Rente: Dieser Antrag kürzt Beiträge und spart bares Geld

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Wer Altersrente und Job kombiniert, kann in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV/PV) zu viel zahlen – nicht, weil „zu viel verdient“ wird, sondern weil Beiträge aus mehreren Quellen parallel einbehalten werden und die Krankenkasse die Gesamtsumme oft erst nach der Jahresmeldung sauber begrenzen kann.

Wichtig ist dabei die Systemlogik: Es gibt einen „Deckel“ (Beitragsbemessungsgrenze). Alles, was darüber liegt, darf in der GKV/PV nicht noch einmal verbeitragt werden. Rechtsgrundlage für die Rückzahlung ist § 231 SGB V: Erstattung gibt es nur auf Antrag bei der Krankenkasse.

Was 2026 die neue Grenze ist – und warum sie der Auslöser für Rückzahlungen ist

Entscheidend ist die Beitragsbemessungsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr). Beiträge dürfen insgesamt nur bis zu dieser Grenze erhoben werden; Einkommen darüber bleibt für GKV/PV beitragsfrei. Das gilt nicht nur für laufenden Lohn, sondern kann auch durch Einmalzahlungen kippen – etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Das typische Problem: Zwei Zahler rechnen getrennt – am Ende ist die Summe zu hoch

In der Praxis kommen bei arbeitenden Rentnern oft mehrere Beitragsquellen zusammen: Der Arbeitgeber führt Beiträge aus dem Arbeitsentgelt ab, die Deutsche Rentenversicherung aus der gesetzlichen Rente, und bei einer zusätzlichen Betriebsrente oder anderen Versorgungsbezügen erfolgt der Beitragseinzug über die jeweilige Zahlstelle.

Jeder Zahler führt Beiträge ab, ohne die komplette Einnahmensituation in Echtzeit zu kennen. Ergebnis: Die Summe der verbeitragten Einnahmen kann die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten – und dann ist ein Teil der Beiträge „zu viel“.

Die Korrektur passiert oft erst nach Vorliegen der Jahresmeldungen. Gerade hier liegt die Falle: Die Kasse kann erst sauber deckeln, wenn alle Meldedaten (inklusive Einmalzahlungen) zusammengeführt sind – und das ist häufig erst im Folgejahr möglich. Wer nicht aktiv wird, lässt Geld liegen – denn die Erstattung ist eine Antragsleistung.

Wer sollte jetzt prüfen?

Relevant ist das primär für Rentnerinnen und Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind und neben der Rente arbeiten (oder zusätzlich eine Betriebsrente beziehen) – besonders dann, wenn die Gesamteinnahmen in einzelnen Monaten oder über das Jahr gerechnet über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Ob Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft: Entscheidend ist am Ende die Deckelung an der Beitragsbemessungsgrenze; die konkrete Abwicklung erfolgt nach den Meldedaten, die der Krankenkasse vorliegen.

Wichtig: Bei privater Krankenversicherung läuft das System anders; die hier beschriebene Erstattung nach § 231 SGB V betrifft die GKV/PV.

Mini-Fall: „Alles korrekt – und trotzdem zu viel“

Eine Rentnerin arbeitet weiter und bekommt zusätzlich zur Rente Lohn. Der Arbeitgeber führt GKV/PV aus dem Arbeitsentgelt ab, die Rentenversicherung aus der Rente. Weil beide Stellen nicht automatisch „deckeln“, werden Beiträge rechnerisch auf Einnahmen erhoben, die zusammengenommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Beispiel zum Nachrechnen: 4.000 Euro Bruttolohn + 2.200 Euro Bruttorente = 6.200 Euro – damit liegt die Summe über dem Deckel. Der übersteigende Anteil darf nicht zusätzlich beitragspflichtig sein. Erst nachträglich kann die Krankenkasse feststellen, welcher Teil oberhalb der Grenze lag – und damit zu erstatten ist. Ohne Antrag bleibt die Überzahlung beim System – nicht beim Mitglied.

So prüfen Betroffene schnell selbst – ohne Rechenakrobatik

Praktisch genügt ein Plausibilitätscheck: Bruttoarbeitslohn und Bruttorente sollten zusammen betrachtet werden, gegebenenfalls zuzüglich einer Betriebsrente. Liegt diese Summe monatlich oder im Jahresverlauf über 5.812,50 Euro (Stand 2026), ist eine Überzahlung zumindest möglich.

Auch wenn der Monatswert knapp darunter bleibt, können Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehungsweise Boni die Grenze im Laufe des Jahres überschreiten und die Erstattung erst dadurch auslösen. Die genaue Berechnung nimmt am Ende die Krankenkasse vor – dieser kurze Check entscheidet jedoch, ob sich ein Antrag voraussichtlich lohnt.

Der entscheidende Schritt: Antrag an die Krankenkasse (nicht an die Rentenversicherung)

Zuständig ist die Krankenkasse. § 231 SGB V regelt ausdrücklich, dass die Erstattung durch die Krankenkasse nur auf Antrag erfolgt. In der Regel genügt ein formloser Antrag, sofern eindeutig benannt ist, für welches Jahr die Erstattung geltend gemacht wird, dass im betreffenden Zeitraum Arbeitsentgelt und Rente beziehungsweise Versorgungsbezüge zusammengekommen sind und dass dadurch eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wahrscheinlich ist.

Formulierung:
„Hiermit beantrage ich die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 231 SGB V für das Jahr _____. Ich habe im genannten Jahr Arbeitsentgelt und Renteneinnahmen/Versorgungsbezüge bezogen. Bitte prüfen Sie die Beitragsbemessungsgrenze anhand der Jahresmeldedaten (einschließlich etwaiger Einmalzahlungen) und erstatten Sie überzahlte Beiträge.“

Bis wann kann man Geld zurückholen? Vier Jahre – dann ist meist Schluss

Für die Verjährung gilt im Sozialversicherungsrecht: Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Das ist keine kurze „Antragsfrist“, aber eine harte Grenze: Wer zu spät beantragt, verliert den Anspruch regelmäßig.

Beispiel: Beiträge aus 2022 können grundsätzlich noch bis Ende 2026 geltend gemacht werden. Wer 2022 nicht spätestens bis 31.12.2026 beantragt, geht in der Regel leer aus.

Das System erkennt es oft spät – und zahlt nicht automatisch

Die Regel ist eindeutig: Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze darf in GKV/PV nicht weiter verbeitragt werden. In der Praxis landet die Verantwortung dennoch beim Mitglied, weil die Erstattung an den Antrag geknüpft ist.

Gerade bei Rentnern mit Job ist das ein strukturelles Problem: Wer keine Mitteilung bekommt oder sie übersieht, verschenkt im Zweifel mehrere Hundert bis Tausende Euro – obwohl es um Beiträge geht, die rechtlich gar nicht hätten erhoben werden dürfen. Und genau das ist der Knackpunkt: Die Kasse „soll“ zwar informieren, aber ohne Antrag fließt kein Geld zurück.

Quellenhinweis

  • Bundesregierung (Rechengrößen/Beitragsbemessungsgrenzen 2026),
  • Sozialgesetzbuch (insbesondere § 231 SGB V und § 27 SGB IV),
  • Leistungsbeschreibungen der Verwaltung sowie Kasseninformationen und der t-online-Beitrag vom 13.02.2026.