Kein Krankengeld bei voller Erwerbsminderungsrente

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Alle Renten wegen voller Erwerbsminderung schließen den Bezug von Krankengeld aus, und dies gilt auch, wenn vorige Renten wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wurden. Diese Ausschlussregelung soll eine Doppelversorgung mit Entgeltersatzleistungen öffentlicher Träger verhindern. So entschied das Bundessozialgericht. (B3 KR 4/23 R)

Invalide, erwerbsunfähig und dann berufsunfähig

Der Betroffene stammt aus der ehemaligen DDR und ist gesetzlich krankenversichert. In der DDR bezog er seit 1979 eine Invalidenrente wegen Blindheit / Sehbehinderung. Nach der Wiedervereinigung wurde diese zunächst 1992 in eine Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet.

1995 überschritt der Mann die damals gültige Grenze des Hinzuverdienstes, und deswegen erhielt er jetzt eine Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Das Flexirentengesetz gewäjhrte ihm dann zum 01. Juli 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ohne üfr diese einen Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ab dem 20. November 2018 bewilligte die Krankenversicherung ihm vorerst Krankengeld ab dem 03. Januar 2019 für die ärztlich voraussichtlich festgestellte Dauer seiner Arbeitsunäfhigkeit.

Doch nachdem die Krankenkasse erfuhr, dass er eine volle Erwerbsminderungsrente bezog, teilte Sie ihm mit, dass er deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld hätte.

Ein Widerspruch des Betroffenen blieb erfolglos, und der Streit zog sich durch die Sozialgerichte.

Kläger verweist auf seine besondere Situation

Der ehemalige DDR-Bürger verwies auf seine besondere Situation. So sei zwar seine DDR-Invalidenrente zu einer vollen Erwerbsminderungsrente umbewertet worden, er wäre jedoch mit dieser Invalidenrente durchgehend erwerbstätig gewesen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die Krankenversicherung verzichtete im Klageverfahren zwar darauf, das bereits ausgezahlte Krankengeld zurückzufordern, bliebt aber klar auf dem Standpunkt, dass ihm als vollen Erwerbsminderungsrentner kein Krankengeld zustünde.

Es gibt keine „Sonderrente“

Die Klage blieb bis zum Bundessozialgericht erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht wies die Berufung zu, und das Bundessozialgericht ordnete keine Revision an. Einhellig kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die volle Erwerbsminderung eine Entgeltersatzfunktion hätte, und er deswegen kein Krankengeld beziehen könne.

Das Bundessozialgericht führte aus:

„Diese Ausschlussregelung vom Krankengeld ist auf die vom Kläger bezogene Rente anzuwenden, die nach ihrer letzten Umwertung zum 1. Juli 2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt. Diese erneute Umwertung auf der Grundlage des Flexirentengesetzes (§ 302a Absatz 1 ) hat zwar zur Vermeidung einer Verschlechterung der Rechtsposition der Versicherten im Rentenrecht zur Anerkennung von Besonderheiten dieser Rente geführt, indem für diese keine Hinzuverdienstgrenze gilt (§ 313 Absatz 6 ), nicht jedoch im Krankenversicherungsrecht, in dem die Ausschlussregelung des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1  unverändert geblieben ist.“

Für das Krankengeldrecht spiele es keine Rolle, ob seine Rente wegen voller Erwerbsminderung nu als eine solche „gelte“. Denn die Ausschlussregelung unterscheide nicht zwischen dem Bezug von Renten wegen voller Erwerbsminderung und von Renten, die als eine solche gelten. Vielmehr ginge es darum, eine Doppelauszahlung von Entgeltleistungen zu vermeiden.

Was folgt aus dem Urteil?

Bei voller Erwerbsminderungrente haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld, das ist gesetzlich eindeutig und gilt ohne Ausnahme. Für das Krankengeld ist es nämlich gleichgültig, wie die Erwerbsminderungsrente zustande kam. Entscheidend ist, dass Sie eine solche Rente beziehen.

Wenn Sie diese volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dann erhalten Sie in jedem Fall eine Entgeltersatzleistung. Diese Entgeltersatzleistung schließt den Anspruch auf Krankengeld aus.