Kein Krankengeld bei voller Erwerbsminderungsrente

Lesedauer 2 Minuten

Alle Renten wegen voller Erwerbsminderung schlieรŸen den Bezug von Krankengeld aus, und dies gilt auch, wenn vorige Renten wegen Invaliditรคt oder Berufsunfรคhigkeit in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wurden. Diese Ausschlussregelung soll eine Doppelversorgung mit Entgeltersatzleistungen รถffentlicher Trรคger verhindern. So entschied das Bundessozialgericht. (B3 KR 4/23 R)

Invalide, erwerbsunfรคhig und dann berufsunfรคhig

Der Betroffene stammt aus der ehemaligen DDR und ist gesetzlich krankenversichert. In der DDR bezog er seit 1979 eine Invalidenrente wegen Blindheit / Sehbehinderung. Nach der Wiedervereinigung wurde diese zunรคchst 1992 in eine Vollrente wegen Erwerbsunfรคhigkeit umgewertet.

1995 รผberschritt der Mann die damals gรผltige Grenze des Hinzuverdienstes, und deswegen erhielt er jetzt eine Teilrente wegen Berufsunfรคhigkeit. Das Flexirentengesetz gewรคjhrte ihm dann zum 01. Juli 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ohne รผfr diese einen Hinzuverdienst zu berรผcksichtigen.

Ab dem 20. November 2018 bewilligte die Krankenversicherung ihm vorerst Krankengeld ab dem 03. Januar 2019 fรผr die รคrztlich voraussichtlich festgestellte Dauer seiner Arbeitsunรคfhigkeit.

Doch nachdem die Krankenkasse erfuhr, dass er eine volle Erwerbsminderungsrente bezog, teilte Sie ihm mit, dass er deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld hรคtte.

Ein Widerspruch des Betroffenen blieb erfolglos, und der Streit zog sich durch die Sozialgerichte.

Klรคger verweist auf seine besondere Situation

Der ehemalige DDR-Bรผrger verwies auf seine besondere Situation. So sei zwar seine DDR-Invalidenrente zu einer vollen Erwerbsminderungsrente umbewertet worden, er wรคre jedoch mit dieser Invalidenrente durchgehend erwerbstรคtig gewesen.

Die Krankenversicherung verzichtete im Klageverfahren zwar darauf, das bereits ausgezahlte Krankengeld zurรผckzufordern, bliebt aber klar auf dem Standpunkt, dass ihm als vollen Erwerbsminderungsrentner kein Krankengeld zustรผnde.

Es gibt keine โ€žSonderrenteโ€œ

Die Klage blieb bis zum Bundessozialgericht erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht wies die Berufung zu, und das Bundessozialgericht ordnete keine Revision an. Einhellig kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die volle Erwerbsminderung eine Entgeltersatzfunktion hรคtte, und er deswegen kein Krankengeld beziehen kรถnne.

Das Bundessozialgericht fรผhrte aus:

โ€žDiese Ausschlussregelung vom Krankengeld ist auf die vom Klรคger bezogene Rente anzuwenden, die nach ihrer letzten Umwertung zum 1. Juli 2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt. Diese erneute Umwertung auf der Grundlage des Flexirentengesetzes (ยง 302a Absatz 1 ) hat zwar zur Vermeidung einer Verschlechterung der Rechtsposition der Versicherten im Rentenrecht zur Anerkennung von Besonderheiten dieser Rente gefรผhrt, indem fรผr diese keine Hinzuverdienstgrenze gilt (ยง 313 Absatz 6 ), nicht jedoch im Krankenversicherungsrecht, in dem die Ausschlussregelung des ยง 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1ย ย unverรคndert geblieben ist.โ€œ

Fรผr das Krankengeldrecht spiele es keine Rolle, ob seine Rente wegen voller Erwerbsminderung nu als eine solche โ€žgelteโ€œ. Denn die Ausschlussregelung unterscheide nicht zwischen dem Bezug von Renten wegen voller Erwerbsminderung und von Renten, die als eine solche gelten. Vielmehr ginge es darum, eine Doppelauszahlung von Entgeltleistungen zu vermeiden.

Was folgt aus dem Urteil?

Bei voller Erwerbsminderungrente haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld, das ist gesetzlich eindeutig und gilt ohne Ausnahme. Fรผr das Krankengeld ist es nรคmlich gleichgรผltig, wie die Erwerbsminderungsrente zustande kam. Entscheidend ist, dass Sie eine solche Rente beziehen.

Wenn Sie diese volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dann erhalten Sie in jedem Fall eine Entgeltersatzleistung. Diese Entgeltersatzleistung schlieรŸt den Anspruch auf Krankengeld aus.