Bürgergeld und Sozialhilfe: Bei Nachzahlungen muss dann das Jobcenter Zinsen zahlen

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Wurden zu wenig Unterkunftskosten durch den Leistungsträger bezahlt, und die Behörde muss nachzahlen, muss die Nachzahlung auch verzinst werden.

Dies gilt beim Bürgergeld, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter. Das hatte das Bundessozialgericht eindeutig geklärt. Allerdings gilt dies erst nach Ablauf von sechs Monaten, so das BSG.

Nachzahlungen müssen im Grundsatz verzinst werden

Nachgezahlte Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe müssen grundsätzlich auch verzinst werden.

Der Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von vier Prozent fängt nach Ablauf von sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen an zu laufen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 8 SO 15/19 R).

Leistungsträger zahlte zu wenig Unterkunftskosten

Geklagt hatte eine erwerbsgeminderte Rentnerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis, die von August 2015 bis Juli 2016 auf Grundsicherung im Alter angewiesen war.

Der Kreis übernahm jedoch nur einen Teil der Unterkunftskosten. Nachdem der entsprechende Bescheid bestandskräftig geworden war, beantragte die Rentnerin eine Überprüfung.

Diese lehnte der Rhein-Neckar-Kreis ab, so dass der Fall vor dem Sozialgericht Mannheim landete. Das Gericht urteilte, dass die Frau tatsächlich zu geringe Unterkunftsleistungen erhalten hatte.

Der Kreis wurde rechtskräftig zur Nachzahlung von 1.380 Euro verpflichtet.

Das Geld wollte die Klägerin aber auch verzinst haben. Das Gesetz sieht hier einen Zinssatz von vier Prozent vor.

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Behörde weigerte sich Zinsen zu zahlen

Die Zinsen wollte der Sozialhilfeträger nicht zahlen. Diese gebe es erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Nachzahlung tatsächlich fällig geworden ist.

Dies sei hier erst mit dem Urteil des Sozialgerichts vom 25. Juli 2018 der Fall gewesen. Da die Frau die Nachzahlung dann auch erhalten habe, seien keine Zinsen zu zahlen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Behörde noch recht.

Zinsanspruch beginnt sechs Monaten nach vollständigem Antrag

Doch das BSG urteilte, dass die Klägerin einen Zinsanspruch geltend machen könne. Der Anspruch auf eine Verzinsung beginne nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von sechs Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren vollständigen Antrag auf Grundsicherungsleistungen eingereicht hat.

Für jeden einzelnen Monat müsse dann der Zinsanspruch berechnet werden.

Den konkreten Streitfall verwies das BSG jedoch an das Landessozialgericht zurück. Dieses müsse noch feststellen, ab wann die Klägerin alle notwendigen Antragsunterlagen eingereicht hatte und soll dann die Zinsen berechnen. fle/mwo