Zum 1. Juli 2024 wird der Extra-Rentenzuschlag für etwa 3 Millionen Menschen in Deutschland eingeführt. In diesem Artikel erfahren sie, ob der Zuschlag auf die auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet wird.
Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten
Nach § 97 SGB VI wird Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten angerechnet. Zu den anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem die eigene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente.
Die Anrechnung erfolgt nur, wenn das bereinigte Netto-Einkommen den gesetzlichen Freibetrag überschreitet. Ab Juli 2024 liegt dieser Freibetrag bei 1.038 EUR monatlich.
Übergangsregelung zum Rentenzuschlag
Der Extra-Rentenzuschlag, der aufgrund des Rentenanpassungsgesetzes eingeführt wird, stellt ebenfalls ein Einkommen im Sinne des § 97 SGB VI dar.
Allerdings gibt es eine Übergangsregelung: Vom 1. Juli 2024 bis einschließlich November 2025 wird dieser Zuschlag nicht als Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der zusätzliche Betrag bleibt also während dieses Zeitraums unberührt und beeinflusst die Höhe der Witwen- oder Witwerrente nicht.
Dies ist eine Maßnahme, die aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung des Gesetzes durch die Deutsche Rentenversicherung beschlossen wurde.
Anrechnung ab Dezember 2025
Ab Dezember 2025 wird der Extra-Rentenzuschlag dann regulär als Teil der Rente betrachtet und in einem neuen Rentenbescheid ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er den üblichen Anrechnungsregeln und wird auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Rentenzuschlag im Detail
Wir haben für sie alle wichtigen weiteren Informationen zum Rentenzuschlag kurz zusammengefasst.
Höhe des Rentenzuschlags
- Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014: Zuschlag von 7,5 %.
- Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018: Zuschlag von 4,5 %.
- Erwerbsminderungsrente: Verbesserungen galten bisher nur für Neurentner.
Antragstellung
Notwendig?: Kein Antrag erforderlich.
Automatische Prüfung: Die Rentenversicherung ermittelt selbst die Berechtigten und zahlt den Zuschlag automatisch.
Auszahlung des Zuschlags
Start ab Juli 2024: Der Zuschlag wird erstmals im Juli 2024 ausgezahlt.
Zweistufiges Verfahren:
Erste Stufe: Monatlicher Rentenzuschlag wird separat von der Rente ausgezahlt.
Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dauerhaft in die Rente integriert.
Probleme bei der Auszahlung
Mehr als ein Drittel der Erwerbsminderungsrentner in der Region erhält Grundsicherung. Der Rentenzuschlag wird auf die Grundsicherung angerechnet, sodass viele Betroffene keinen Vorteil haben.
Erwerbsminderungsrente: Anspruchsvoraussetzungen und Höhe
Erwerbsminderung: Rentenanspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall.
Arbeitsfähigkeit:
Unter drei Stunden täglich: Volle Rente.
Drei bis sechs Stunden täglich: Teilweise Rente.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Mindestversicherungszeit: Fünf Jahre.
Pflichtbeiträge: Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Erwerbsminderung.
Sonderregelung für Berufseinsteiger: Anspruch auf Rente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ab der ersten Beitragszahlung.
Rentenhöhe
Die Berechnung basiert auf bisher eingezahlten Beiträgen und Zurechnungszeit, die so bemessen ist, als ob bis zur Regelaltersgrenze weiter eingezahlt würde.



