Es ist grundsätzlich zulässig, Bürgergeld- Leistungen von Kindern zu pfänden, denn das Gesetz macht gar keine Unterschiede. Mitte März berichtete “TAG24” darüber, dass das Jobcenter Chemnitz den Zoll beauftragt hat, eine Pfändung bei einem Elfjährigen durchzusetzen. Es ging dabei um die Rückforderung von Bürgergeld. Auch wir berichteten darüber.
Der Landtagsabgeordnete Ronny Kupke ( BSW) war nach der Lektüre des Beitrages sehr empört und hakte bei der Landesregierung nach.
“Ist dieses Verhalten die Ausnahme oder die Regel in den sächsischen Jobcentern”, so seine Frage. Und die Antwort kam prompt: “Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen entspricht geltendem Recht”, teilte dazu nun sachlich-nüchtern das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit von Dirk Panter (SPD) mit.
Das Gesetz beim Bürgergeld mache keine Unterschiede – minderjährige Kinder bleiben nicht verschont
Denn jede Person in einer Bedarfsgemeinschaft kann Leistungen beziehen, somit kann jeder Leistungsempfänger bei einer sogenannten – Überzahlung von Bürgergeld – mit Rückforderungen belegt werden – auch minderjährige Kinder.
Ein Elternteil/gesetzlicher Vertreter des Kindes erhält dazu den jeweils entsprechenden Bescheid und Erläuterungen zu Zahlungsmodalitäten und Inkasso-Verfahren.
Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Der Parlamentarier Kupke zeigte sich enttäuscht und nach meiner Meinung zu Recht!!
Hier ist jetzt sofort der Gesetzgeber gefragt, diese Sachlage ist nicht zufriedend stellend. Hier muss eine Änderung hinsichtlich der Rückforderungen bei minderjährigen Kindern geschaffen werden.