung: nicht automatisch Pflicht – aber aufpassen

Die Aktivrente wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; allein dadurch entsteht keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Achtung: Andere Tatbestände (z. B. weitere Einkünfte, Lohnersatzleistungen, Steuerklasse VI ohne ausreichende Berücksichtigung,

Zusammenveranlagung) können weiterhin eine Pflichtveranlagung auslösen. Wer mehrere Jobs hat, muss schriftlich bestätigen, dass der Aktivrenten-Freibetrag nicht doppelt genutzt wird.

Sozialversicherung: Was bleibt, was sich ändert

An der Sozialversicherung selbst dreht die Aktivrente nichts grundlegend: Für die begünstigte Beschäftigung werden Beiträge gezahlt (Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberanteile je nach Zweig).

Gerade das ist politisch gewollt – die Weiterarbeit soll nicht aus dem System „herauslaufen“, sondern die Kassen stabilisieren. Bei Minijobs fehlt diese sozialversicherungspflichtige Basis in aller Regel – deshalb keine Aktivrente-Begünstigung.

Was jetzt zu tun ist

Prüfen Sie zunächst die Beschäftigungsform: Entscheidend ist eine sozialversicherungspflichtige Anstellung – Minijob-Modelle sind hierfür nicht geeignet. Maßgeblich ist außerdem das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht der tatsächliche Rentenbezug.

Haben Sie mehrere Jobs, darf der Aktivrenten-Freibetrag nur in einem Arbeitsverhältnis angewendet werden; klären Sie das frühzeitig mit dem Arbeitgeber und geben Sie die erforderliche Bestätigung ab.

Planen Sie Ihr Netto realistisch und behalten Sie die monatliche Betrachtung im Blick – eine nachträgliche „Jahresglättung“ ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Fazit

Die Aktivrente ist kein Allheilmittel, aber für viele ein spürbarer Netto-Booster, der Bürokratie reduziert und Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver macht. Wer allerdings selbstständig, verbeamtet oder im Minijob unterwegs ist, geht (vorerst) leer aus.

Entscheidend sind die Details im Monat: sozialversicherungspflichtig, nur ein begünstigtes Arbeitsverhältnis, keine Übertragbarkeit – und der Grundfreibetrag als zweite Stellschraube. So kann das Plus am Ende wirklich in der Tasche bleiben.