Behördenschlamperei 1. Grades, denn wegen einer reinen Jobcenterspekulation muss ein mittelloser, unter Betreuung stehender Bürgergeld Bezieher in einer Hütte im Wald nächtigen
Finanziell ist der Betroffene völlig am Ende, durch den Behördenspekulationen wurde der mittellose Mann gezwungen zu betteln.
Doch das Gericht urteilte: Jobcenter dürfen aber existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, so ausdrücklich der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein.Westfalen ( Beschluss Az: L 7 AS 532/22 B ).
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trägt das Jobcenter die Beweislast für das Nicht-Vorliegen der Hilfebedürftigkeit bei Aufhebung des Bürgergeldes
Die Richter betonen dabei ausdrücklich, dass das Jobcenter in diesem Fall aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die objektive Beweislast traf, dass der Antragsteller nicht mehr hilfebedürftig war.
Allein schon die Begründung in dem Aufhebungsbescheid, des Jobcenters, man „gehe davon aus“, dass der Antragsteller nicht mehr hilfebedürftig sei, weil er trotz Zahlungseinstellung nicht beim Jobcenter vorgesprochen habe, lässt schon Zweifel daran aufkommen, ob das Jobcenter selbst von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausging.
Wie schlampig manche Behörden arbeiten, zeigt sich vor allem darin, dass das Jobcenter keinen einzigen Anhaltspunkt dafür benannt hat, dass der Antragsteller nunmehr über Einkommen oder Vermögen verfügte oder Leistungen von anderen bezog. Weder hat er sich zu Herkunft noch Umfang dieser vermeintlichen Einnahmen geäußert noch angegeben, von wem der Antragsteller Leistungen beziehe.
Im Endeffekt handelt es sich um bloße Spekulation-diese sind jedoch rechtswidrig und führen Menschen in Not und Elend.
Auch wenn ein Jobcenter geltend macht, leistungserhebliche Fragen mit einem Leistungsbezieher erörtern zu müssen, kommt im Fall einer mangelnden Mitwirkung lediglich ein Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Betracht.
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Zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens hat der Antragsteller auch keine Veranlassung gegeben, hier eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten anzunehmen.
Denn dieser hat sogleich seine Kontoauszüge übersandt, die keine Auffälligkeiten auswiesen, und mitgeteilt, in einer Hütte im Wald zu leben, gelegentlich bei Bekannten zu übernachten, zu duschen, zu betteln und schwarzzufahren.
Weiter hat er erklärt, an einer komplizierten Migräneerkrankung zu leiden und deshalb Termine nicht wahrnehmen zu können und dies durch Übersendung des psychiatrischen Gutachtens jedenfalls plausibel gemacht.
All dem ist das beweisbelastete Jobcenter mit nichts als Mutmaßungen entgegengetreten!
Kritische Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Ein Aufhebungsbescheid des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn dieser nur bloße Spekulationen enthält und die Behörde nicht beweist, dass der Hilfesuchende über Einkommen verfügt.
Jobcenter dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern.
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit darlegen können, denn vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG Urteil vom 25.06. 2015 – B 14 AS 30/14 R – ).



