Mütterrente 3: Ab wann wird der höhere Zuschlag zur Rente ausgezahlt?

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Bei der Mütterrente 3 ist die zentrale Botschaft für Betroffene derzeit eindeutig, auch wenn sie im Alltag leicht missverstanden wird: Der Anspruch soll ab dem 1. Januar 2027 entstehen, das Geld kann aber voraussichtlich erst 2028 ausgezahlt werden – dann rückwirkend für 2027. Hintergrund ist nicht ein „Trick“, sondern die praktische Umsetzung in der Rentenverwaltung.

Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass die Umstellung wegen des sehr hohen technischen Aufwands nicht früher als 2028 zuverlässig in die Auszahlung gebracht werden kann; zugleich ist politisch vorgesehen, dass daraus kein Nachteil entstehen soll, weshalb die Nachzahlung für 2027 eingeplant ist.

Warum kommt die Auszahlung nicht schon 2027?

Die Rentenversicherung verweist darauf, dass die Mütterrente 3 nicht nur „eine Zeile mehr“ in der Rentenformel ist. In sehr vielen Bestandsrenten müssen Kindererziehungszeiten, frühere Zuordnungen, Rentenarten und bereits laufende Zuschläge konsistent neu berechnet werden.

In den Materialien wird dabei von rund zehn Millionen betroffenen Versicherungskonten gesprochen. Hinzu kommt ein Punkt, der bei Nachzahlungen häufig unterschätzt wird: Wenn Beträge rückwirkend für ein Vorjahr ausgezahlt werden, können bei bestimmten Konstellationen Folgeprüfungen und Erstattungsfragen bei anderen Stellen ausgelöst werden.

Genau diese Ketteneffekte sind in den Entwurfs- und Begleitunterlagen ausdrücklich mitgedacht und werden als zusätzlicher Verwaltungsaufwand beschrieben.

Was ändert sich inhaltlich – und wer ist betroffen?

Inhaltlich geht es um die „Vollendung“ der Mütterrente: Die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sollen auf bis zu 36 Monate angehoben werden. Bei Bestandsrenten läuft das typischerweise auf einen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind hinaus.

Der Zuschlag wird nicht daran festgemacht, ob jemand „Mutter“ oder „Vater“ ist, sondern daran, wem die Kindererziehungszeit im Versicherungskonto zugerechnet ist. In der Praxis liegt diese Zuordnung häufig bei der Mutter, sie kann aber – je nach früheren Erklärungen und Konstellation – auch anders liegen.

Beim Geldbetrag ist wichtig, sauber zu formulieren: Ein halber Entgeltpunkt entspricht grob einer Größenordnung von rund 20 Euro pro Monat je Kind nach heutigem Rentenwert.

Der exakte Eurobetrag zum Start hängt jedoch vom dann geltenden Rentenwert und der individuellen Rentenkonstellation ab. Wer also heute eine feste Eurozahl erwartet, sollte wissen, dass sich die endgültige Höhe erst mit den Rentenwerten der Jahre 2027/2028 wirklich belastbar beziffern lässt.

Muss man etwas beantragen – und warum kann es trotzdem haken?

Vorgesehen ist eine weitgehend automatische Umsetzung. In der Praxis entscheidet aber, ob die Kindererziehungszeiten im Konto vollständig und richtig gespeichert sind. Genau hier entstehen häufig Verzögerungen, weil ältere Versicherungsverläufe nicht immer lückenlos geklärt wurden.

Wenn Kindererziehungszeiten fehlen, falsch zugeordnet sind oder es Besonderheiten gibt (zum Beispiel Auslandszeiten, Namenswechsel oder ungeklärte Konten), wird aus „automatisch“ schnell ein Fall, der erst nach Rückfragen bearbeitet werden kann.

Der für Leser wichtigste Nutzwert ist deshalb: Wer betroffen sein könnte, sollte frühzeitig prüfen, ob die Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf tatsächlich erfasst sind – nicht als Ratgeber-Druck, sondern als realistische Vorsorge gegen spätere Verzögerungen, wenn 2028 die große Umstellung anläuft.

Wichtiger Hinweis bei Grundsicherung, Wohngeld und ähnlichen Leistungen

Die geplante Nachzahlung ist für viele eine gute Nachricht, kann aber bei Haushalten mit bedarfsabhängigen Leistungen organisatorische Folgen haben. Wenn 2028 eine größere Nachzahlung eingeht, ist es realistisch, dass Leistungsträger prüfen, wie diese Zahlung zeitlich zuzuordnen ist und ob sich daraus Erstattungen oder Anpassungen ergeben.

Das bedeutet nicht automatisch „Rückforderung“, erklärt aber, warum 2028 in bestimmten Fällen mehr Schriftverkehr entstehen kann als bei einer „normalen“ kleinen laufenden Erhöhung.

Stand der Gesetzgebung Mitte Dezember 2025

Das Rentenpaket 2025, in dem die Mütterrente 3 als Bestandteil geregelt ist, ist im Bundestag beschlossen; im Bundesrat ist die Befassung für den 19. Dezember 2025 vorgesehen.

Bis zur endgültigen Verkündung bleiben Formulierungen wie „geplant“ redaktionell sauber. Inhaltlich ist der Fahrplan, der für Betroffene entscheidend ist, aber bereits klar beschrieben: Anspruch ab 2027, Auszahlung voraussichtlich ab 2028 mit Rückwirkung für 2027, falls die technische Umsetzung bis 2027 nicht vollständig gelingt.

Quellenübersicht

  • Deutsche Rentenversicherung: FAQ „Mütterrente III“ (Einführung 2027, Auszahlung ggf. erst 2028, rückwirkend)
  • Deutsche Rentenversicherung Bund: Stellungnahme zur Einigung/Umsetzung (Einführung 2027; technische Umsetzung; +6 Monate auf 36 Monate; Hinweise zur Auszahlung/Nachzahlung)
  • Bundesregierung: Darstellung „Rentenpaket 2025“ (Mütterrente als Bestandteil, Ziel und Grundzüge)
  • Deutscher Bundestag: Beschluss-/Textarchiv zum Rentenpaket 2025 (Inhalte, Verfahrensstand)
  • Bundesrat: BundesratKOMPAKT zur 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 (Tagesordnung/Einordnung, Rentenpaket inkl. Mütterrente)
  • Bundestag-Drucksachen/Materialien: Gesetzentwurf und begleitende Stellungnahmen (technische Umsetzbarkeit, Abwicklung 2027/2028, Nachzahlung)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Pressemitteilung/Informationen zum Rentenpaket 2025 (Verfahrensstand, Eckpunkte)